Posted: 27 Apr. 2023 4 min. read

Formvorschriften bei Gruppenanträgen

BFG zur Einbringung eines formlosen Antrags auf Gruppenbesteuerung über FinanzOnline

Überblick

 

Das BFG hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 3.2.2023 (RV/7102169/2022) über die Zulässigkeit der Einbringung eines formlosen Gruppenantrags über FinanzOnline entschieden. Nach Rechtsansicht des BFG ist die Einbringung eines formlosen Antrags über die Rubrik „Sonstige Anbringen“ in FinanzOnline nicht zulässig. Ein Gruppenantrag kann nur unter Verwendung der amtlichen Vordrucke formgültig eingebracht werden. Über FinanzOnline eingebrachte Gruppenanträge stellen unbeachtliche Anbringen nach § 5 FOnV 2006 dar.

 

Relevante Rechtsnorm

 

Gemäß § 86a BAO können Anbringen an das Finanzamt zwar grundsätzlich im technischen Wege (zB über FinanzOnline) eingebracht werden, allerdings sieht § 9 Abs 8 KStG vor, dass die Beantragung der Gruppenbesteuerung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen hat. Der Antrag ist dabei vor Ablauf jenes Wirtschaftsjahres zu unterfertigen, für welches erstmalig die Gruppenbildung erfolgen soll. Der Antrag ist innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters einzubringen. Gemäß § 5 FOnV sind andere als die zugelassenen und zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

 

Sachverhalt

 

Im vorliegenden Fall stellte die geplante Gruppenträgerin („GT“) einen formlosen Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe ab dem Kalenderjahr 2021. Der Antrag wurde am 23.12.2021 über FinanzOnline über die Funktion „sonstige Anträge“ einbracht. Das dem Antrag beigelegte Dokument beinhaltete Informationen zu sämtlichen Gruppenmitgliedern und deren Beteiligungsverhältnissen und Bilanzstichtagen sowie die Steuerumlagenvereinbarung und wurde von den vertretungsbefugten Organen mit Datum 23.12.2021 unterfertigt. Das Finanzamt erteilte daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag und beanstandete die Nichtverwendung der vorgeschriebenen amtlichen Formulare. Die GT reichte die entsprechenden Formulare am 4.3.2022 mit Unterfertigungsdatum vom 21.2.2022 nach. Das Finanzamt wies den Gruppenantrag mit Bescheid ab, weil dieser nicht nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2021 unterfertigt wurde, für das die Gruppenbesteuerung erstmals wirksam sein sollte (Bilanzstichtag 31.12.2021; Unterfertigung: 21.2.2022). Die GT erhob Beschwerde und führte aus, dass bei rechtzeitiger Behebung von Mängeln die Eingaben als ursprünglich richtig eingebracht gelten und dementsprechend der 23.12.2021 der relevante Stichtag der Unterfertigung sein müsse. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass durch einen Mängelbehebungsauftrag die versäumte Frist des § 9 Abs 8 KStG nicht saniert werden kann. Die GT beantragte daraufhin die Vorlage an das BFG.

 

Entscheidung des BFG

 

Das BFG bestätigte die Rechtsansicht der Behörde, wonach Gruppenanträge ausschließlich unter Verwendung und Unterfertigung der amtlichen Formulare wirksam eingebracht werden können. Da die Vordrucke nur in Papierform zur Verfügung stehen, kann ein Gruppenantrag laut BFG ausschließlich im Original und urschriftlich eingebracht werden. Mangels entsprechender Funktion in FinanzOnline ist es darüber hinaus technisch gar nicht möglich, die zwingend zu verwendenden Formulare auszufüllen und zu übermitteln. Ein derartig eingebrachter Antrag ist daher gemäß § 5 FOnV 2006 unbeachtlich. Mit Verweis auf die Rsp des VwGH stellt das BFG außerdem klar, dass auf unzulässigem Weg eingebrachte Anbringen keine Entscheidungs- oder Handlungspflicht der Behörde auslösen können und ein unbeachtliches Anbringen auch durch Bearbeitung der Behörde nicht zu einem beachtlichen Anbringen wird. Mangels beachtlichen Anbringens kommt der Erledigung der Behörde im vorliegenden Fall kein Bescheidcharakter zu und die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. Eine ordentliche Revision an den VwGH wurde zugelassen, allerdings soweit ersichtlich nicht erhoben.

 

Stellungnahme des BMF

 

Das BMF hat als Reaktion am 30.3.2023 eine Stellungnahme veröffentlicht. Demnach soll ungeachtet der Rechtsansicht des BFG offenbar die elektronische Einreichung eines Gruppenantrages unter Verwendung der amtlichen Vordrucke und sofern rechtmäßig unterfertigt auch über die Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline vom GT zulässig sein.

 

Fazit

 

Das BFG stellt mit dem ergangenen Erkenntnis fest, dass ein (formlos) eingebrachter Gruppenantrag über FinanzOnline nicht zulässig ist und ein rechtliches „Nichts“ darstellt. Sofern FinanzOnline keine eigene Funktion für ein bestimmtes Anbringen zur Verfügung stellt, muss demnach ein Antrag im Original beim Finanzamt eingebracht werden. Wenngleich das BMF die elekronische Einreichung unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, ist aus unserer Sicht zur Rechtssicherheit empfehlenswert, Gruppenanträge bis zu einer allfälligen legistischen Anpassung (weiterhin) innerhalb der Fristen schriftlich und im Original einzubringen. 

 

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Christoph Tikale LL.B. (WU)

Christoph Tikale LL.B. (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Christoph Tikale ist als Consultant bei Deloitte Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.