Posted: 27 Jun. 2022 5 min. read

VwGH: Einlage von Grundstücken als Tausch iSd EStG

Überblick

In dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2021, Ra 2021/15/0106, ging es um die Frage, ob die Einbringung von Liegenschaften in eine Körperschaft ohne Gewährung von Anteilsrechten als Tausch zu sehen und somit steuerpflichtig ist.

Sachverhalt

Der Revisionswerber brachte mehrere Liegenschaften aus seinem Privatvermögen in eine GmbH, an der er zu 50 % beteiligt war, ein. Infolge der Einlage erfolgte keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile und es kam auch zu keiner anderen Gegenleistung. Eine Kapitalerhöhung fand ebenfalls nicht statt. Nach Ansicht des Revisionswerbers lag daher kein Tausch vor, da es an der Gegenleistung und somit an der Entgeltlichkeit fehle.

Das Finanzamt teilte die Ansicht des Revisionswerbers nicht. Es führt aus, dass aufgrund der normierten Tauschfiktion die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als Veräußerung und anschließende Anschaffung bei der GmbH gelte, wenn sie nicht unter das UmgrStG falle. Dieser Rechtsansicht schloss sich das BFG an. Es führte zudem aus, dass ein Tausch in der Veräußerung der Liegenschaften einerseits und andererseits in der Anschaffung neuer Gesellschaftsanteile liegt, wenn eine Kapitalerhöhung erfolge. Ohne Kapitalerhöhung käme es zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der bestehenden Gesellschaftsanteile, welche ebenfalls als Gegenleistung des Tausches zu verstehen sei.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH folgte der Rechtsansicht des BFG und führte aus, dass bei Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft ein Tausch vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Einbringung unter das UmgrStG fällt und sich aus diesem anderes ergibt. Im vorliegenden Fall war das UmgrStG jedoch nicht anzuwenden.

Weiters besteht der Tauschvorgang aus einer Anschaffung und einer Veräußerung. Bei der Einlage einer Liegenschaft liegt der Tauschvorgang in der Regel in der Veräußerung der Liegenschaft und der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen. Der VwGH hielt fest, dass auch dann ein Tausch vorliegt, wenn es zu keiner Gewährung neuer Anteile kommt. In diesem Fall kommt es aber durch die Einlage zu einer Wertsteigerung der Anteile und somit zu einer Erhöhung ihrer Anschaffungskosten. In dieser Wertsteigerung ist aus einkommensteuerlicher Sicht die Gegenleistung zu sehen.

Im einkommensteuerrechtlichen Sinn liegt daher ein entgeltliches Geschäft vor. Der gemeine Wert der Liegenschaften ist daher beim Revisionswerber als Veräußerungserlös, bei der GmbH als Anschaffungskosten für die Liegenschaften anzusetzen.

Fazit

Wird eine Liegenschaft in eine Körperschaft eingebracht und ist das UmgrStG nicht anzuwenden, so liegt ein einkommensteuerpflichtiger Tauschvorgang vor, auch wenn es zu keiner Erhöhung der Gesellschaftsanteile kommt. In diesem Fall führt die Einlage zu einer Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsanteile und Erhöhung der Anschaffungskosten. Darin ist laut VwGH eine Gegenleistung zu sehen, sodass der Vorgang steuerpflichtig ist. 


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Mag. Johanna Kloner

Mag. Johanna Kloner

Senior Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Johanna Kloner ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien und ist auf die Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Familienunternehmen, Privatstiftungen sowie der Beratung im Bereich Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung spezialisiert. Sie ist weiters Autorin diverser Fachbeiträge.