Posted: 09 May 2023 5 min. read

Ministerialentwurf zum AbgÄG 2023: Finanzstrafrechtliche Aspekte

Überblick über die geplanten Änderungen betreffend das Finanzstrafrecht im Rahmen des Ministerialentwurfs zum Abgabenänderungsgesetz 2023

Überblick

 

Am 21.4.2023 wurde der Ministerialentwurf des AbgÄG 2023 zur Begutachtung vorgelegt, der auch Änderungen in Bezug auf das FinStrG sowie das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) vorsieht. Über die geplanten Neuerungen geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick.

 

Anpassung des Wertbetrages iZm der Gerichtszuständigkeit

 

Der Geldwertentwicklung der letzten Jahre soll auch bei der Zuständigkeit des Gerichts und damit jenem strafbestimmenden Wertbetrag, ab welchem dieses zukünftig zur Ahndung von vorsätzlichen Finanzvergehen zuständig sein soll, Rechnung getragen werden. Es ist daher geplant, die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags dementsprechend anzupassen: Der strafbestimmende Wertbetrag soll von derzeit EUR 100.000 auf EUR 150.000 bzw im Falle von Schmuggel, der Hinterziehung von Eingang- und Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei von EUR 50.000 auf EUR 75.000 erhöht werden. Da mit 1.1.2021 die bundesweite sachliche Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde aufgrund des Finanz-Organisationsreform eingeführt wurde, kann sich die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind, rasch ergeben. Da der für die Gerichtszuständigkeit maßgebende strafbestimmende Wertbetrag daher auch aus diesem Grund schneller als zuvor erreicht werden kann, soll mit der Erhöhung der strafbestimmenden Wertbeträge auch dafür ein Ausgleich geschaffen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob in der Folge im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses noch eine Übergangsbestimmung zur Anwendbarkeit der neuen Grenzen ergänzt wird.

 

Verlängerung der Verjährungsfrist bei Abgabenbetrug mit einem EUR 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und bei grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug

 

Die derzeitige Verjährungsfrist im Finanzstrafverfahren für besonders schwerwiegende (strafbestimmender Wertbetrag von mehr als EUR 500.000) in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehen des Abgabenbetruges (§ 39 Abs 3 lit b FinStrG) und des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges (§ 40 FinStrG) beläuft sich auf fünf Jahre. Mit dem AbgÄG 2023 soll diese Frist nun auf zehn Jahre erstreckt werden. Hiermit soll in Hinblick auf vergleichbare Straftaten im StGB eine Angleichung erfolgen, da im ordentlichen Strafrecht bei schwerem Betrug ebenfalls eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgesehen ist. Auch im europäischen Kontext seien durchwegs längere Verjährungsfristen vorgesehen.

 

Verfolgungshindernis bei erzwungenen Beweismitteln

 

§ 100 FinStrG normiert, dass es bestimmten gesetzlich normierten Dienststellen untersagt ist, Personen dazu zu verleiten, Begehungen, Fortsetzungen oder Vollendungen von Finanzvergehen durchzuführen oder Personen dazu zu verlocken, Geständnisse durch insgeheim bestellte Personen abzulegen. In Umsetzung der EuGH-Judikatur soll nun ergänzt werden, dass die Finanzstrafbehörde von einer Verfolgung einer Person abzusehen hat, sofern diese zur Begehung der Finanzvergehen entgegen dieser Bestimmung verleitet wurde.

 

Weitere geplante Änderungen

 

Weiters soll im FinStrZG ergänzt werden, dass auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden können oder um Informationen ersucht werden kann, wenn sich das Ersuchen auf Finanzvergehen bezieht und es erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Bislang können Informationen ohne Rechtshilfeersuchen lediglich bei Verdacht auf vorsätzlich begangene Finanzvergehen ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten angefragt werden. Dies verursacht bei den übrigen Finanzvergehen einen enormen Verwaltungsaufwand, zumal derzeit dafür die Validierung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates zu erfolgen hat. Die Anpassung soll der Vereinfachung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU bei Ermittlungen wegen eines Finanzvergehens dienen.

 

Fazit

 

Mit dem AbgÄG 2023 sind in der Praxis teils bereits länger geforderte Anpassungen geplant. Insbesondere die Anhebung des strafbestimmenden Wertbetrages für die Gerichtszuständigkeit nach letztmaliger Anpassung im Rahmen der FinStrG-Novelle 2010 ist zu begrüßen. Lediglich eine entsprechende Übergangsbestimmung ist derzeit noch nicht vorgesehen.

 

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Alexandra Wochner, BA

Alexandra Wochner, BA

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Alexandra Wochner ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht und Rechtsmittelverfahren.

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Madeleine Grünsteidl ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients) sowie Körperschaften und im internationalen Steuerrecht. Zudem ist sie spezialisiert auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz. Sie ist regelmäßig als Fachautorin und Fachvortragende tätig.