In der EAS 3445 geht das BMF erneut auf eine mögliche Begründung einer Betriebsstätte durch die Arbeit einer österreichischen Mitarbeiterin eines deutschen Unternehmens im Homeoffice ein. In der Vergangenheit wurde zu diesem Thema bereits in verschiedenen EAS-Anfragebeantwortungen (zB EAS 3432, 3415, etc.) Stellung genommen.
In der gegenständlichen Anfragebeantwortung geht es um eine in Österreich ansässige Rechnungswesen Mitarbeiterin, einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding AG. Die Mitarbeiterin arbeitet an drei Tagen der Woche in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers und an zwei Tagen je Woche in ihrer Privatwohnung in Österreich. Aus diesem Sachverhalt ergab sich die Frage, ob die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte in Österreich begründet.
Vom BMF wurde klargestellt, dass eine lediglich sporadische oder gelegentlich ausgeübte Tätigkeit im Homeoffice oder eine reine Hilfstätigkeit gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte sprechen würde. Im gegenständlichen Fall ist jedoch, bei zwei Tagen Homeoffice in der Woche, eine gewisse Regelmäßigkeit gegeben und es kann daher nicht mehr von nur einer gelegentlichen Nutzung des Homeoffices gesprochen werden. Weiters führt das BMF aus, dass das Erbringen von Zentraldienstleistungen (zB Rechnungswesen, etc) an verbundene Unternehmen einer nicht selbst im operativen Geschäft tätigen Gesellschaft zum Kerngeschäft einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft gehört und daher nicht als Hilfstätigkeit gesehen werden kann. Aus diesen Klarstellungen ist daher noch keine eindeutige Verneinung einer Betriebsstätte zu entnehmen.
Das BMF führte weiter aus, dass durch die Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich eine faktische Verfügungsmacht über eine inländische feste örtliche Einrichtung begründet werden kann. Im gegenständlichen Fall sei jedoch davon auszugehen, dass das Arbeiten im Homeoffice vom Arbeitgeber nicht verlangt wird und deshalb eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice nicht vorliegt. Somit wird keine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA-Deutschland begründet.
Mitarbeiter:innen benötigen laut dem BMF demnach einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, welcher zur ständigen Benutzung zur Verfügung steht und auch tatsächlich genutzt wird. Ist dieser vorhanden, so wäre ein Homeoffice-Arbeitsplatz grundsätzlich nicht als Betriebsstätte zu werten.
Das BMF lässt in seiner Anfragebeantwortung offen, ob für Führungspersonal oder leitende Angestellte (bspw. Finanzvorständin) das Kriterium des „Nicht-Verlangens“ ebenso gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht. Der Umstand alleine, dass das Homeoffice nur auf Wunsch der:des Mitarbeiterin:s erfolgt, soll für einen solchen Fall nicht maßgeblich sein.
Stellt somit der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeitnehmer:in einen Arbeitsplatz zur Verfügung, den diese:r auch tatsächlich nutzen kann, aber macht der:die Arbeitnehmer:in „freiwillig“ Homeoffice, so spricht dies gegen die Begründung einer Betriebsstätte. Die grundsätzliche Frage, ob ein:e Arbeitgeber:in überhaupt eine faktische Verfügungsmacht über den Homeoffice-Arbeitsplatz eines:r Arbeitnehmers:in erlangen kann, bleibt jedoch weiterhin offen. Bei Detailfragen ist eine Beurteilung durch eine:n Steuerberater:in somit zu empfehlen.
Magdalena Lenz ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und der steuerlichen Betreuung von Sonderprojekten, insbesondere in den Bereichen M&A, Restrukturierungen und Umgründungen.