Posted: 05 Apr. 2023 4 min. read

Filmstandort Österreich – Neue Förderung, bekannte Verpflichtungen

Überblick

 

Mit dem Filmstandortgesetz 2023 wurden umfangreiche Fördermaßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich eingeführt („FISA+“). Damit sollen vor allem Anreize für internationale Film- und Serienproduktionen in Österreich gesetzt werden. Über FISA+ können bis zu 35 % der in Österreich anfallenden Kosten gefördert werden. Voraussetzung dafür ist jedoch unter anderem eine Steuerpflicht des:der Zahlungsempfängers:Zahlungsempfängerin in Österreich.

 

Geförderte Projekte

 

Gefördert werden internationale Filme, Serien und Serienfolgen, wenn sie zur Gänze oder in Teilen in Österreich realisiert werden (dh die Wertschöpfung in Österreich erbracht wird). Zusätzlich können auch österreichische Filme, Serien und Serienfolgen gefördert werden, wenn diese nicht für die Kinoverwertung bestimmt sind und nicht im Auftrag von sog Mediendiensteanbietern:Mediendiensteanbieterinnen hergestellt werden. Als Antragsteller:in kommen Filmproduktionsunternehmen und Produktionsdienstleistungsunternehmen mit Sitz oder Betriebstätte (Zweigniederlassung) in Österreich in Betracht. Diese werden üblicherweise von den internationalen Medien-Unternehmen (Netflix, HBO, Disney, etc) mit der Abwicklung der Dreharbeiten beauftragt (sog Serviceproduktionen).

 

Förderbare Kosten und Ausmaß der Förderung

 

Förderbare Kosten sind jener Teil der Herstellungskosten, die als projektbezogene Aufwendungen in Österreich verausgabt werden. Von diesen Kosten können maximal 30 % gefördert werden, wobei die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgt. Werden die Voraussetzungen einer ökologischen Produktion eingehalten, erhöht sich die Förderung auf 35 % (sog „Grüner Bonus“). Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat eine entsprechende Förderrichtlinie erlassen, in der unter anderem die Anforderungen an ökologische Produktionen detailliert dargestellt werden.

Die förderbaren Kosten müssen im Bereich der fiktionalen Filme und Serien mindestens EUR 150.000 und im Bereich der Dokumentarfilme bzw Serien mindestens EUR 80.000 betragen. Der Höchstbetrag der Förderung beträgt pro Film bzw Serienfolge EUR 5 Mio bzw pro Serie oder Serienstaffel EUR 7,5 Mio.

 

Voraussetzung: Steuerpflicht in Österreich

 

Die Förderrichtlinien unterscheiden hinsichtlich der förderbaren Kosten in Aufwendungen für personengebundene Leistungen und Aufwendungen für unternehmensgebundene Leistungen. Im Bereich der unternehmensgebundenen Leistungen werden nur Kosten anerkannt, wenn das leistungserbringende Unternehmen Sitz oder Betriebstätte in Österreich hat, eine Gewerbeberechtigung vorliegt und die in Rechnung gestellte Leistung auch tatsächlich in Österreich erbracht wird.

Im Bereich der personenbezogenen Leistungen werden die Kosten nur in dem Umfang anerkannt, wie sie in Österreich der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegen und diese Steuerpflicht in Österreich nach einem allfällig anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen auch nicht eingeschränkt wird. 

Das antragstellende Unternehmen muss somit vor Antragstellung prüfen, ob die jeweiligen Zahlungsempfänger:innen mit diesen Einkünften in Österreich steuerpflichtig sind. Nur in diesem Fall liegen förderbare Kosten vor. Die Frage der Steuerpflicht in Österreich muss insbesondere bei der Einbindung von im Ausland ansässigen freischaffenden Personen (Kameraleute, Regisseur:in, etc) im Detail und anhand der jeweiligen konkreten Umstände (und anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen) geklärt werden.

 

Abzugsteuerpflicht in Österreich

 

Für internationale Filme und Serien besteht zusätzlich noch eine Besonderheit bzw Einschränkung: Für Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit bzw erbrachten Leistung in Österreich der Abzugsteuer iSd § 99 EStG unterliegen, können maximal 50 % der in Österreich steuerpflichtigen Gage als förderbare Kosten anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten ist der Nachweis über die Abfuhr der Abzugsteuer beim österreichischen Finanzamt.

Der korrekten Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer kommt daher nicht nur im Rahmen der steuerlichen Verpflichtungen, sondern auch für die Möglichkeit der Beantragung der FISA+ Förderung maßgebliche Bedeutung zu. Unter die Abzugsteuer iSd § 99 EStG fallen (unter anderem) Zahlungen an im Ausland ansässige Personen für in Österreich ausgeübte oder verwertete Tätigkeit als Künstler:innen, Sportler:innen, Artisten:Artistinnen oder Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen. Somit fallen Tätigkeiten als Schauspieler:in oder Auftritte bei Shows oder Veranstaltungen grundsätzlich unter die Abzugsteuer. Diese beträgt 20 % der bezahlten Vergütungen (bzw 25 % im Fall der Anwendung der sog Netto-Besteuerung) und ist bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die auszahlende Person haftet für die richtige Einbehaltung und Abfuhr.

 

Fazit

 

FISA + soll einen wesentlichen Anreiz für internationale Film- und Serien-Produktionen in Österreich bieten. Davon profitiert nicht nur die heimische Filmwirtschaft, sondern ganz generell auch der Tourismus in Österreich. Voraussetzung für die Förderbarkeit der Kosten ist eine entsprechende Steuerpflicht in Österreich für die Empfänger:innen der Zahlungen. Gleichzeitig kommt der Verpflichtung zur Einbehaltung von Abzugssteuer in Österreich noch mehr Bedeutung zu. 

 

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MMag. Dr. Christoph Hofer

MMag. Dr. Christoph Hofer

Director Steuerberatung | Deloitte Salzburg

Christoph Hofer ist Director in der Steuerberatung bei Deloitte in Salzburg. Als Steuerberater liegen seine Schwerpunkte im Bereich Steuer-Compliance von Kapitalgesellschaften. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts und der Vereinsbesteuerung. Er verfügt über Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Vereinen.