Das BFG beschäftigte sich mit der Frage, ob Kryptowährungen dem (notwendigen) Betriebsvermögen eines Unternehmensberaters zuzuordnen sind bzw ob in diesem Zusammenhang eingetretene Wertverluste gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Beide Fragen wurden vom BFG verneint (12.7.2022, RV/7103084/2020).
Der Beschwerdeführer, ein klassischer Unternehmensberater, erwarb im Jahr 2016 OneCoins (Kryptowährungen) und aktivierte diese im Anlagevermögen. Im Zuge der Betriebsaufgabe im Jahr 2017 wurde ua ein Wertverlust im Zusammenhang mit der Kryptowährung geltend gemacht. Die Betriebsnotwendigkeit der OneCoins wurde dabei damit gerechtfertigt, dass diese für den Aufbau eines neuen Geschäftsbereiches – nämlich die Vermögens- bzw Anlageberatung – erforderlich seien. Die alternativen Investments sollten zunächst in einem Selbstversuch getestet werden, um potenziellen Neukunden entsprechendes Feedback und Informationen liefern zu können.
In weiterer Folge stellte sich jedoch heraus, dass die OneCoins nicht verwertbar und damit wertlos sind. Von einem rechtlichen Vorgehen gegen das Unternehmen OneCoin hat der Beschwerdeführer mangels Erfolgsaussichten sowie der zu erwartenden hohen Kosten Abstand genommen.
Hinsichtlich der Geltendmachung des Wertverlustes wendete das Finanzamt zunächst ein, dass die Kryptowährungen über das Bankkonto der GmbH des Unternehmensberaters angeschafft wurden und damit nicht seinem Einzelunternehmen zuzurechnen waren. Dem trat der Unternehmensberater entgegen, indem er nachwies, dass die Zahlungen in der GmbH seinem Verrechnungskonto angelastet und von diesem auch bezahlt wurden.
Dennoch wurde der Wertverlust in der Veranlagung der Einkommensteuer 2017 nicht berücksichtigt, da nach Ansicht des Finanzamtes die OneCoins kein Betriebsvermögen des Einzelunternehmens darstellen und damit nicht abgeschrieben werden können. In diesem Zusammenhang führte das Finanzamt aus, dass Kryptowährungen aufgrund ihrer hochspekulativen Natur anders als zB festverzinsliche Wertpapiere keine dem Geldwert vergleichbare Funktion haben, da diese nicht der langfristigen Eigenkapitalstärkung dienen und damit auch nicht geeignet sind, unternehmensbezogene Risiken abzudecken. Die OneCoins sind damit im gegenständlichen Sachverhalt als Privatvermögen anzusehen.
Das BFG schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an und stellte in diesem Zusammenhang zunächst klar, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG überzugehen war. In beiden Fällen gibt es nur notwendiges Betriebsvermögen, da nur im Fall der Gewinnermittlung nach § 5 EStG gewillkürtes Betriebsvermögen denkbar und zulässig ist.
Der Unternehmensberater konnte den tatsächlichen Einsatz der OneCoins im Betrieb jedoch mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben nicht nachweisen. Außerdem spreche nach Ansicht des BFG der Erwerb der Kryptowährungen zum Selbstversuch für Privatvermögen. Schließlich gelten Vermögens- oder Anlagenberater dem BFG zufolge nicht als Unternehmensberater. Unter diesen Aspekten stellte das BFG fest, dass die gegenständlichen Kryptowährungen nicht Teil es notwendigen Betriebsvermögens des Unternehmensberaters sind, sondern in erster Linie dessen privaten Vermögensanlage dienen. Die spekulative Veranlagung in Kryptowährungen weist daher keinen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmensberaters auf. Abschließend hielt das BFG fest, dass allenfalls eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in Erwägung zu ziehen sei, dies aber mangels Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG nicht in Betracht komme. Die Beschwerde wurde damit als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb dienen, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dafür sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung maßgebend. Nach Ansicht des BFG ist im gegenständlichen Sachverhalt ein objektiv erkennbarer Einsatz der OneCoins im Betrieb des Unternehmensberaters nicht ableitbar, weshalb diese nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Auch der Umstand, dass die Kryptowährungen erworben wurden, um diese im Selbstversuch zu testen, spreche dem BFG zufolge für Privatvermögen. In Erwägung gezogen könnte lediglich die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen werden, wenn die Kryptowährungen zur Förderung des Betriebes durch eine fundierte Kapitalausstattung erworben werden. Im gegenständlichen Sachverhalt schied die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen mangels Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG jedoch aus.
Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.