Posted: 03 Jul. 2023 4 min. read

Earn-Out Klauseln bei M&A-Transaktionen: Überblick und steuerliche Behandlung im betrieblichen Bereich

Worum handelt es sich bei einem Earn-Out und wie wird dieser auf Käufer:innen- und Verkäufer:innenseite steuerlich berücksichtigt?

Überblick

 

Earn-Out Klauseln werden im Rahmen von Unternehmenskäufen vereinbart und sind ein häufig genutztes Instrument bei der Kaufpreisvereinbarung. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über das Wesen von Earn-Out-Klauseln und deren steuerliche Folgen im betrieblichen Bereich.

 

Earn-Out Klausel

 

Im Rahmen eines Verkaufsprozesses finden die Erwartungen (und insbesondere Kaufpreisvorstellungen) zwischen Käufer:in und Verkäufer:in oftmals keine Deckung. Um die Unternehmenstransaktion zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, kann aus diesem Grund bei der Kaufpreisverhandlung ein sogenannter Earn-Out vereinbart werden. Als Earn-Out-Klausel bezeichnet man demnach eine Regelung in Kaufverträgen über Unternehmen (Asset Deal) oder Gesellschaftsanteile (Share Deal), welche die Ausgestaltung einer variablen zukünftigen Zahlung (nachträglicher zusätzlicher Kaufpreis bzw gegebenenfalls auch nachträgliche Kaufpreissenkung) des Käufers:der Käuferin behandelt. Die Höhe der möglichen nachträglichen Zahlung ist dabei im Regelfall an erfolgsabhängige Bedingungen zu einem definierten Stichtag geknüpft (zB Erreichen einer bestimmten Kundenzahl, Umsatzziele, etc). Weitere Vereinbarungen zur Konkretisierung des Earn-Outs (zB betragliche Obergrenzen, laufende Anpassungen, etc) sind in der Praxis ebenso üblich.

 

Steuerliche Behandlung beim Käufer:bei der Käuferin

 

Auf Ebene eines Käufers:einer Käuferin stellt sich im betrieblichen Bereich zunächst die Frage, ob die Earn-Out Zahlung (aufgrund ihrer Eigenschaft als ungewisses, zukünftiges Ereignis) im Jahr der Anschaffung bereits zu aktivieren ist. Die Aktivierung der Zahlung würde beim Share Deal in Form von Anschaffungskosten für die erworbene Beteiligung erfolgen, beim Asset Deal für die erworbenen Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Firmenwert etc). Überwiegend wird in diesem Zusammenhang vertreten, dass dieser variable Kaufpreisanteil nach Maßgabe einer Planungsrechnung im Jahr der Anschaffung zu aktivieren und gleichzeitig eine erfolgsneutrale Rückstellung zu bilden ist. Zu den darauffolgenden Bilanzstichtagen kommt es nach Maßgabe der tatsächlichen Entwicklung sodann zu einer Neubewertung des Gesamtkaufpreises. Ergeben sich etwa weitere (aus der Earn-Out-Vereinbarung resultierende) Zuzahlungen des Käufers:der Käuferin, werden diese als nachträgliche Anschaffungskosten ertragsneutral zu aktivieren (und die Rückstellung entsprechend anzupassen) sein.

Diese Ansicht vertrat auch der VwGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 (VwGH 29.4.2010, 2006/15/0269). In der ergangenen Entscheidung wurde ebenso eine Earn-Out Vereinbarung abgeschlossen und diese bereits bei der Aktivierung der Beteiligung (mitsamt gleichzeitiger Rückstellungsbildung) berücksichtigt. Da die späteren Earn-Out Zahlungen allerdings die ursprünglich gebildete Rückstellung überstiegen, argumentierte der Steuerpflichtige, dass eine abzugsfähige Betriebsausgabe vorliegen würde. Einer derartigen Behandlung als Betriebsausgabe wurde vom VwGH allerdings in der genannten Entscheidung eine Absage erteilt.

Je nach Lage des Einzelfalls wäre allerdings auch vertretbar, im Jahr der Anschaffung lediglich den fixen Kaufpreisbestandteil zu aktivieren und im Falle von Earn-Out Zahlungen in den Folgejahren nachträgliche Aktivierungen vorzunehmen. Dies wird insbesondere für jene Fälle gelten, wo ein Erreichen der Earn-Out Kriterien besonders fraglich bzw zweifelhaft ist.

 

Steuerliche Behandlung beim Verkäufer:bei der Verkäuferin

 

Ebenso wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass ein:e Verkäufer:in den Veräußerungserlös (und damit letztlich den zu versteuernden Veräußerungsgewinn) im betrieblichen Bereich nach denselben Grundsätzen wie der Käufer:die Käuferin (siehe dazu oben) zu bestimmen hat. Allerdings kann es naturgemäß aufgrund einer unterschiedlichen Einschätzung hinsichtlich der Earn-Out Kriterien, aber auch aufgrund der unterschiedlichen Bilanzierungsgrundsätze für Forderungen und Rückstellungen bzw Verbindlichkeiten (imparitätisches Realisationsprinzip, Vorsichtsprinzip) zu einer Abweichung zu den käuferseitigen Anschaffungskosten kommen. Spiegelbildlich zu der Rückstellungsbildung des Käufers:der Käuferin kann der Verkäufer:die Verkäuferin nach Maßgabe der genannten Einschränkungen hinsichtlich des erwarteten Earn-Outs möglicherweise eine Forderung einstellen, die ebenso zu jedem Bilanzstichtag zu bewerten sein wird.

Eine für den Verkäufer:die Verkäuferin durchaus bedeutsame Frage ist zudem, in welcher Periode nachträgliche (aus dem Earn-Out resultierende) Anpassungen beim Verkäufer:bei der Verkäuferin schlagend werden. Diese Frage ist beispielsweise für die faktische steuerliche Verwertbarkeit eines entstehenden Aufwandes (zB im Falle einer Kaufpreisminderung) relevant bzw erfährt etwa auch aufgrund der kürzlichen Körperschaftsteuersatzsenkung weitere Relevanz.

Diesbezüglich wird etwa vertreten, dass die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 295a BAO auch im betrieblichen Bereich eine rückwirkende Anpassung im Jahr des ursprünglich erfolgten Verkaufs ermöglicht. In ähnlich gelagerten Fällen wurde dies vom VwGH allerdings bislang verneint.

 

Fazit

 

Sogenannte Earn-Out Klauseln bieten als Instrument der Kaufpreisbemessung bei Unternehmenstransaktionen eine oftmals geeignete Möglichkeit, die Erwartungen der beteiligten Parteien hinsichtlich des Kaufpreises (und damit des Unternehmenswerts) abzubilden. Wie in diesem Beitrag überblicksmäßig aufgezeigt wurde, hängt die steuerliche Behandlung einer Earn-Out Zahlung im betrieblichen Bereich von einer Vielzahl von Faktoren ab und sollte daher stets im Einzelfall geprüft werden. Von besonderer Relevanz ist das Zusammenspiel unternehmensrechtlicher Bilanzierungsregeln mit steuerbilanziellen Grundsätzen wie jenem der periodengerechten Gewinnermittlung und des Nachholverbots.

 

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Christina Plank, MSc, LL.B.

Christina Plank, MSc, LL.B.

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Christina Plank ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im internationalen Steuerrecht, M&A Tax und Konzernsteuerberatung. 

Samir Kovacevic, LLM.

Samir Kovacevic, LLM.

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Samir Kovacevic ist Senior Manager Steuerberater im M&A Tax Team und seit 2015 bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen M&A Tax, dem internationalen Steuerrecht und dem Konzernsteuerrecht. Als Teil des M&A Tax-Teams zeichnet er für die erfolgreiche Durchführung von zahlreichen M&A-Projekten verantwortlich.