Posted: 15 May 2023 4 min. read

Ministerialentwurf zum AbgÄG 2023: Highlights im Überblick

Überblick über die Highlights des Ministerialentwurfs zum AbgÄG 2023

Überblick

 

Das BMF veröffentlichte am 21.4.2023 den Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023). Der Entwurf enthält zum einen zahlreiche Maßnahmen, die aus Sicht der Steuerpflichtigen überwiegend positiv zu beurteilen sind, und zum anderen legistische Klarstellungen, die angesichts jüngst ergangener (höchstgerichtlicher) Judikatur notwendig erschienen. Die Begutachtungsfrist endete am 12.5.2023. Im Nachfolgenden sollen ausgewählte Änderungsvorschläge dargestellt werden.

 

Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

 

Entnahme von Grundstücken zu Buchwerten: Nach derzeitiger Rechtslage ist zum Zeitpunkt einer Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen der Teilwert anzusetzen, während für Grund und Boden grundsätzlich der Buchwert maßgeblich ist. Um die Bodenversiegelung innerhalb Österreichs einzudämmen, soll nach der geplanten Änderung ein rechtlicher Gleichklang bei Entnahmen von Gebäuden einerseits und Grund und Boden andererseits geschaffen werden. Aus diesem Grund sollen ab 2024 sowohl Gebäude als auch Grund und Boden zum Zeitpunkt der Entnahme mit dem Buchwert anzusetzen sein. Damit einhergehend soll es zu einem Entfall der bisherigen Regelung zur Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe kommen.

Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft: Im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis sieht der Entwurf eine Klarstellung dahingehend vor, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist, sofern dem Übertragenden die Wirtschaftsgüter (anteilig) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, ist für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es bei den an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.

Zurechnung von Dividendeneinkünften und Anrechnung/Rückerstattung von KESt: Der Entwurf sieht in Reaktion auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2022 (Ro 2022/13/0002) und für Zwecke der besseren Vollzugsmöglichkeiten ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für die Zurechnung von Dividendeneinkünften und die Anrechnung/Rückerstattung von KESt bei zentralverwahrten Aktien vor. Damit soll den sogenannten „Cum-/Ex-Geschäften“, die in der Vergangenheit für einen der größten Steuerskandale sorgten, beigekommen werden. Nach den geplanten Änderungen wird für eine Zurechnung der Dividendeneinkünfte das wirtschaftliche Eigentum an den zugrunde liegenden Anteilen am Ende des sogenannten „Record-Tages“ vorausgesetzt. Dabei handelt es sich um den ersten Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden (cum-Tag+2 bzw. ex-Tag+1). Hinsichtlich der Anrechnung/Rückerstattung der für die (Dividenden-)Einkünfte einbehaltenen KESt wird nach dem Entwurf bei einer zeitnahen Übertragung zum Record-Tag vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige ein „angemessenes wirtschaftliches Risiko“ trägt und während der Mindesthaltdauer (im Ausmaß von 45 Tagen) „ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer“ der zugrunde liegenden Anteile ist.

Generalnorm betreffend Besteuerungswahlrechten und Anträgen: Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung soll nach der geplanten Änderung eine generelle Bestimmung aufgenommen werden, der zufolge Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge – nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften – auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft noch nachträglich ausgeübt, geändert oder zurückgezogen werden.

Digitale KESt-Befreiungserklärung: Nach dem derzeitigen Ministerialentwurf ist vorgesehen, dass der Abzugsverpflichtete von seiner Abzugspflicht dann absehen kann, wenn ihm gegenüber eine digitale (anstatt wie eine bisher analoge) Befreiungserklärung des Einkünfteempfängers abgegeben wird und es sich beim Empfänger der (Kapital-)Einkünfte entweder um eine Privatstiftung (ausgenommen jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient oder die der Einkünftetransformation unterliegt) handelt oder um einen solchen, der die (Kapital-)Einkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebs (ausgenommen eines Hoheitsbetriebs) erfasst. Eine solche Regelung, die mit 1.1.2024 in Kraft treten soll, soll insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung im Bereich des Steuerrechts Rechnung tragen.

 

Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

 

„Vergleichbare ausländische Rechtsgebilde“ nunmehr ausdrücklich (unbeschränkt) körperschaftsteuerpflichtig: Im Sinne der Rechtssicherheit soll nach dem Entwurf die Bestimmung über die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nun ausdrücklich um „vergleichbare ausländische Rechtsgebilde“ erweitert und damit die Rechtsgrundlage für den sogenannten „Typenvergleich“ gesetzlich verankert werden. Nach dem Typenvergleich wird das ausländische Rechtsgebilde – für Zwecke der Beurteilung dessen österreichischer Körperschaftsteuersubjektivität – in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Typus jener inländischen Körperschaft verglichen, die dem ausländischen Rechtsgebilde ähnlich ist. Mit dieser gesetzlichen Klarstellung soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Subjekt der Körperschaftsteuer sowohl für Zwecke der beschränkten als auch der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt. Die geplante Änderung soll „auf alle offenen Verfahren anzuwenden“ sein.

Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen: Nach derzeitiger Rechtslage haben Privatstiftungen für zwischensteuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung die Möglichkeit, die aufgedeckten stillen Reserven auf eine im selben Kalenderjahr angeschaffte Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % zu übertragen (Übertragung stiller Reserven). Dabei kürzen die übertragenen stillen Reserven gleichzeitig die Anschaffungskosten der neu angeschafften Anteile und bleiben insofern bei einer späteren Veräußerung (zwischen-)steuerpflichtig. Mit Erkenntnis vom 17.11.2022 (Ra 2021/15/0053) hat der VwGH allerdings festgehalten, dass eine Übertragbarkeit von stillen Reserven einen Erwerb eines zusätzlichen 10%-igen Anteils an der Ersatzbeteiligung voraussetzt, weswegen im Falle einer Kapitalerhöhung bei einer (vor der Kapitalerhöhung 100%-ig gehaltenen) Tochtergesellschaft kein von der Regelung begünstigter Erwerb „neuer“ Anteile vorliegt. Zur Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Rahmen der Zwischensteuer sieht der Entwurf eine Übergangsvorschrift für „Altfälle“ vor. Dabei soll bei Veräußerung einer Beteiligung, an der die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war, vor dem 1.1.2023 sichergestellt werden, dass eine (bereits erklärte bzw so veranlagte) Übertragung der stillen Reserven entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis, allerdings entgegen der oben aufgezeigten Rechtsprechung des VwGH, vorgenommen werden konnte und zu einer Kürzung der Anschaffungskosten bei der Ersatzbeteiligung geführt hat. Die Bestimmung soll rückwirkend für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2001 anzuwenden sein.

 

Fazit

 

Das AbgÄG 2023 enthält einige (klarstellende) Regelungen, die aus der Perspektive von Steuerpflichtigen in vielen Fällen durchaus zu begrüßen sind. Neben den Bereichen der Einkommen- und Körperschaftsteuer gab es weitere interessante Änderungen in den Bereichen des Umgründungssteuer- und Finanzstrafrechts, zu denen eigenständige Tax News ergehen werden. Die Beschlussfassung des AbgÄG durch das Parlament wird üblicherweise noch vor der Sommerpause erfolgen. 

 

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Mario Riedl, MSc (WU) BSc LL.B. (WU)

Mario Riedl, MSc (WU) BSc LL.B. (WU)

Tax Consultant | Deloitte Österreich

Mario Riedl ist Berufsanwärter im Bereich Tax bei Deloitte Wien. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, Quellensteuern und internationales Steuerrecht. Er ist zudem regelmäßig als Fachautor und Fachvortragender tätig.

Dr. Daniel Blum, LLM. (NYU), BSc

Dr. Daniel Blum, LLM. (NYU), BSc

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Daniel Blum ist Manager im Bereich Tax bei Deloitte Wien sowie Universitätslektor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, Quellensteuern und internationales Steuerrecht. Daniel Blum ist zudem regelmäßig als Fachautor und Fachvortragender tätig.