In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der OGH mit der nachträglichen Einrichtung eines freiwilligen Organs bei einer Privatstiftung. Konkret handelte es sich um eine Privatstiftung, bei der nachträglich ein Beirat eingerichtet werden sollte, die Eintragung der Stiftungserklärung allerdings aufgrund der Unbestimmtheit der Kompetenzzuweisungen an den Beirat verweigert wurde. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die vom OGH festgesetzten Grundsätze verschaffen, die bei der Einrichtung eines Beirats in der Privatstiftung zu beachten sind.
Grundsätzlich gibt es bei der Privatstiftung zwei bzw.– in seltenen Fällen – drei verpflichtende Organe: (i) Stiftungsvorstand und (ii) Stiftungsprüfer und – bei Erfüllung gewisser Kriterien – (iii) Aufsichtsrat.
Zusätzlich zu den verpflichtenden Organen können weitere (freiwillige) Organe in der Privatstiftung eingerichtet werden. In der Praxis wird davon oftmals insbesondere zur Einrichtung eines Beirats Gebrauch gemacht. Für die Einrichtung eines solchen freiwilligen Organs müssen jedenfalls zwei Voraussetzungen erfüllt sein: (i) das freiwillige Organ muss in der Stiftungserklärung ausdrücklich genannt werden und (ii) die Rechte und Pflichten des freiwilligen Organs müssen in der Stiftungserklärung grob umschrieben werden.
Im vom OGH zu behandelnden Fall ging es darum, dass die – aufgrund des Ablebens des Erststifters – dazu berechtigte Zweitstifterin die Stiftungserklärung und die Stiftungszusatzurkunde einer Privatstiftung abändern wollte. Die zur Eintragung beim Firmenbuch eingereichte neue Stiftungserklärung sah unter anderem die Einrichtung eines Beirats und einen Katalog mit Zustimmungsrechten des Beirats zu Beschlüssen des Stiftungsvorstands vor. Bezugnehmend auf diesen Zustimmungskatalog des Beirats enthielt die Stiftungserklärung eine sogenannte Wandlungsklausel mit folgendem Wortlaut:
„Sollte das Zustimmungsrecht des Beirats im Hinblick auf dessen Besetzung gegen zwingende Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes und/oder deren Auslegung durch den Obersten Gerichtshof verstoßen, ändert sich das Zustimmungsrecht des Beirates in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht.“
Der OGH bestätigte aufgrund der Ausgestaltung dieser Wandlungsklausel die Verweigerung der Eintragung der neuen Stiftungserklärung im Firmenbuch und somit letztlich die wirksame Einrichtung des Beirats.
Der OGH stellte zunächst fest, dass die beiden Voraussetzungen zur Einrichtung eines Beirats, nämlich die Nennung des Beirats als Stiftungsorgan in der Stiftungserklärung und die Kompetenzzuweisung an den Beirat in der Stiftungserklärung, vorliegen müssen.
Im konkreten Fall war die Nennung des Beirats als Stiftungsorgan in der Stiftungserklärung unstrittig. Problematisch war hingegen die Ausgestaltung der Kompetenzzuweisung bzw des Zustimmungskataloges des Beirats, insbesondere die Formulierung der Wandlungsklausel.
Eine Wandlungsklausel muss gemäß OGH derart ausgestaltet sein, dass klar hervorgeht, welche der in der Stiftungserklärung normierten Zustimmungsrechte des Beirats der Wandlungsklausel unterliegen (und somit in weiterer Folge in bloße Anhörungs- und Empfehlungsrechte des Beirats umgewandelt werden können) und welche Zustimmungsrechte des Beirats nicht von der Wandlungsklausel umfasst sind. Überdies führte der OGH aus, dass in Zweifelsfällen die Auslegung von unklaren Stiftungserklärungen bzw Wandlungsklauseln den Gerichten obliegt und nicht etwa dem Rechtsanwender, wie im vorliegenden Fall dem Stiftungsvorstand.
Die vorliegende Wandlungsklausel erfüllte die vom OGH aufgestellten Bestimmtheitserfordernisse betreffend die Kompetenzzuweisung an den Beirat nicht, da der Stiftungsvorstand für jede im Zustimmungskatalog genannte Maßnahme jeweils anhand der zwingenden Gesetzeslage und/oder der aktuellen Rechtsprechung entscheiden müsste, ob ein Fall der Wandlung (und sohin ein bloßes Anhörungs- und Empfehlungsrechts des Beirats) vorliegt. Dem Stiftungsvorstand käme damit überdies die Auslegung der (unklaren) Wandlungsklausel zu.
Daraus schloss der OGH, dass die zweite Voraussetzung zur Einrichtung eines Beirats, nämlich die Kompetenzzuweisung an den Beirat in der konkreten Stiftungserklärung nicht erfüllt ist, da die an den Zustimmungskatalog gekoppelte Wandlungsklausel nach Ansicht des OGH zu unbestimmt ausgestaltet war. Der Beirat konnte im konkreten Fall daher nicht wirksam eingerichtet werden.
Der OGH konkretisierte die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Beirats bei der Privatstiftung. Demnach muss die Stiftungserklärung einerseits die Einrichtung eines Beirats als Stiftungsorgan vorsehen und andererseits eine konkrete Kompetenzzuweisung an den Beirat enthalten. Die Koppelung der Kompetenzen des Beirats an eine vage Wandlungsklausel verhindert – wegen Unbestimmtheit der Kompetenzzuweisung an den Beirat – die wirksame Einrichtung eines Beirats. Bei der Formulierung des Kompetenzkatalogs des Beirats (sowie einer allfälligen Wandlungsklausel) in der Stiftungserklärung ist daher besondere Achtsamkeit geboten.
Lorenz Held ist Rechtsanwaltsanwärter bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal und Mitglied des Praxisteams Corporate/M&A. Seine Tätigkeitssschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht und M&A.
Yvonne Gutsohn ist Rechtsanwältin bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal und Mitglied der Praxisgruppen Corporate/M&A und Private Clients. Ihre Tätigkeitssschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht und M&A, insbesondere in der Beratung von Mandanten bei komplexen nationalen und multinationalen M&A-Transaktionen, Joint Ventures und allen Facetten des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance.