Posted: 11 Dec. 2023 4 min. read

Richtlinie zur Abwicklung von „Spätanträgen“ beschlossen

Antrag auf weitere Auszahlung von Corona-Hilfsgeldern seit 4.12.2023 möglich

Überblick

 

Gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) hat die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) während dem Verlauf der Corona-Pandemie liquiditätsunterstützende Maßnahmen an Unternehmen ausgezahlt. Für den Ausfallsbonus III für März 2022 und Verlustersatz III kam es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen, sodass eine Genehmigung von Anträgen, die erstmals nach dem 30.62022 eingebracht wurden („Spätanträge“), nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht steht.  Anlässlich der im Sommer 2023 erzielten Einigung des BMF mit der Europäischen Kommission wurde mit dem Ziel der Sanierung dieser Beihilfen die Spätantragsrichtlinie erlassen.

 

Grundsätzliches

 

Für jene Anträge auf Verlustersatz III und Ausfallsbonus III für März 2022, die erst nach dem 30.6.2022 eingebracht wurden, sieht die Spätantragsrichtlinie die Möglichkeit vor, bis 1.4.2024 Umwidmungsanträge (für bereits ausbezahlte Förderungen) bzw Ergänzungsanträge (für noch nicht ausbezahlte Förderungen) zu stellen. Die Sanierung erfolgt durch eine Umwidmung auf eine De-minimis-Beihilfe und/oder auf einen Schadensausgleich.

In der Regel nimmt die COFAG per E-Mail Kontakt mit betroffenen Unternehmen auf. Falls ein Unternehmen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, jedoch bisher keine entsprechende Mitteilung von der COFAG erhalten hat, kann auf die COFAG mittels Kontaktformulars zugegangen werden.

Die Anträge auf Umwidmung bzw Ergänzung können im Zeitraum vom 4.12.2023 bis zum 1.4.2024 über das Unternehmensserviceportal eingebracht werden.

 

Beihilfenhöhe

 

  • Die De-minimis-Beihilfe darf den für den:die Antragsteller:in anwendbaren De-minimis-Rahmen nicht überschreiten.
  • Kann oder soll der De-minimis-Rahmen nicht ausgeschöpft werden, gibt es die Möglichkeit, einen Schadensausgleich zu beantragen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Betrachtungszeitraum von einer Lockdown-Maßnahme betroffen war. Als Betrachtungszeitraum für den Schadensausgleich kann ein Zeitraum zwischen 16.3.2020 und 31.3.2022 gewählt werden. Der Schaden ergibt sich aus dem Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis des Betrachtungszeitraums im Vergleich zu 95 % des Ergebnisses im Vergleichszeitraum. Der Schaden ist um Beihilfen (außer Garantien), die dem gewählten Betrachtungszeitraum zuzuordnen sind und nicht bereits ergebniswirksam berücksichtigt wurden, schadensreduzierend zu bereinigen.
  • Die De-minimus-Beihilfe bzw der Schadensausgleich ist mit jenem Betrag gedeckelt, den der:die Antragsteller:in in seinem ursprünglichen Verlustersatz III bzw Ausfallsbonus III Antrag beantragt hat und ihm nach den für diese Produkte einschlägigen Richtlinien zuzusprechen wäre oder zugesprochen wurde.

Der Antrag auf De-minimis-Beihilfe kann durch den:die Antragsteller:in selbst erfolgen. Der Antrag auf Schadensausgleich ist zwingend durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in, unabhängige:n Steuerberater:in oder Bilanzbuchhalter:in  einzubringen. Eine gutachterliche Stellungnahme von einem:einer Vertreter:in dieses Berufsstandes ist dem Antrag anzuschließen.

 

Unternehmensverbund

 

Ein Unternehmensverbund hat einen Adressaten zu benennen, welcher gesammelt für alle Spätantragsteller:innen des Unternehmensverbundes Ergänzungs- und Umwidmungsanträge zu stellen hat. Liegt eine Überschreitung einer Obergrenze innerhalb des Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanziellen Maßnahme in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann ein Ergänzungsantrag oder ein Umwidmungsantrag insoweit nicht gestellt werden.

 

Rückzahlung von Fördergeldern bei Spätanträgen

 

Bereits ausbezahlte Fördergelder sind an die COFAG zurückzuzahlen, soweit sie den De-minimis-Rahmen oder den Schadensausgleich übersteigen. Der Rückzahlungsbetrag wird für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung verzinst. Der Zinssatz beträgt einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz.

 

Fazit

 

Die Spätantragsrichtlinie soll eine rasche Auszahlung von noch offenen beihilfenrechtlich zu spät eingebrachten Anträgen auf Verlustersatz III und Ausfallsbonus III für März 2022 gewährleisten bzw umfassende Rückforderungen vermeiden. Inwieweit dieses Ziel im Hinblick auf die Anwendbarkeit der De-minimis-Beihilfe-Regelung bzw der Erforderlichkeit des Nachweises eines Schadens erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Offen hingegen ist noch die Behandlung von Fördergeldern im Unternehmensverbund, die entsprechende Richtlinie wurde bisland noch nicht veröffentlich. Bei Fragen zu den neuen Regelungen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

 

Ihr Kontakt

Tanja Aigner

Tanja Aigner

Director Steuerberatung | Deloitte Österreich

Tanja Aigner ist Steuerberaterin bei Deloitte und hat mehr als zehn Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von natürlichen Personen, Stiftungen sowie nationalen und internationalen Unternehmensgruppen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich Steuerplanung, M&A-Beratung und Tax Due Diligence Prüfungen mit Spezialwissen auf dem Gebiet internationales Steuerrecht und Immobilienbesteuerung.

Laura Kammleitner, MSc (WU)

Laura Kammleitner, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Laura Kammleitner ist Berufsanwärterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.