Posted: 07 Sep. 2023 5 min. read

Der EStR-Wartungserlass 2023 - Highlights im Überblick

Ausgewählte und praxisrelevante Highlights des EStR Wartungserlasses 2023

Überblick

 

Das BMF veröffentlichte am 31.3.2023 den EStR-Wartungserlass 2023. Dieser umfasst neben der Umsetzung von Gesetzesänderungen, ua betreffend den Investitionsfreibetrag, die Öffi-Tickets und die Besteuerung von Kryptowährungen, auch die Einarbeitung von VwGH-Judikatur in den Bereichen (un- )entgeltliche Vermögensübertragung, Zurechnung von Dividendeneinkünften und Progressionsvorbehalt.

 

Klarstellungen Investitionsfreibetrag (Rz 3801 ff)

 

Einen wesentlichen Schwerpunkt stellt die Einführung des Investitionsfreibetrages durch das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I dar. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann ein Investitionsfreibetrag grundsätzlich in Höhe von 10 % als Betriebsausgabe ab 1.1.2023 angesetzt werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich im Falle einer ökologischen Investition auf 15 % (Öko-IFB). Allerdings wird zusätzlich eine absolute Obergrenze in Höhe von EUR 1.000.000 eingeführt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind ua Wirtschaftsgüter,

  • die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bereits beansprucht wurden,
  • für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (ausgenommen Nullemissions-Kfz) und
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (Vorführfahrzeuge sind in diesem Zusammenhang als Neufahrzeuge anzusehen).

Scheidet ein erfasstes Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren (die Behaltefrist läuft von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus (Ausnahmen: höhere Gewalt und behördlicher Eingriff), so ist eine Nachversteuerung durchzuführen.

 

Anpassungen an Judikatur bei gemischten Schenkungen (Rz 5571 f)

 

Bislang galt eine gemischte Schenkung als entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 50 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes betragen hat. Ansonsten wurde Unentgeltlichkeit angenommen. Aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses erfolgt nun eine Änderung dieser Grenze in den EStR, welche für Vorgänge ab dem 15.11.2021 gilt. Bei einem gemeinen Wert der Gegenleistung von bis zu 25 % ist von einer unentgeltlichen Übertragung und ab 75 % von einer entgeltlichen Veräußerung auszugehen. Vorgänge unter nahen Angehörigen, wobei die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % beträgt, sind grundsätzlich ebenfalls als unentgeltliche Rechtsgeschäfte bzw Schenkungen zu betrachten. Die Grenzen sind auch für Erbteilungen und Erbauseinandersetzungen zu beachten.

 

Änderungen iZm Kryptowährungen und Zurechnung bei Dividenden

 

Als Folge der Ökosozialen Steuerreform (ÖkoStRefG 2022 Teil I), finden sich nun auch in den EStR weitreichende Ausführungen zu Kryptowährungen. Neben detaillierten Darstellungen der Begrifflichkeiten und der Besteuerung an sich, wurden nun auch einige Detailfragen geklärt. Zum einen wird der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen nun auch im betrieblichen Bereich als steuerlich unbeachtlich angesehen. Des Weiteren kann der:die Steuerpflichtige ab 1.1.2023 beim Verkauf von Kryptowährungen (wenn sowohl Alt- als auch Neuvermögen auf derselben Wallet gespeichert ist) wählen, welches Vermögen davon zuerst veräußert werden soll. Bei Verkauf von einer Kryptowährung, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und auf derselben Wallet verwahrt wurde, der gleitende Durchschnittspreis als Bewertungsansatz heranzuziehen ist.

Des Weiteren wird im Bereich der Zurechnung von Dividendeneinkünften aus nicht börsennotierten Aktien einem weiteren VwGH-Erkenntnis Rechnung getragen. Maßgebend für die Zurechnung ist nicht (mehr), wer die Verfügungsmacht über die Einkunftsquelle im Zeitpunkt des Zuflusses hat, sondern wer wirtschaftlicher Eigentümer im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses ist.

 

Progressionsvorbehalt

 

Die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten zumeist eine Bestimmung, die für den abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat einen Progressionsvorbehalt vorsieht. Nachdem sich die Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt bereits aus innerstaatlichem Recht ergibt, kommt dieser ab der Veranlagung 2023 für unbeschränkt Steuerpflichtige auch dann zur Anwendung, wenn Österreich der abkommensrechtliche Quellenstaat ist. Sofern der:die Abgabenpflichtige aufgrund der ZweitwohnsitzVO nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, erfolgt kein Progressionsvorbehalt.

 

Kleinunternehmerpauschalierung

 

Die Grenze der Kleinunternehmerpauschalierung wurde ab dem Jahr 2023 um EUR 5.000 erhöht. Da es sich dabei um einen Nettobetrag handelt, bleibt die Kleinunternehmerpauschalierung weiterhin anwendbar, wenn die (Netto-)Umsatzgrenze iHv EUR 40.000 nicht übertroffen wird. Auf die 15 % Toleranzgrenze zum einmaligen Überschreiten der Umsatzgrenze in der Umsatzsteuer hat diese Erhöhung allerdings keine Auswirkung. Somit bleibt die Bezugsgröße in der Umsatzsteuer iHv EUR 35.000 weiterhin bestehen.

 

Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel

 

Kann glaubhaft gemacht werden, dass nicht übertragbare Öffi-Tickets auch für betrieblich veranlasst Fahrten verwendet werden, so können 50 % der Kosten ohne weiteren Nachweis als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Abzugsfähigkeit besteht auch iZm Basispauschalierung und Kleinunternehmerpauschalierung. Wurden Fahrt- und Reisekosten bereits bisher bei anderen Pauschalierungen herangezogen, so kommt es nicht zu einem doppelten Abzug. Für Körperschaften hat diese Regelung allerdings keinen Anwendungsbereich. Für Netzkarten, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden können, hat eine Aufteilung der Kosten mittels Erfassung eines Fahrtenbuches zu erfolgen.

 

Fazit

 

Aufgrund von einer Vielzahl an Gesetzesänderungen und VwGH-Judikaten ist der EStR-Wartungserlass 2023 sehr umfangreich und deckt dabei unzählige Themen. Neben vielen kleineren Anpassungen kommt es im Hinblick auf die (un-)entgeltliche Vermögensübertragung oder den Investitionsfreibetrag zu weitreichenden Neuerungen bzw Änderungen.

 

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Mag. Johanna Kloner

Mag. Johanna Kloner

Senior Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Johanna Kloner ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien und ist auf die Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Familienunternehmen, Privatstiftungen sowie der Beratung im Bereich Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung spezialisiert. Sie ist weiters Autorin diverser Fachbeiträge. 

Lukas Schwab LL.B.(WU) BSc (WU)

Lukas Schwab LL.B.(WU) BSc (WU)

Tax Consultant | Deloitte Österreich

Lukas Schwab ist als Consultant in der Steuerberatung bei Deloitte Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Privatstiftungen, Familienunternehmen und im Bereich der Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung.