Bei Erwerb eines Betriebes haftet der Erwerber für bestimmte offene Steuern und Abgaben des Betriebes (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, etc) des Rechtsvorgängers. Der nachfolgende Beitrag soll einen schnellen Überblick über den Inhalt möglicher Haftungstatbestände bei Erwerb eines Betriebes geben.
Anwendungsvoraussetzung für § 14 BAO ist die Übereignung eines Unternehmens bzw eines lebensfähigen (Teil)betriebes. Es müssen nicht sämtliche betrieblichen Wirtschaftsgüter übertragen werden, der Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist ausreichend.
Die Haftung des Erwerbers besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen bzw der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird. Auch bei Betriebseinstellung oder Verpachtung kommen die Haftungsbestimmung zum Tragen.
Die Haftung besteht nur für Abgaben, die sich ursächlich auf den Betrieb des Unternehmens (Betriebes) gründen sowie für Steuerabzugsbeträge. Zeitlich eingeschränkt ist die Haftung jedoch jeweils auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallende bzw abzuführende Steuern. Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Kommunalsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugsteuer sowie Fremdenverkehrbeiträge sind Beispiele für die von der Haftung betroffenen Abgaben. Auch wären allfällige Grundsteuervorschreibung aufgrund eines neu ergangenen Einheitswert-Bescheides umfasst.
Handelt es sich um nicht betriebsbezogene Abgaben, dann besteht keine Haftung. Dies wären beispielsweise die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Grunderwerbssteuer, Normverbrauchsabgabe, etc.
Die Erwerberhaftung besteht jedoch nur insoweit, als der Erwerber die Steuerschulden im Erwerbszeitpunkt kannte oder kennen musste. Beschränkt ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der übertragenden Gegenstände und Rechte. Die Haftung würde nicht bei einem Betriebserwerb aus einem Insolvenzverfahren heraus oder bei einem Erwerb von nur einzelnen Wirtschaftsgütern greifen.
Zu beachten ist auch § 15 Abs 2 BAO, wonach der Erwerber eines Unternehmens für Betriebssteuern für Zeiträume vor Übertragung haftet, sofern er erkannt hat, dass Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig sind oder pflichtwidrig nicht abgegeben wurden und er den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis der Abgabenbehörde anzeigt. Eine zeitliche oder betragliche Beschränkung dieser Haftung besteht nicht.
Gemäß der Haftungsbestimmung des ASVG besteht für den Erwerber eine Haftung für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte. Umfasst ist ein Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Die Haftung nach ASVG kann insofern reduziert werden, als der Erwerber sich einen Rückstandsnachweis geben lässt. In diesem Fall besteht die Haftung nur für den mitgeteilten Rückstand. Keine Haftung besteht, wenn der Erwerb aus einem Insolvenzverfahren heraus erfolgt.
Wer einen Betrieb oder ein Unternehmen durch ein Rechtsgeschäft (zB Kauf oder Schenkung) übernimmt, haftet gemäß § 1409 ABGB auch für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten, die er oder sie bei Übergabe kannte oder kennen musste. Die Haftung des Übernehmers ist aber mit der Höhe der übernommenen Aktiven beschränkt.
Über § 1409 ABGB hinaus kann auch eine Haftung gemäß § 38 UGB greifen. Demnach übernimmt derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten. Die Haftung ist ebenfalls mit der Höhe der übertragenen Aktiva beschränkt.
Die Haftungsbestimmungen des § 38 UGB können entsprechend § 38 Abs 4 UGB eingeschränkt werden. Das ist bei den gesetzlichen Haftungen nach § 14 BAO und § 1409 ABGB nicht möglich, diese sind zwingend.
Im Fall des Übergangs eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils sieht das AVRAG vor, dass der Übernehmer „als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten, in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt“. Demnach übernimmt der neue Inhaber automatisch die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverträge mit allen Rechten und (offenen) Pflichten. Der Eintritt erfolgt ex lege und unabhängig davon, ob der frühere Inhaber seine Tätigkeit eingestellt hat.
Für zum Übertragungszeitpunkt nicht mehr aufrechte Arbeitsverhältnisse haftet der Erwerber für Altschulden nur insoweit, als er sie kannte oder kennen musste. Die Haftung des Erwerbers ist hierbei zudem betragsmäßig mit dem Wert des übernommenen Unternehmens begrenzt.
Wie der Beitrag aufgezeigt hat, können bei Erwerb eines Betriebes verschiedenste steuerliche als auch zivilrechtliche Haftungsbestimmungen bei Erwerb eines Betriebes anwendbar sein.
Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.