Posted: 19 May 2023 5 min. read

Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten

BFG zur Abzugsfähigkeit von im Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen Geldbußen entstehenden Verteidigungskosten

Überblick

 

Das BFG hat in seinem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 27.3.2023 (RV/5101606/2015) entschieden, dass im Zusammenhang mit nicht abzugsfähigen Strafen und Geldbußen gemäß § 20 EStG anfallende Verteidigungskosten uU als Betriebsausgabe abzugsfähig sein können. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist die betriebliche Veranlassung der Verteidigungskosten, welche sich aus dem Kausalzusammenhang der strafbaren Handlung und dem Betrieb ergibt.

 

Sachverhalt

 

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Art 101 AEUV und Art 53 EWR-Abkommen eine Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Preisabsprachen verhängt. Die damit in Verbindung stehenden Rechtsberatungskosten wurden durch den Beschwerdeführer gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht. Für die Geldbuße wurden in Vorjahren Rückstellungen gebildet und der verbleibende Betrag in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht.

 

Das Finanzamt kam bei einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass weder die Geldbuße noch die damit in Verbindung stehenden Veteidigungskosten gemäß § 20 EStG abzugsfähig sind und stellte dies per Bescheid fest. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerbe erhoben, welche wiederum durch das Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das BFG.

 

Entscheidung des BFG

 

Das BFG stützte sich in seiner Entscheidung auf die bisherige Rsp des VwGH, wonach Geldstrafen im Allgemeinen gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig sind und versagte dem Beschwerdeführer daher die Abzugsfähigkeit der Geldbuße. Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten als Betriebsausgabe verwies das BFG ebenfalls auf die Rsp des VwGH und entschied, dass Verteidigungskosten dann nicht abgezogen werden können, wenn sie im Zusammenhang mit einer nicht betrieblich veranlassten strafbaren Handlung stehen. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten als Betriebsausgabe ist laut VwGH der Kausalzusammenhang der strafbaren Handlung mit dem Betrieb. Im vorliegenden Fall wurde eine Geldbuße aufgrund von wettbewerbswidriger Preisabprachen verhängt. Nach Auffassung des VwGH ist bei Preisabsprachen jedenfalls eine betriebliche Veranlassung gegeben. Daher wurde dem Beschwerdeführer der Abzug der Verteidigungskosten durch das BFG gewährt und die Bescheide für die betroffenen Jahre in weiterer Folge abgeändert. Eine ordentliche Revision an den VwGH wurde nicht zugelassen.

 

Fazit

 

Das BFG stellt in seiner Entscheidung nochmals klar, dass Strafen und Geldbußen gemäß § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Für die Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit Strafen und Geldbußen anfallenden Verteidigungskosten kommt es hingegen auf den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Betrieb an. Besteht ein solcher Kausalzusammenhang sind Verteidigungskosten als abzugsfähig zu behandeln. 

 

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Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.

Viktoria Hamminger

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Viktoria Hamminger ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerlicher Restrukturierung.