Posted: 17 May 2023 4 min. read

Globale Mindestbesteuerung / Pillar II – Safe Harbours

Mögliche Erleichterungen zur Abfederung des Compliance - Mehraufwands

Überblick

 

Mit Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) kommt auf die betroffenen Unternehmen neben zusätzlichen Erklärungs- & Anzeigepflichten auch ein erheblicher Compliance-Mehraufwand zu. Dem soll durch gewisse Erleichterungen - sog Safe Harbours - entgegengewirkt werden, deren Ausgestaltung in den von der OECD im Dezember 2022 herausgegeben Leitlinien zu Safe Harbour Regelungen konkretisiert wurden.

Es ist zwischen zeitlich befristeten (sog „Transitional Safe Harbours“) und permanenten Erleichterungen (sog „Permanent Safe Harbours“) zu unterscheiden, wobei die Funktionsweise dem Grunde nach in beiden Fällen die Gleiche ist: die Safe Harbour Regelungen ermöglichen im Vergleich zu den umfangreichen GloBE-Regelungen eine stark vereinfachte Berechnung gewisser Schwellenwerte je Steuerjurisdiktion. Bei Erfüllung der Anforderungen kann davon ausgegangen werden, dass eine Niedrigbesteuerung in der jeweiligen Steuerjurisdiktion nicht vorliegt und die Top-Up Tax für diese Steuerjurisdiktion mit Null angesetzt werden. Der Unterscheid zwischen den Transitional und den Permanent Safe Harbours liegt somit lediglich in dem der vereinfachten Berechnung zu Grunde liegenden Datenmaterial.

 

Transitional Safe Harbours

 

Bei den Transitional Safe-Harbour Regelungen wird großteils auf bereits vorhandene Daten, bspw aus dem Country-by-Country Report („CbC-Report“) der Unternehmensgruppe, zurückgegriffen. Die Erleichterungen gelten aber nur zeitlich befristet für Wirtschaftsjahre, die bis einschließlich 31.12.2026 beginnen.

Für die Inanspruchnahme des Transitional Safe Harbours muss je Steuerjurisdiktion zumindest einer der folgenden drei Tests erfüllt werden:  

 

  • De-minimis-Test:
    • Erträge gemäß qualifiziertem CbC-Report < EUR 10 Mio und
    • Gewinn vor Steuern gemäß qualifiziertem CbC-Report < EUR 1 Mio oder Verlust
  • Simplified ETR -Test: Quotient aus Steueraufwand gemäß Rechnungslegung und Gewinn/Verlust vor Steuern gemäß qualifiziertem CbC-Report ergibt eine Effektivsteuerbelastung von zumindest
    • 15 % für Wirtschaftsjahre, die 2023 oder 2024 beginnen
    • 16 % für Wirtschaftsjahre, die 2025 beginnen, und
    • 17 % für Wirtschaftsjahre, die 2026 beginnen.
  • Routine-Profit-Test: (i) Verlust gemäß qualifiziertem CbC-Report oder (ii) Gewinn vor Steuern gemäß qualifiziertem CbC-Report ist gleich hoch oder kleiner als der substanzbasierte Freibetrag gemäß den GloBE-Regelungen

 

Der Berechnung der Schwellwerte ist ein qualifizierter CbC-Report zu Grunde zu legen. Hierbei handelt es sich um einen CbC-Report, der auf Grundlage der „Qualified Financial Statements“ der einzelnen Geschäftseinheiten erstellt wird. Darunter sind die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten zu verstehen, welche der Erstellung des Konzernabschlusses auf Ebene der obersten Muttergesellschaft zugrunde gelegt werden.

In Bezug auf den umfassten Steueraufwand (Covered Taxes) wurden die Daten gemäß CbC-Report nicht als hinreichend verlässlich eingestuft. Für Zwecke der Transitional Safe Harbours ist daher der Steueraufwand gemäß Rechnungslegung (inkl latenter Steuern) heranzuziehen und um unsichere Steuerpositionen (uncertain tax positions) zu bereinigen.

Darüber hinaus enthalten die Transitional Safe Harbours auch Bestimmungen für diverse Sonderfälle (bspw entities held for sale, Joint-Ventures oder Geschäftseinheiten mit Minderheitseigentümern).

Zu beachten ist weiters, dass die Inanspruchnahme des Transitional Safe Harbours im Rahmen des GloBE Information Returns geltend zu machen ist. Dies hat in jenem Jahr zu erfolgen, in dem die GloBE-Regelungen auf die Unternehmensgruppe erstmalig anzuwenden sind. Erfolgt keine Inanspruchnahme (bewusst oder weil die relevanten Tests nicht erfüllt werden), können die zeitlich begrenzten Safe Harbour Regelungen (mit Ausnahme neu hinzukommender Jurisdiktionen) auch in Folgejahren nicht mehr geltend gemacht werden (once out, always out-Ansatz).

 

Permanent Safe Harbours

 

Auch nach Ablauf des im Rahmen der Transitional Safe Harbours definierten Übergangszeitraums, soll den betroffenen Unternehmen eine dauerhafte Safe Harbour Regelung zur Verfügung stehen. Wie auch bei den Transitional Safe Harbours, soll unter den geplanten Permanent Safe Harbours eine Top-Up Tax von Null angesetzt werden können, wenn zumindest einer der drei Tests (De-Minimis Test; Routine-Profit-Test oder Effective-Tax-Rate von zumindest 15 %) erfüllt wird.

Anders als bei den Transitional Safe Harbours werden jedoch nicht die Daten des CbC-Reports herangezogen. Stattdessen soll auf eine vereinfachte Alternativberechnung des GloBE Income, GloBE Revenues und der Effective Tax Rate abgestellt werden. Die genaue Ausgestaltung dieser vereinfachten Berechnungen wurde seitens der OECD noch nicht konkretisiert. In den Leitlinien werden bislang nur Ansprüche an die vereinfachten Berechnungen definiert. So müssen diese entweder zum gleichen Ergebnis führen wie die Berechnungen nach den GloBE-Bestimmungen oder dürfen die Integrität der GloBE-Regelungen nicht auf andere Weise untergraben. Ob hierfür ein ausreichend großer Spielraum besteht und die Permanent Safe Harbours somit tatsächlich die gewünschte Reduktion des Verwaltungsaufwands herbeiführen werden, bleibt abzuwarten.

 

Fazit

 

Ziel der Safe Harbour Regelungen ist es, den betroffenen Unternehmensgruppen in Steuerjurisdiktionen, in denen das Risiko einer Niedrigbesteuerung gering ist, die komplexe, detaillierte und aufwändige Kalkulation der Top-Up-Tax zu ersparen. Insbesondere die Transitional Safe Harbours ermöglichen es Unternehmen die Umsetzung der GloBE-Regelungen vorerst hinauszuschieben. Steuerjurisdiktionen, die potenziell unter die Safe Harbour Regelungen fallen könnten, sollten daher ehestmöglich auf Grundlage verfügbarer Informationen identifiziert werden.

Nichtsdestotrotz sollten sich die betroffenen Unternehmensgruppen zeitnah mit der Umsetzung und Implementierung der Globalen Mindestbesteuerung beschäftigen, denn ob die Safe Harbour Regelungen tatsächlich in Anspruch genommen werden können, zeigt sich erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Pillar II Regelungen grundsätzlich bereits anzuwenden wären. Die innerstaatliche Umsetzung der Safe Harbours in den jeweiligen Jurisdiktionen bleibt ebenfalls abzuwarten. Darüber hinaus haben Unternehmensgruppen in jenen Steuerjurisdiktionen, in denen sie tätig sind und die nicht unter einen Safe Harbour fallen, ohnehin die allgemeinen GloBE-Regelungen anzuwenden. Auch befreien die Safe Harbour Regelungen nicht von der Abgabe des GloBE Information Returns. Betroffene Unternehmensgruppen sollten sich daher frühzeitig mit der Implementierung und Umsetzung der Prozesse iZm der Globalen Mindestbesteuerung auseinandersetzen. 

 

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Stefanie Miklos, MSc (WU) LLB (WU)

Stefanie Miklos, MSc (WU) LLB (WU)

Senior Managerin Steuerberatung | Deloitte Österreich

Stefanie Miklos ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Konzernen vor allem im Bereich der betrieblichen Steuern sowie in der Unterstützung bei Sonderprojekten und im Rahmen von Außenprüfungen. Ein weiterer Fokus ihrer Tätigkeit liegt in der Umsetzung von Projekten und der steuerlichen Beratung zu Fragestellungen iZm Pillar Two.

Marie-Christin Repetschnig, LL.M. (WU)

Marie-Christin Repetschnig, LL.M. (WU)

Senior Consultant | Deloitte Österreich

Marie-Christin Repetschnig ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Konzernen sowie Unterstützung bei Sonderprojekten.