Posted: 09 Jun. 2022 7 min. read

Verständigung des Betriebsrates bei wiederholter Kündigung

Allgemeiner Kündigungsschutz und Vorverfahren

In einem betriebsratspflichtigen Betrieb (fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen) unterliegen Arbeitnehmer:innen einem allgemeinen Kündigungsschutz. Demnach können Arbeitnehmer:innen nur nach Durchführung des obligatorischen betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens gekündigt werden. Dafür ist es notwendig, dass der:die Arbeitgeber:in den Betriebsrat rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung verständigt. Dem Betriebsrat steht anschließend ein Beratungsrecht mit dem:der Arbeitgeber:in zu. Innerhalb einer Woche hat der Betriebsrat die Möglichkeit, der Kündigung (i) zuzustimmen, (ii) zu widersprechen oder (iii) darüber zu schweigen.

Wird das Vorverfahren nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Der Ausspruch der Kündigung muss nicht unmittelbar danach erfolgen, es muss allerdings noch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen, andernfalls ein neues Vorverfahren durchzuführen ist.

Wann genau ein solcher Zusammenhang bejaht werden kann, wurde nun vom OGH in seiner Entscheidung vom 2.9.2021, 9 ObA 86/21v, geklärt.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erteilte der Betriebsrat am 17.6.2019 die Zustimmung zur Kündigung der klagenden Arbeitnehmerin. Am 27.6.2019 sprach der beklagte Arbeitgeber die Kündigung der Arbeitnehmerin per 15.8.2019 aus. Die Arbeitnehmerin erklärte, dass sie am 24.6.2019 einen Spontan-Abortus erlitten habe und legte als Beweis dafür ein ärztliches Attest vor. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) nach einer erlittenen Fehlgeburt vor Ablauf von vier Wochen als rechtsunwirksam qualifiziert wird. Am 28.6.2019 wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die Kündigung aufgrund der betreffenden Umstände nicht wirksam geworden sei, aber bereits nach Ablauf der Frist wieder ausgesprochen werde.

Die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wurde der Arbeitnehmerin schriftlich mitgeteilt und dies wurde von ihr am 3.7.2019 bestätigt. Mit Schreiben vom 24.7.2019 sprach der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin erneut die Kündigung per 15.9.2019 aus. Zu dieser holte sich der Arbeitgeber jedoch keine neue Stellungnahme vom Betriebsrat ein.

Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage und brachte im Wesentlichen vor, dass durch die zwischen dem Arbeitgeber und ihr geschlossene Aufhebungsvereinbarung über die erste Kündigung auch die Zustimmung des Betriebsrats ihre Wirksamkeit verloren habe.

Es stellt sich nun die Frage, ob ein erforderlicher sachlicher und zeitlicher Zusammenhang tatsächlich noch besteht, wenn ein Kündigungsausspruch wegen Rechtsunwirksamkeit der vorhergehenden Kündigung wiederholt wird und dafür keine erneute Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wird.

 

Entscheidung des OGH

Der OGH führte im Wesentlichen aus, dass eine unwirksame Kündigung gar keiner Aufhebung bedarf. Die „Vereinbarung“ über eine einvernehmliche „Rücknahme der Kündigung“ habe daher nicht die von der Arbeitnehmerin behauptete Reichweite, hatte der Arbeitgeber doch nur mitgeteilt, dass die Kündigung unwirksam war, was auch von der Arbeitnehmerin bestätigt wurde.

Eine Durchbrechung des sachlichen oder zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verständigung des Betriebsrates und der nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist neuerlich ausgesprochenen Kündigung ist hieraus nicht abzuleiten.

Zwischen der erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und wenn die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird. Es entspricht zugleich der Rechtsprechung, dass der Fall, dass eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wiederholt wird, als typischer Fall für so einen Zusammenhang anzusehen ist. Weiters wird davon ausgegangen, dass eine unwirksame Kündigung nicht die Verständigung konsumiert.

 

Fazit

Im Ergebnis bedeutet dies, dass zwischen der erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den:die Arbeitgeber:in einerseits und der Kündigungserklärung andererseits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Daraus folgt, dass – nachdem der Betriebsrat informiert wurde und seine Stellungnahme vorliegt, – die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen werden muss. Ist eine Kündigung rechtsunwirksam, dann ist diese rechtlich nicht existent, sie kann daher auch nicht einvernehmlich zurückgenommen werden. Daher bleibt ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Verständigung des Betriebsrates und der wiederholten Kündigung weiterhin bestehen. Somit ist die erneute Kündigung rechtswirksam, obwohl der Betriebsrat nicht neuerlich informiert wurde.

 

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Dr. Stefan Zischka

Dr. Stefan Zischka

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht (Litigation). Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Stefan Zischka als Rechtsanwalt in einer der größten Rechtsanwaltkanzleien Österreichs (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte) und als Legal Counsel in der Erste Bank tätig.