Mit Erkenntnis vom 16.3.2022 (G 228/2021-8) hat der VfGH die Bestimmung in § 20 Abs 1 Z 8 EStG betreffend das Abzugsverbot von Abfertigungszahlungen, die im Rahmen von Sozialplänen geleistet werden, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Norm sieht vor, dass freiwillige Abfertigungen (uA auch aus Sozialplänen) dann nicht abzugsfähig sind, soweit sie beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Da Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen jedoch andere Ziele als individuell vereinbarte Abfertigungen verfolgen, liegt hier nach Ansicht des VfGH ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die Aufhebung der Norm tritt mit Ablauf des 31.12.2022 in Kraft, dem Gesetzgeber wurde bis dahin eine Reparaturfrist eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin schloss für die Jahre 2015 bis 2017 Sozialplanvereinbarungen für betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Milderung von Härten durch die Betriebsänderung ab. Vereinbart wurden Einmalzahlungen für die Auflösung von Dienstverhältnissen, welche von der Beschwerdeführerin als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.
Die Außenprüfung versagte den Betriebsausgabenabzug nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG, da die Zahlungen als sonstige Bezüge nicht zum begünstigen Steuersatz von 6% versteuert waren und erlies für die betroffenen Jahre neue Feststellungsbescheide. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde beim BFG eingebracht, welche jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen wurde eine Entscheidungsbeschwerde beim VfGH eingebracht. Das Höchstgericht zweifelte an der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs 1 Z 8 EStG und leitete daraufhin ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.
Der VfGH führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass beabsichtigte Verhaltenslenkungen für freiwillige individualvereinbarte Abfertigungen, wie etwa die Auflösung von Dienstverhältnissen hintanzuhalten oder Vereinbarungen für besonders hohe Abfertigungen entgegenzuwirken, nicht geeignet seien, ein Abzugsverbot für Sozialplanabfertigungen zu rechtfertigen.
Vielmehr sei das Abzugsverbot mit dem Ziel eines Sozialplanes, die Interessen älterer Arbeitnehmer zu schützen, unvereinbar. Anders als im Fall freiwilliger individualvereinbarter Abfertigungen erfordert die Auflösung von Dienstverhältnissen im Fall einer Betriebsänderung den Ausgleich sozialer und wirtschaftlicher Nachteile für ältere Arbeitnehmer.
Nach Ansicht des VfGH führt die Regelung in § 20 Abs 1 Z 8 EStG daher zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen und war damit aufgrund Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.
Der VfGH hat die Bestimmung in § 20 Abs 1 Z 8 EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 in Kraft. Dem Gesetzgeber wurde bis dahin eine Reparaturfrist eingeräumt. Auf alle bis zum 31.12.2022 verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles, ist die verfassungswidrige Norm weiterhin anzuwenden. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Sozialplanabfertigungen in Zukunft regeln wird.
Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.