Posted: 20 Sep. 2022 4 min. read

Zoll- und Finanzstrafrecht: Erweiterung der Barmittel-VO

Überblick

 

Seit 3.6.2021 gelten neue Bestimmungen der EU zur Kontrolle von Barmittelbewegungen, mit denen der Begriff der „Barmittel“ erweitert und auch eine Offenlegungspflicht für Barmittelsendungen eingeführt wurde. Die Bestimmungen haben die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Ziel. Die korrespondierende Sanktionsnorm im FinStrG wurde ebenfalls neu gefasst.

 

Definition von "Barmittel" 

 

Der Begriff „Barmittel“ wird in vier Kategorien unterteilt: Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken noch in Geldscheine/Banknoten und Münzen eingetauscht werden können), übertragbare Inhaberpapiere (Reiseschecks, Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel (Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %) und bestimmte Arten von Guthabenkarten. 

 

Anmeldepflicht von begleiteten Barmittel

 

Reisende, die in die EU ein- oder aus der EU ausreisen und Barmittel im Wert von mindestens EUR 10.000 oder den Gegenwert in anderen Währungen am Körper, in ihrem Gepäck oder in ihrem Beförderungsmittel mit sich führen („begleitete Barmittel“), müssen diesen Barmittelbetrag, bei der Zollstelle des EU-Mitgliedsstaats, über den sie in die EU ein- oder aus der EU ausreisen, schriftlich anmelden.

 

Für die Anmeldung der Barmittel ist ein Formular zur Barmittelanmeldung (die „Barmittelerklärung“) auszufüllen, welches in Österreich in den Zollstellen aufliegt oder in der Formulardatenbank des BMF erhältlich ist. Die ausgefüllte Barmittelerklärung kann direkt im Zuge der Reisebewegung der zuständigen Zollstelle in Papierform vorgelegt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Barmittelerklärung vorab auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch über die Homepage des BMF zu übermitteln. Auf Verlangen der Zollorgane müssen Reisende Auskunft geben, ob Barmittel im Sinne der EU-Bestimmungen im Wert von EUR 10.000 oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet der EU befördert werden. Die Zollbehörden sind befugt natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel zu kontrollieren und die Barmittel sind für die Kontrolle zur Verfügung zu stellen. 

 

Offenlegungspflicht von unbegleiteten Barmittel

 

Im Fall von unbegleiteten Barmitteln im Wert von EUR 10.000 oder mehr, die Teil einer Sendung sind, und die nicht von Reisenden mitgeführt werden, die zB in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck oder als Containerfracht in die EU, durch die EU oder aus der EU verbracht werden, ist der:die Versender:in, der:die Empfänger:in oder der:die Vertreter:in dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine „Offenlegungserklärung“ abzugeben. Das Formular zur Offenlegungserklärung liegt in Österreich bei den Zollstellen auf und das BMF stellt es in seiner Formulardatenbank auf seiner Homepage zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, die Offenlegungserklärung auszufüllen und an das Zollamt Österreich elektronisch direkt über die Homepage des BMF zu übermitteln.

 

Das Zollamt Österreich kann mit Bescheid die vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln anordnen, wenn die Anmeldepflicht oder Auskunftspflicht für begleitete Barmittel oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nicht erfüllt wurde oder wenn es Hinweise gibt, dass die Barmittel – unabhängig vom Betrag – in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen. 

 

Neufassung der finanzstrafrechtlichen Sanktionsnorm

 

Obwohl die neue Barmittel-VO bereits seit 3.6.2021 gültig ist, ist die Neufassung der Sanktionsnorm erst seit 31.12.2021 in Kraft. § 48b FinStrG sanktioniert die Verletzung der genannten Verpflichtungen im Barmittelverkehr bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten: Es macht sich strafbar, wer Barmittel iSd Barmittel-VO nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt. Weiters ist die nicht, nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig erfolgte Einreichung einer Offenlegungserklärung mit Strafe bedroht. Die Strafdrohung bleibt unverändert: Bei vorsätzlicher Begehung droht eine Geldstrafe bis zu EUR 100.000, bei fahrlässiger Begehung bis zu EUR 10.000 pro Täter. 

 

Fazit

 

Die neue Barmittel-VO umfasst weiterhin die Anmeldeverpflichtung von natürlichen Personen bei Ein- und Ausreise in bzw aus der EU, sofern Barmittel iHv EUR 10.000 und mehr mitgeführt werden. Darüber hinaus wurde die Definition von Barmittel erweitert. Neu ist die Verpflichtung zur Offenlegung für unbegleitete Barmittel bei Ein- und Ausreise in bzw aus der EU, sofern die Zollbehörde dazu auffordert. Zur Sanktionierung der neuen Verpflichtungen wurde der Tatbestand des § 48b FinStrG erweitert, wobei die Strafdrohung unverändert geblieben ist.

 

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Ihr Kontakt

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Madeleine Grünsteidl ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients) sowie Körperschaften und im internationalen Steuerrecht. Zudem ist sie spezialisiert auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz. Sie ist regelmäßig als Fachautorin und Fachvortragende tätig.

Astrid Isopp

Astrid Isopp

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Astrid Isopp ist Managerin im Bereich Indirect Tax/Global Trade Advisory bei Deloitte in Wien. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Zollrecht und Verbrauchsteuern und betreut international tätige Unternehmen im industriellen und Manufacturing Bereich. Ihre fachlichen Schwerpunkte liegen im europäischen Zollrecht bei den Themen Warenursprung und Präferenzrecht, Zollwertermittlung, Tarifierung, Verbote und Beschränkungen und wirtschaftliche Verfahren sowie bei ordentlichen Rechtsmitteln in Abgabensachen.