Neben dem bereits abgeschlossenen Energiekostenzuschuss I zur Förderung der Energiekosten aus 2022 (und dem angekündigten Energiekostenzuschuss II für 2023) wird mit dem Strompreiskostenausgleich (SAG) eine zusätzliche Förderung zur Reaktion auf die stark gestiegenen Strompreise des Jahres 2022 geschaffen, welche insbesondere Unternehmen zugutekommen soll, die infolge der gestiegenen Strompreiskosten besonders belastet sind. Nachdem das SAG in Kraft trat, wurden nunmehr auch die entsprechenden Förderrichtlinien sowie ein diesbezüglicher Leitfaden der aws veröffentlicht. Die Frist zur Beantragung beginnt am 8. August und endet am 30. September 2023, wobei entgegen bisherigen Erfahrungen beim Energiekostenzuschuss ausdrücklich kein Frist-Come-First-Serve Prinzip vorgesehen ist. Das verfügbare Budget für das SAG beträgt für das Jahr 2022 betreffende Zuschüsse EUR 233 Mio, wobei bei Übersteigung dieses Budgets durch alle eingelangten Einträge unabhängig vom Antragstellungszeitpunkt eine aliquote Kürzung der Zuschüsse für alle Förderwerber:innen erfolgt.
Im Rahmen des Strompreiskostenausgleichs werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gefördert, welche indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen (mit anderen Worten einer Verlagerung der Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger strengerer Klimapolitik aufgrund zu hoher Produktionskosten) ausgesetzt sind. Antragsberechtigte Unternehmen müssen im Jahr 2022 einen Jahresstromverbrauch über 1GWh nachweisen. Zusätzlich ist ein Unternehmen nur dann antragsberechtigt, wenn es in einer oder mehreren Anlagen Produkte hergestellt hat, die unter eine in der Anlage 1 zum SAG aufgelisteten Sektoren bzw Teilsektoren fallen, wobei nur der Stromverbrauch dieser Anlagen zu Herstellung von Produkten dieser Sektoren bzw Teilsektoren, der 1GWh übersteigt, förderfähig ist:
NACE-Code | Beschreibung |
14.11 | Herstellung von Lederbekleidung |
24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
20.16.40.15 | Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen |
24.51 | Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien |
23.14.12.10 | Matten aus Glasfasern |
23.14.12.30 | Vliese aus Glasfasern |
20.11.11.50 | Wasserstoff |
20.11.12.90 | Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
Wichtig zu beachten ist, dass Unternehmen, die für die Förderperiode 2022 bereits einen Zuschuss im Rahmen des Energiekostenzuschusses I (für den Zeitraum Februar bis September oder das vierte Quartal) oder andere öffentliche Förderungen für Strom erhalten haben, den Strompreiskostenausgleich nicht mehr beantragen können. Eine Förderung von gesteigerten Kosten für andere Energieträger wie bspw Erdgas im Rahmen des Energiekostenzuschusses ist für die Beantragung des Strompreiskostenausgleichs jedoch prinzipiell unschädlich.
Fördergegenstand des SAG sind indirekte CO2-Kostenbelastungen des Jahres 2022. Die Förderung erfolgt in Form eines direkten Zuschusses und beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2 Kosten, welche den Verbrauch von 1 GWh übersteigen. Als indirekte CO2-Kosten sind dabei jene Kosten definiert, die dem:der anspruchsberechtigten Förderwerber:in tatsächlich durch eine Weitergabe von Treibhausgasemissionskosten über die Strompreise des Stromlieferanten entstehen, wobei lediglich der Strom für die Herstellung von Produkten der in der Anlage zum SAG genannten Sektoren bzw Teilsektoren begünstigt ist. Sofern eine Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, sowohl förderfähige Produkte als auch nicht förderfähige Produkte herstellt, sind die entsprechenden Strom- und Produktionsmengen getrennt darzustellen, wobei der Förderhöchstbetrag sodann nur für die begünstigten Produkte und den darauf entfallenden Stromverbrauch zu berechnen ist.
Abhängig von den förderungsfähigen Produkten, die in der jeweiligen Anlage hergestellt werden, erfolgt die Berechnung auf Basis des produktbezogenen Stromverbrauchseffizienz-Benchmarks bzw auf Basis des Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark. Genauere Berechnungsformeln, Details sowie eine Hilfestellung zur Kalkulation sind dem Anhang 2 zum SAG sowie dem aws-Leitfaden zum Stromkosten-Ausgleich zu entnehmen.
Um von der Förderung nach dem SAG zu profitieren, müssen neben der Erfüllung der formalen Kriterien (bspw Produktionstätigkeit in einem der begünstigten Sektoren bzw Teilsektoren oder Sitz- bzw Betriebsstätte in Österreich) durch den:die Förderwerber:in noch weitere Verpflichtungen eingegangen werden. Dazu zählt die verpflichtende Durchführung eines Energieaudits zur Energieeffizienz bis zum 30.September 2023, welches in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystems erfolgen kann. Diese Verpflichtung entfällt lediglich, sofern ein Energieaudit bzw ein Bericht des Energiemanagementsystems vorliegt, der eine Auswertung der Ergebnisse des Jahres 2022 enthält. Anschließend daran sind die im Energieaudit-Bericht festgehaltenen Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Zeit umzusetzen, spätestens jedoch bis zur Auszahlung der Förderung aus dem Stromkosten-Ausgleich rechtsverbindlich zu starten (spätestens bis 22. Dezember 2023). Diese sind idR 12 Monate nach Förderungsgewährung abzuschließen, sofern die Amortisationszeit der notwendigen Investitionen drei Jahre nicht übersteigen und die diesbezüglichen Kosten verhältnismäßig sind, dh den Förderungsbetrag nicht übersteigen. Eine entsprechende Maßnahmenliste muss zusammen mit dem Energieaudit-Bericht zum Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens bis 30. September, der den Stromkosten-Ausgleich abwickelnden Stelle, vorgelegt werden. Sofern diese Maßnahmen den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern enthalten, müssen diese zudem mindestens 30% des unternehmerischen Strombedarfs am Standort der Anlage mit Strom aus erneuerbaren Energien decken. Bei Einzelförderbeträgen über EUR 500.000 sind diese zudem in einer Transparenzdatenbank zu veröffentlichen.
Um eine zielsichere Unterstützung durch den Stromkosten-Ausgleich sicherzustellen und Doppel- oder Überförderung zu vermeiden, ist ähnlich dem Energiekostenzuschuss wiederum eine Bestätigung von in der Förderrichtlinie spezifizierter Parameter und Angaben (wie bspw. Branchenkennzahl, Berechnung und Aufteilung der Stromverbräuche und Produktionsmengen, etc.) durch eine:n Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in vorgesehen. Da entgegen dem Energiekostenzuschuss dieses Bestätigungen auch technische Parameter und Bereiche umfassen, sieht die aws im Leitfaden zum Stromkosten-Ausgleich explizit vor, dass es dem:der Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer:in obliegt, für die zu erstellenden Feststellungen zusätzlich technische Sachverständige hinzuzuziehen, für welche die Förderrichtlinie eine direkte Beauftragung durch das förderwerbende Unternehmen vorsieht.
Die Abwicklung des Strompreiskostenausgleichs erfolgt, wie auch bereits beim Energiekostenzuschuss, über die Austria Wirtschaftsservice (aws). Der Antrag ist im Zeitraum vom 8. August bis zum 30. September 2023 über den aws-Fördermanager einzubringen. Zusätzlich zum Antrag sind bei Antragsstellung die Bestätigung des:der Wirtschaftsprüfers:in bzw des:der Steuerberaters:in sowie der Energieaudit-Bericht bzw der Energie-/Umweltmanagementsystem-Bericht inklusive Auflistung und Beschreibung der umzusetzenden Maßnahmen vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse aus dem Stromkosten-Ausgleichs soll bis spätestens 22.Dezember 2023 erfolgen, da durch das EU-Beihilfenrecht eine Auszahlung vor Jahresende verlangt wird.
Der Stromkostenausgleich wird zu einer weiteren Entlastung für besonders betroffene Industrieunternehmen beitragen, die für Zwecke ihrer energieintensiven Produktionstätigkeit Emissionszertifikate im europäischen Emissionshandel erwerben müssen. Die Förderung stellt einen direkten Zuschuss iHv 75% der indirekten CO2-Kosten für die Herstellung von Produkten begünstigter Sektoren bzw Teilsektoren dar. Aufgrund des zwingenden Erfordernisses, einen Energieaudit-Bericht bereits bis 30. September 2023 als Teil der Antragstellung vorzulegen sowie aufgrund der umfassenden Bereiche, die vor Antragstellung durch Externe zu bestätigen sind, sollte zeitnah mit den Vorbereitungen für eine Antragstellung begonnen werden bzw. diese im Unternehmen entsprechend geplant werden. Zu begrüßen ist, dass die Förderung nicht nach dem First-come-first-serve Prinzip vergeben wird, sodass zumindest jedenfalls der gesamte Antragszeitraum bis 30. September für alle erforderlichen Tätigkeiten genutzt werden kann.
Gerne stehen Ihnen unsere Experten für Fragen und eine Planung Ihres konkreten Falles bzw. auch zu Fragen der konkreten Berechnung des zu erwartenden Zuschusses zur Verfügung, um für Sie die Beantragung des Stromkostenausgleichs bestmöglich zu planen.
Shari Bangsow ist als Förderexpertin im Bereich Global Investment & Innovation Incentives zuständig für indirekte und direkte, nationale Förderungen. Sie begleitet Unternehmen bei der Beantragung von Förderungen für F&E- und Investitionsprojekte sowie der österreichischen Forschungsprämie. Vor Deloitte war sie bei der Austria Wirtschaftsservice in der Abwicklung von Förderprojekten tätig.
Verena Ruedl ist als Förderexpertin im Bereich Global Investment & Innovation Incentives zuständig für indirekte und direkte, nationale sowie europäische Fördermöglichkeiten. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich öffentlicher Förderungen sowie im Bereich der Forschungsprämie. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Entwicklung optimaler Förderstrategien sowie bei der Umsetzung der Strategien inkl. der Begleitung in der Beantragung identifizierter Fördermöglichkeiten.
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.