Posted: 20 Dec. 2023 4 min. read

Pillar Two - Umsetzung der Globalen Mindestbesteuerung in Österreich: Beschlussfassung über das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBeStG )

Überblick

 

Nachdem Anfang Oktober 2023 der Begutachtungsentwurf zur nationalen Umsetzung der Globalen Mindestbesteuerung in Österreich veröffentlicht wurde (siehe dazu auch unsere Tax & Legal News vom 5.10.2023), wurde das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) in der Form des Mindestbesteuerungsreformgesetz (MinBestRefG) am 14.12.2023 durch den Nationalrat einstimmig beschlossen und mit 20.12.2023 vom Bundesrat genehmigt. Mit der Kundmachung des Gesetzes im BGBl ist noch vor dem 31.12.2023 zu rechnen. Mit dem neuen MinBestG wird in Österreich die auf den OECD-Mustervorschriften basierende EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppe in der Union final umgesetzt.

Das MinBestG tritt mit 31.12.2023 in Kraft und ist erstmals auf ab dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Abweichend davon ist die Sekundärergänzungsteuer (SES) erst für ab dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbar.

 

Wesentliche Eckpunkte des neuen Mindestbesteuerungsgesetzes  

 

Vom Anwendungsbereich des MinBestG erfasste Geschäftseinheiten werden zukünftig einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % unterworfen. Unterschreitet der gemäß den Vorschriften berechnete effektive Steuersatz in einem Steuerhoheitsgebiet den Mindeststeuersatz von 15%, liegt eine Niedrigbesteuerung iSd MinBestG vor und eine Ergänzungssteuer soll auf Ebene der inländischen betroffenen Geschäftseinheiten mittels Primärergänzungssteuer (PES bzw Income Inclusion Rule/IIR) bzw Sekundärergänzungssteuer (SES bzw Undertaxed Profits Rule/UTPR) eingehoben werden. Darüber hinaus wird eine den Vorgaben der OECD bzw der EU entsprechende nationale Ergänzungssteuer (NES bzw Domestic Minimum Top-Up Tax/QDMTT) für sämtliche im Inland gelegene niedrigbesteuerte Geschäftseinheiten implementiert. Die NES soll dabei – unabhängig von den Anteilsverhältnissen an den inländischen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe – im vollständigen Ausmaß (zu 100%) eingehoben werden.

Grundsätzlich ist jede im Inland gelegene Geschäftseinheit zur Abgabe eines Mindeststeuerberichts („GloBE Infomation Return“) verpflichtet. Dieser hat insbesondere Informationen zur Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe sowie Angaben zur Identifizierung der Geschäftseinheiten, zur Berechnung des Effektivsteuersatzes, des Ergänzungssteuerbetrages und der in Anspruch genommenen Wahlrechte zu enthalten. Das MinBestG sieht die Möglichkeit der Übertragung der Verpflichtung zur Abgabe eines Mindeststeuerberichts für die gesamte Unternehmensgruppe auf eine einzige im Inland gelegene Geschäftseinheit bzw auch auf eine ausländische oberste Muttergesellschaft oder andere als berichtspflichtig benannte ausländische Geschäftseinheit vor, sofern aufgrund eines entsprechenden multi- oder bilateralen Abkommens ein Austausch der jährlichen Mindeststeuerberichte mit dem betroffenen ausländischen Staat möglich ist.

Die Frist zur Einreichung des Mindeststeuerberichts beträgt grundsätzlich fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres bzw achtzehn Monate, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr (ie erstes Jahr, in dem eine Unternehmensgruppe unter die Anwendung des MinBestG oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung fällt) darstellt. Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet jedenfalls nicht vor 30. Juni 2026.

Als Abgabenschuldner der Mindeststeuer (NES, PES oder SES) wird im MinBestG lediglich eine einzige inländische Geschäftseinheit als zentrale Zahlstelle für die gesamte Unternehmensgruppe vorgesehen, welche sich nach einer bestimmten Rangordnung definiert: Abgabepflichtiger der Mindeststeuer ist demnach

  1. die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit, bzw
  2. die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit, wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragt wurde bzw
  3. wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.  

Der Nachweis über die Beauftragung der abgabenpflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft ist vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet, vorzubringen. Für das Geschäftsjahr 2024 hat die Benennung einer abgabenpflichtigen Einheit somit bereits bis zum 31.12.2024 zu erfolgen.

Die Erhebung der Mindeststeuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe und ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Für die abgabepflichtige Geschäftseinheit bedeutet dies, die Selbstberechnung und Abfuhr der Mindeststeuer sowie die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung bis zum 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (= Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Sämtliche Geschäftseinheiten sind dazu verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt. Zudem kann die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse von den anderen Geschäftseinheiten einen (steuerneutralen) Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer verlangen. Ein solcher Ausgleich soll gem den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage) sowohl für Zwecke der Ergänzungssteuer als auch für Zwecke der Körperschaftsteuer steuerneutral sein. Für die gesamte Mindeststeuer nach dem MinBestG haftet jede inländische Geschäftseinheit, wobei das MindBestG spezifische Kriterien für die Haftungsinanspruchnahme definiert.

Um den betroffenen Unternehmensgruppen die Implementierung der globalen Mindeststeuer zu erleichtern, werden mit dem MinBestG in Österreich auch die bisher international akkordierten permanenten (NES-Safe-Harbour sowie vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten) und temporären (CbCR-Safe-Harbour sowie SES-Safe-Harbour) Safe-Harbour Regelungen umgesetzt. Damit kann Unternehmensgruppen unter gewissen Voraussetzungen bzw in der Anfangsphase die komplexe und aufwendige Detailkalkulation der Ergänzungsteuer erspart bleiben. 

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung, den Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu übermitteln wird mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 geahndet, bei grober Fahrlässigkeit droht eine Strafe von bis zu EUR 50.000.

Im Zuge des MinBestRefG wurden zudem Änderungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) vorgenommen. Diese beinhalten unter Anderen ein Ansatzverbot für latente Steuern, die aus der Anwendung des MinBestG oder eines ausländischen Steuergesetzes, dass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 dient, resultieren, sowie verpflichtende Anhangangaben zu den Auswirkungen aus der Anwendung des MinBestG bzw ausländischer Steuergesetze. Diese Änderungen sollen erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. November 2023 enden, gültig sein. Entsprechende Anhangangaben (uU Negativvermerk mangels Inkrafttreten des MinBestG im Wirtschaftsjahr 2023) sind somit bspw bereits für Regelwirtschaftsjahre 2023 erforderlich.

 

Fazit

 

Mit dem Mindestbesteuerungsgesetz (MindBestG) wurde die globale Mindestbesteuerung in nationales Recht umgesetzt. Multinationale Unternehmensgruppen sowie große inländische Gruppen iSd MindBestG unterliegen ab dem 31.12.2023 einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 %. Sollte der länderweise berechnete Effektivsteuersatz in einer Steuerjurisdiktion diesen Grenzwert nicht erreichen, ist eine Ergänzungssteuer (PES, SES, NES) nach Maßgabe der Regelungen des MinBestG zu erheben. Entsprechende Compliance-Pflichten treffen grundsätzlich jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit. Um Unternehmen die Implementierung der Globalen Mindesteuer in der Anfangsphase zu erleichtern, wurden mit dem MinBestG auch die temporären Safe Harbour Regelungen sowie der permanente NES-Safe Harbour und die Safe Harbour Regelung für unwesentliche Geschäftseinheiten umgesetzt. Verstöße gegen das MinBestG werden mit Geldstrafen bis zu EUR 100.000 geahndet.

Um den neuen Herausforderungen, die mit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung einhergehen, gewachsen zu sein, sollten sich betroffene Unternehmensgruppen zeitnah mit der Thematik auseinandersetzen und insbesondere die Anwendbarkeit der Safe-Harbour-Regelungen prüfen. Bei Fragen zu den einzelnen Regelungen im Detail sowie weiterführenden Fragestellungen zur Betroffenheitsanalyse und Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen Ihre Ansprechpersonen bei Deloitte selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

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Marie-Christin Repetschnig, LL.M. (WU)

Marie-Christin Repetschnig, LL.M. (WU)

Senior Consultant | Deloitte Österreich

Marie-Christin Repetschnig ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Konzernen sowie Unterstützung bei Sonderprojekten.

Dr. Katharina Luka

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Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.

Mag. Karin Andorfer

Mag. Karin Andorfer

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Karin Andorfer ist Partnerin in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Sie ist Steuerberaterin und betreut zahlreiche nationale und internationale Klienten in verschiedenen Branchen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen der nationalen und internationalen Steuerberatung sowie im Bereich Transfer Pricing / Verrechnungspreise.