Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Kryptowährungen in den letzten Jahren stellen sich in diesem Zusammenhang auch einige umsatzsteuerliche Fragen. Der EuGH hat im Jahr 2015 im Urteil Hedqvist zum Umtausch von Bitcoins Stellung bezogen. Auch seitens des BMF wurde eine Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Überdies hat sich das BFG in einem Erkenntnis aus August 2021 mit dem Thema Mining beschäftigt.
Der Steuerpflichtige beabsichtigte, Dienstleistungen in Form des Umtauschs von konventionellen Währungen in die virtuelle Währung Bitcoin und umgekehrt anzubieten. Die Bitcoins werden hauptsächlich für Zahlungen zwischen Privatpersonen über das Internet sowie in bestimmten Internetshops, die diese Währung akzeptieren, verwendet. Die Bitcoins werden von Privatpersonen, Unternehmern oder einem Umtauschportal gekauft oder an diese verkauft. Der An- und Verkauf erfolgt gegen konventionelle Währungen wie – in diesem Fall - schwedische Kronen. Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass im Ausgangsfall eine Dienstleistung, welche gegen Entgelt erbracht wird, vorliegt. Überdies hat der EuGH geprüft, ob die Steuerbefreiung für Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, beziehen, anwendbar ist. Der EuGH bejahte dies und führte im Detail aus, dass die Befreiung einen Teil ihrer Wirkung verlieren würde, wenn diese nur für konventionelle Währungen und nicht auch für Bitcoins gelten würde.
Das BMF hat eine Information betreffend die steuerliche Behandlung von Krypto-Assets veröffentlicht, welche zuletzt am 1.1.2021 aktualisiert wurde. Demnach ist der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins oder umgekehrt mit Verweis auf die Rechtssache Hedqvist von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF nimmt auch zum Thema Mining von Bitcoins Stellung und führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Bitcoin-Mining mangels identifizierbarem Leistungsempfänger bzw im Lichte der Rechtsprechung des EuGHs nicht der Umsatzeuer unterliegt.
Im Ausgangssachverhalt hat die Beschwerdeführerin mit Kunden Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Der Inhalt dieser Verträge war das Mining von Kryptowährungen für Kunden bzw der Umtausch der geschürften Kryptowährung in Bitcoin oder eine andere Kryptowährung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung waren sämtliche Umsätze der Beschwerdeführerin mit Hinblick auf die Rechtssache Hedqvist unecht steuerbefreit. Das BFG hat sich jedoch im Detail mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Mining-Tätigkeiten auseinandergesetzt. Grundsätzlich kann nach Ansicht des BFG ein Miner eine unternehmerische Tätigkeit entfalten, da dieser beispielsweise spezielle Gerätschaften für das Herstellen der Kryptowährungen benötigt. Andererseits führte das BFG aus, dass die Miningtätigkeit eine irrationale Erwartung hinsichtlich des zu erwartenden Erfolges ist. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs beim Mining ist ähnlich wie bei einer Lotterie. Deshalb ist das Mining als Ausspielung eines Glücksspiels anzusehen und fällt unter die Umsatzsteuerbefreiung betreffend Wetten. Das BFG führte aus, dass die verschiedenen Miningvarianten (zB Poolmining, Cloudmining) in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Bezüglich des Umtausches von Kryptowährungen wiederholte das BFG die Aussagen des EuGH-Urteils Hedqvist.
Da das Schürfen von Kryptowährungen zunehmend gesellschaftliche Bedeutung erlangt und es noch keine Judikatur zu diesem Thema gibt, war die Revision im BFG-Fall zulässig und wurde auch eingebracht. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Aussagen des BFG bestätigt bzw ob die BMF-Information an die Beurteilung im BFG-Erkenntnis angepasst wird. Überdies sind die Leistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen vielfältig. Bis dato hat sich die Rechtsprechung mit den Themen Umtausch bzw Schürfen von Kryptowährungen beschäftigt. Jedoch gibt es noch weitere Leistungen, welche im Zusammenhang mit Kryptowährungen angeboten werden, wie zB Staking. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung in Zukunft noch mit weiteren Fragestellungen bezüglich Kryptowährungen beschäftigen wird.
Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.