Am 16. Oktober startete die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss 2, der die Energie-Mehraufwendungen von Unternehmen im gesamten Jahr 2023 fördern soll. Nunmehr wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eine erste Basisinformation mit Details zu dieser Förderung veröffentlicht, die auch bereits konkretere Berechnungsdetails enthält. Im Vergleich zum bekannten Energiekostenzuschuss 1 des Jahres 2022 wurde die Förderintensität (bis zu 80%) und auch die für Unternehmen möglichen Fördersummen (bis zu EUR 150 Mio) deutlich erhöht sowie Voraussetzungen wie bspw. das Energieintensitätskriterium gelockert, sodass noch mehr Unternehmen in die Begünstigung des Energiekostenzuschusses fallen dürften bzw. mit höheren Zuschüssen rechnen können.
Äquivalent zum Energiekostenzuschuss 1 werden mit dem Energiekostenzuschuss 2 gewerblich tätige Unternehmen sowie gemeinnützige Rechtsträger mit deren unternehmerischen Tätigkeiten gefördert, die in Österreich ihren Sitz haben oder eine Betriebsstätte unterhalten. Entgegen dem Energiekostenzuschuss 1 basiert der Energiekostenzuschuss 2 jedoch auf einem 5-stufigem Modell, bei dem lediglich in zwei der fünf Stufen das Kriterium der Energieintensität Voraussetzung ist.
Für jene beiden Förderstufen, in denen die Energieintensität als Voraussetzung für eine Förderung erfüllt werden muss, sind energieintensive Unternehmen als solche Unternehmen definiert, bei denen sich bei einem Regelwirtschaftsjahr auf Basis des Jahresabschlusses 2021 die Energiekosten auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Als alternative Ermittlung ist die Energieintensität erfüllt, wenn sich die Energiekosten auf Basis des ersten Halbjahres 2022 auf mindestens 6% des Produktionswertes dieses Zeitraumes belaufen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Produktionswert ident zum Energiekostenzuschuss 1 definiert werden dürfte.
Mit dem Energiekostenzuschuss 2 werden Mehraufwendungen für den Bezug von Energie zum betriebseigenen Verbrauch im Förderzeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gefördert. Der Förderzeitraum ist in zwei Förderperioden, konkret in das erste Halbjahr 2023 (Periode 1) und das zweite Halbjahr 2023 (Periode 2), unterteilt. Die Ermittlung der förderfähigen Kosten sowie des tatsächlichen Zuschusses erfolgt für jede Förderperiode individuell, wobei die definierten Höchstzuschussgrenzen für den gesamten Förderzeitraum (somit beide Förderperioden kumuliert) gelten.
Wie bereits im Rahmen des Energiekostenzuschusses 1 sind als förderfähige Kosten ausschließlich die Arbeitspreise der begünstigten Energiearten vorgesehen, wenngleich in Förderstufe 1 eine Ausweitung der begünstigten Energieträger vorgesehen wurde.
Der Energiekostenzuschuss 2 sieht fünf unterschiedliche Förderstufen vor:
Mit Ausnahme von Zuschüssen bis zu EUR 125.000,- je Förderperiode (somit in Summe EUR 250.000,- für den Gesamtzeitraum 2023) in Stufe 1 ist eine Voraussetzung zur Zuschussgewährung das Vorliegen eines Betriebsverlustes im Sinne eines negativen EBITDA bzw. einer EBITDA-Absenkung um mind. 40% gegenüber dem EBITDA derselben Periode des Jahres 2021. Ähnlich zum Energiekostenzuschuss 1 dürften die Zuschusshöhen auch hier wiederum abhängig vom realisierten Betriebsverlust bzw. der eingetretenen EBITDA-Absenkung sein. Zusätzlich ist für alle Energiekostenzuschüsse, die insgesamt EUR 2 Mio übersteigen, durch das antragstellende Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abzugeben, wonach sich das Unternehmen verpflichtet bis zum 1. Jänner 2025 min. 90% der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten. Ab Förderstufe 3 ist zudem davon auszugehen, dass wiederum eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits vorgesehen wird.
Die Zuschusshöchstgrenzen der einzelnen Förderstufen gelten wie bereits beim Energiekostenzuschuss 1 für den Unternehmensverbund, sodass die Höchstgrenzen für alle verbundene Unternehmen in Summe einmal ausnutzbar sind, wobei auf die Höchstgrenzen prinzipiell Zuschüsse anderer Förderstufen des Energiekostenzuschuss 2 anzurechnen sind. Darüber hinaus ist eine wesentliche Einschränkung, dass auf die Höchstgrenzen auch Zuschüsse, die unter dem Energiekostenzuschuss 1 (Förderzeitraum Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022) gewährt wurden, anzurechnen sind.
Äquivalent zum Energiekostenzuschuss 1 sind für den Bezug des Energiekostenzuschusses 2 einige Auflagen vorgesehen, die vom antragstellenden Unternehmen jedenfalls einzuhalten sind bzw. zu denen sich das Unternehmen entsprechend zu verpflichten hat. Dazu zählt beispielsweise auch die Verpflichtung zu Energiesparmaßnahmen, welche erneut die Unterlassung nächtlicher Beleuchtung im Innen- und Außenbereich, des Betreibens von Heizungen im Außenbereich sowie des Offenhaltens von Eingangsbereichen umfassen. Neben der Verpflichtung zu Energiesparmaßnahmen hat sich das Unternehmen auch zum steuerlichen Wohlverhalten zu verpflichten (zu erwarten sind ähnliche Kriterien wie beim Energiekostenzuschuss 1). Darüber hinaus sind wiederum Beschränkungen bei Bonuszahlungen an Organe des antragstellenden Unternehmens vorgesehen, wobei davon auszugehen ist, dass wie beim Energiekostenzuschuss 1 eine Beschränkung von Bonuszahlungen des laufenden Geschäftsjahres auf max. 50% eines Vergleichszeitraumes aufgenommen werden dürften. Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 neu aufgenommen wurde eine Beschränkung von Dividendenausschüttungen, welche einer Gewährung eines Energiekostenzuschusses 2 prinzipiell entgegenstehen, wobei noch abzuwarten bleibt für welchen Zeitraum eine solche Beschränkung einzuhalten sein wird.
Die Antragstellung erfolgt, wie bereits vom Energiekostenzuschuss 1 bekannt, in einem zweistufigen Prozess über die aws (Austria Wirtschaftsservice). Im Zeitraum von 16.Oktober bis 2. November 2023 ist zunächst eine Voranmeldung für beide Förderperioden (somit für das erste und das zweite Halbjahr 2023) zeitgleich über den „aws Fördermanager“ vorzunehmen. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die Antragstellung maßgeblich (First-Come-First-Served-Prinzip). In Folge wird dem Antragsteller ein Zeitraum für die formale Antragseinreichung zugeteilt (Antragszeiträume geplant ab 09. November 2023).
Im formalen Antrag für die erste Förderperiode (erstes Halbjahr 2023) hat bereits eine Angabe der Ist-Kosten und somit des Ist-Zuschusses für diese Förderperiode zu erfolgen, die auch die Grundlage für die pauschale Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 bildet. Für die zweite Förderperiode hat sodann im ersten Halbjahr 2024 eine Endabrechnung auf Ist-Kostenbasis zu erfolgen, wobei die maximale Förderhöhe mit der im Rahmen der Antragstellung zur Förderperiode 1 pauschal festgelegten Obergrenze für die zweite Förderperiode begrenzt ist. Auskunftsgemäß soll aufgrund der getrennten Abrechnungen jedoch ein Wechsel in eine andere Stufe zwischen den beiden Förderperioden möglich sein.
In den entsprechenden formalen Anträgen sowie voraussichtlich auch bei der Endabrechnung für Förderperiode 2 sind wiederum Feststellungsberichte eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters vorgesehen, welche die Angaben im Förderantrag betreffen (vergleichbar zum Energiekostenzuschuss 1).
Die kürzlich veröffentlichte Basisinformation des BMAW zum Energiekostenzuschuss 2 gibt erste diesbezügliche (Berechnungs-)Details bekannt. Durch die Ausweitung der begünstigten Energiearten bspw. um Wärme/Kälte, die Erhöhung der Förderquoten (bis zu 80%) und Zuschusshöchstgrenzen (bis zu EUR 150 Mio) sowie den Wegfall des Energieintensitätskriteriums bei mehreren Zuschussstufen, ist neben höheren Zuschüssen insbesondere auch eine wesentliche größere Anzahl begünstigter Unternehmen zu erwarten. Mit der Stufe 5 wurde zudem eine vollkommen neue Förderstufe eingeführt, in welcher Fördersummen von bis zu EUR 100 Mio ausgezahlt werden. Gleichzeitig wurden jedoch für den Energiekostenzuschuss 2 die Auflagen und zu erfüllenden Förderkriterien in einigen Zuschussstufen ausgeweitet, wie bspw. mit dem Erfordernis einer EBITDA-Absenkung. Nachdem die verpflichtende Voranmeldung für die Antragstellung bereits am 16. Oktober startete, empfehlen wir eine zeitnahe Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und entsprechende Vorbereitungen zur Antragstellung im von der aws jeweils individuell vergebenen Antragsfenster. Bitte beachten Sie dennoch, dass alle Informationen vorbehaltlich der Genehmigung der finalen Förderrichtlinien durch die Europäische Kommission zu verstehen sind.
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.