Grundsätzlich unterliegt der Verkauf von Kunstwerken durch Privatpersonen mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer. Bei wiederholten nachhaltigen Verkäufen – wie dies insbesondere bei der Auflösung einer Sammlung der Fall ist – wurde in der Vergangenheit seitens der Finanzverwaltung häufig Unternehmereigenschaft unterstellt. Die Folge: Empfindliche Umsatzsteuernachzahlungen, die rückwirkend für die Jahre des Abverkaufs festgesetzt werden. Nunmehr hat sich der VwGH zu dieser Thematik geäußert und dabei Leitlinien entwickelt, die künftig vor solch bösen Überraschungen schützen können.
Ein Sammler hat über einen Zeitraum von 20 Jahren hobbymäßig eine Möbelsammlung aufgebaut. Auf Grund von Platz- und Geldmangel wurde die gesamte Sammlung mit 234 Einzelstücken einem Antiquitätenhändler übergeben, damit dieser die Einzelstücke im eigenen Namen aber auf Rechnung des Sammlers veräußert.
Obwohl die Sammlerstücke dem Antiquitätenhändler in einem Schwung übergeben wurden, schrieb das Finanzamt dem Sammler Umsatzsteuer vor. Begründet wurde die Umsatzsteuerpflicht damit, dass umsatzsteuerlich ein Kommissionsgeschäft vorliege. Beim umsatzsteuerlichen Kommissionsgeschäft tätigt der Sammler (Kommittent) erst zu jenem Zeitpunkt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung, zu dem auch der Antiquitätenhändler (Kommissionär) einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf am Markt erzielt. Da der Antiquitätenhändler die Sammlung in mehreren Tranchen weitverkaufte, hat nach Ansicht des Finanzamts somit auch der Sammler wiederholte, nachhaltige und somit umsatzsteuerpflichtige Verkäufe durchgeführt.
Der VwGH führt aus, dass für die Beurteilung, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, die Gesamtheit der Gegebenheiten im Einzelfall zu betrachten ist. Die bloße Ausübung des Eigentumsrechts für sich allein kann noch keine unternehmerische Tätigkeit begründen. Auch die Zahl und der Umfang der erfolgten Verkäufe sind für sich genommen nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob aktive Schritte zum Vertrieb, wie üblicherweise durch einen Händler, gesetzt wurden. Kennzeichen dafür sind beispielsweise die Beteiligung am Markt durch Werbung, das planmäßige Tätigwerden oder das Unterhalten eines Geschäftslokals.
Da im gegenständlichen Fall bis auf die Beauftragung eines einzigen Kommissionärs keinerlei aktive Schritte im Vertrieb erfolgten, ist von der Verwaltung von Privatvermögen auszugehen. Der Verkauf durch den Sammler unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
Erstmals hält der VwGH in Zusammenhang mit einem Sammlungsverkauf fest, dass eine Vielzahl von Verkäufen aus dem Privatvermögen für sich allein noch keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen kann. Der bloße Verkauf einer Sammlung über einen Kommissionär ist für den Sammler daher umsatzsteuerlich unbeachtlich. Nur wenn darüber hinaus aktive Schritte im Vertrieb gesetzt werden, liegt eine umsatzsteuerlich relevante Tätigkeit vor. Dies wird wohl leicht der Fall sein, wenn statt einem Kommissionär beispielsweise ein Vermittler beauftragt wird und der Sammler aktiv in Verkaufsgespräche mit unterschiedlichen Käufern eintritt. Der Verkauf einer privaten Sammlung sollte daher auch im Lichte der jüngsten VwGH Judikatur, wie bisher, vorab gestaltet und steuerlich geplant werden.
Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.