Der Verlustersatz III kann von Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 40 % für weitere drei Monate, von Jänner bis März 2022, beantragt werden und ist die Fortsetzung des verlängerten Verlustersatzes - nunmehr Verlustersatz II. Nachfolgend dürfen wir Sie über die wesentlichsten Regelungen und Änderungen der Voraussetzungen, Ermittlung und Beantragung des Verlustersatzes III gem der neuen „VO Verlustersatz III“ informieren.
Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind im Vergleich zum Verlustersatz II lediglich geringfügig angepasst worden.
Antragsberechtigt sind begünstigte Unternehmen. Dazu zählen unverändert in Österreich operativ tätige Unternehmen mit betrieblichen Einkünften. Die begünstigten Unternehmen müssen die Grundsätze für steuerliches Wohlverhalten erfüllen. Die einzelnen Tatbestände sind in den neuen Richtlinien zum Verlustersatz III angeführt und sind:
Weiters sind Unternehmen nicht begünstigt, wenn sie sich in Insolvenz befinden oder als Unternehmen in Schwierigkeiten mit den bekannten Ausnahmen für Klein(st)unternehmen bzw betragsmäßige Beschränkung gem De-Minimis-Regeln gelten. Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Einrichtungen öffentlichen Rechts, NPO, Unternehmen mit über 250 Mitarbeiter und Kündigungen von mehr als 3 % anstelle von Kurzarbeit (mit Ausnahmen) werden auch nicht als begünstigt angesehen.
Vom Verlustersatz III sind Neugründer, dabei handelt es sich um Unternehmen, die vor dem 1.11.2021 noch keine Umsätze erzielt haben, ausgenommen. Die Begünstigung ist jedoch für bereits vor dem 1.11.2021 existierende Betriebe möglich, die im Wege von Gesamtrechtsnachfolge fortgeführt werden. Die Begünstigung steht auch bei Einzelrechtsnachfolge unter gewissen Voraussetzungen zu.
Der Umsatzausfall muss mindestens 40 % betragen und errechnet sich aus der Differenz der ertragsteuerlichen Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) der Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 im Vergleich zu den korrespondierenden Monaten des Jahres 2019 (= Vergleichszeiträume). Neugegründete Unternehmen mit Umsätzen vor dem 1.11.2021 dürfen mangels vorliegender Vergleichsumsätze des Jahres 2019 anhand plausibilisierter Planungsrechnung den Umsatzausfall ermitteln.
Der Umsatzausfall ist analog zu den Vorgängerregelungen für den Beantragungszeitraum zu berechnen. Es ist nicht erforderlich, dass der Umsatzausfall in jedem einzelnen Betrachtungszeitraum über 40 % liegt. Maßgebend ist der Umsatzrückgang, der sich aus dem Durchschnitt der gewählten Betrachtungszeiträume ergibt.
Die Vorgehensweise bei der Berechnung des Verlustersatzes wurde nicht geändert. Bilanzierer haben die Verlustermittlung nach Aufwands-/Ertrags-Prinzip durchzuführen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht weiterhin die Möglichkeit davon abweichend, einheitlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vorzugehen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass keine willkürlichen Verschiebungen vorliegen.
Wesentlich ist, dass die Beantragung des Ausfallsbonus III vor Antragstellung des Verlustersatzes III erfolgen muss, da der Ausfallsbonus verlustsenkend wirkt. Die Ersatzrate beträgt unverändert 70 % des ermittelten Verlustes bzw 90 % für Klein- und Kleinstunternehmer. Ein Verlustersatz unter EUR 500 kann nicht beantragt werden.
Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume zwischen Jänner 2022 und März 2022 gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen und eine Lücke ist nicht zulässig. Es besteht kein Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zu bereits beantragten oder gewährten Verlustersätzen.
Die Beihilfenhöchstgrenze für die Gesamtsumme aller Verlustersätze wurde von EUR 10 Mio auf EUR 12 Mio erhöht. Das bedeutet, dass der Betrag aus Verlustersatz + Verlustersatz II + Verlustersatz III maximal 12 Mio betragen darf.
Die Antragstellung ist wieder in zwei Tranchen möglich und kann innerhalb folgender Zeiträume beantragt werden:
Eine Beantragung im Rahmen der ersten Tranche ist aber nicht zwingend erforderlich. Es kann der gesamte Verlustersatz III auch mittels eines einzigen Antrages in der zweiten Tranche beantragt werden.
Der Antrag muss wie bisher durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter via FinanzOnline eingebracht werden.
Wie auch bereits beim Verlustersatz und Verlustersatz II bestehen Einschränkungen im Zusammenhang mit Bonuszahlungen und Gewinnausschüttungen.
Durch die Beantragung wird die Verpflichtung eingegangen, Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dabei sind insbesondere Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum zwischen 1.1.2022 und 30.6.2022 nicht erlaubt. Danach hat bis 31.12.2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
Zudem besteht die Verpflichtung, die Vergütungen des Inhabers bzw der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Antragstellers angemessen zu bemessen (Bonuszahlungen). Insbesondere dürfen ab 23.12.2021 bis zum 31.12.2022 keine Bonuszahlungen von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 an Vorstände und Geschäftsführer ausgezahlt werden.
Neu beim Verlustersatz III sind – analog zum Ausfallsbonus III – nunmehr auch die nachfolgenden Sanktionen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Corona-Maßnahmen.
Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass keine rechtskräftig verhängten Strafen aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 3 des COVID-19-MG (Einhaltung von Betretungsverboten) oder wiederholter Unterlassung von Einlasskontrollen vorliegen.
Bei Eintreten einer dieser beiden Tatbestände hat der Antragsteller die Verpflichtung, die COFAG zu informieren und den Verlustersatz aliquot (für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde) an die COFAG zurückzuzahlen.
Mit der weiteren Verlängerung des Verlustersatzes durch den Verlustersatz III für die Monate Jänner bis März 2022 sollen Unternehmen mit einem immer noch hohen Umsatzausfall von mindestens 40 % mit finanziellen Zuschüssen zur Abdeckung der Fixkosten unterstützt werden. Die neuen Regelungen für den Verlustersatz III haben Verschärfungen insb betreffend die neuen Sanktionen aber auch Erleichterungen, wie die Reduktion des Umsatzausfalls auf 40 %, gebracht. Zu beachten ist insbesondere der Vorrang des Ausfallsbonus III gegenüber dem Verlustersatz III.
Mag. Sieglinde Moser ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin und seit 2020 Partner bei Deloitte in Wien. Sie verfügt über langjährige Expertise in der steuerlichen Beratung von Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größe. Ihr Fokus liegt auf der umfassenden Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben sowie freier Berufe zu sämtlichen steuerlichen-, Buchhaltungs- und Personalverrechnungsthemen. Sieglinde Moser ist zudem zertifizierte Expertin für Verfahrensrecht und Autorin mehrerer Fachpublikationen.