Posted: 24 Apr. 2023 4 min. read

Verrechnungskonten von GmbH Gesellschafter:innen

Ein regelmäßig heißes Thema bei Betriebsprüfungen von GmbHs sind die Verrechnungskonten gegenüber Gesellschafter:innen. Diese werden vor allem bei Schulden des:der Gesellschafter:in an die GmbH von Seiten der Betriebsprüfung oftmals kritisch unter die Lupe genommen. Nachfolgend werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Themen in punkto Gesellschafter:innen-Verrechnungskonten.

 

Überblick

 

Bei vielen Gesellschaften mit beschränkter Haftung finden sich in der Bilanz Verrechnungskonten von einem oder mehreren Gesellschafter:innen. Dort werden zum einen Zahlungen des:der Gesellschafter:in für die GmbH – zB bei Zahlung von GmbH-Eingangsrechnungen durch den:die Gesellschafter:in oder nicht ausbezahlte Geschäftsführer:innengehälter gebucht. In dem Fall entsteht der Gesellschaft eine Verbindlichkeit bzw Schuld gegenüber dem:der Gesellschafter:in. Zum anderen werden auf das Verrechnungskonto Zahlungen von der Gesellschaft an den:die Gesellschafter:in direkt oder für seine privaten Belange (wie zB Einkommensteuerzahlungen) gebucht. Die Gesellschaft leiht dem:der Gesellschafter:in also Geld - die Gesellschaft hat eine Forderung gegenüber dem:der Gesellschafter:in. Überwiegen die Forderungen gegenüber den Verbindlichkeiten, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet. Hier wird verwaltungsvereinfachend besonders auf Verrechnungskonten mit einem Saldo über EUR 50.000 und einer Laufzeit von mehr als drei Jahren abgestellt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt generell vor, wenn die Gesellschaft einem:einer Beteiligten finanzielle Vorteile gewährt, die sie einem:einer Fremden zu den gegebenen Konditionen nicht gewähren würde. Für eine solche verdeckte Gewinnausschüttung fällt eine Kapitalertragsteuer iHv 27,5% an.

Um zu beurteilen, ob bei einer Forderung gegenüber dem:der Gesellschafter:in auf dem Verrechnungskonto eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sind zwei Fragen von Bedeutung:

  • Will der:die Gesellschafter:in seine Verbindlichkeit bezahlen?
  • Kann der:die Gesellschafter:in seine Verbindlichkeit bezahlen?

Es hängt somit davon ab, ob gegenüber dem:der Gesellschafter:in eine werthaltige, dh einbringliche Forderung besteht.

 

Will der:die Gesellschafter:in seine Verbindlichkeit bezahlen?

 

Eine klare Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen, unter welchen dem:der Gesellschafter:in Geld geliehen wird, spricht dafür, dass der:die Gesellschafter:in Rückzahlungsabsicht hegt. Diese Vereinbarung beinhaltet Merkmale wie Höhe des Kreditrahmens, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und hingegebene Sicherheiten. Diese Bedingungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch unter Fremden üblich wären. Wird keine Vereinbarung getroffen, geht man von einem kurzfristig gewährten Kredit, also einem Kontokorrentkredit, aus. In diesem Fall muss auch die Verzinsung entsprechend hoch sein. Die Laufzeit beträgt hier maximal ein Jahr.

 

Kann der:die Gesellschafter:in seine Verbindlichkeit bezahlen?

 

Bei dieser Frage wird die Zahlungsfähigkeit des:der Gesellschafter:in beurteilt. Über welches aktuelle und zukünftige Einkommen verfügt der:die Gesellschafter:in? Wie stabil ist seine Einkommenssituation? Gibt es Ersparnisse, Schulden oder andere Verpflichtungen? Dabei dürfen Einkünfte, die der:die Gesellschafter:in nicht sicher bekommt, nicht einbezogen werden. Bei einer künftigen Gewinnausschüttung ist es zum Beispiel unsicher, wann, ob und in welcher Höhe diese erfolgt. Diese darf also nur unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommensquelle mitgerechnet werden.

Wird sich das laufende Einkommen des:der Gesellschafter:in in Zukunft verändern, muss das auch berücksichtigt werden. Der klassische Fall wäre hier ein:e Gesellschafter:in, bei dem sich das Einkommen verschlechtert, nachdem er in Pension gehen wird. Verschlechtert sich die Bonität des:der Gesellschafter:in und werden infolgedessen keine unverzüglichen Maßnahmen seitens der Gesellschaft für die Einbringlichkeit der Forderung gesetzt, so besteht wiederum das Risiko einer verdeckten Ausschüttung.

Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist auch wichtig, zu fixieren, wann die Rückzahlung zu erfolgen hat. Gibt es eine Vereinbarung wie oben beschrieben, muss die Rückzahlung für den:die Gesellschafter:in innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens machbar sein. Gibt es keine Vereinbarung, muss der:die Gesellschafter:in die Mittel haben, seine Schulden kurzfristig zurückzubezahlen, damit nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird.

Gerade bei langfristigen Darlehen stellt es eine Herausforderung dar, die Zahlungsfähigkeit vorherzusehen bzw abzuschätzen. Aus diesem Grund müssen Sicherheiten vereinbart werden, die die Gesellschaft gegen das Ausfallsrisiko absichern. Eine Sicherheit wäre zum Beispiel die Einräumung eines Pfandrechts. Auch hier müssen die Sicherheiten so vereinbart sein, wie sie unter Fremden üblich wären. Je höher der Kreditbetrag und je länger die Laufzeit, desto wichtiger ist die Bereitstellung von Sicherheiten. Einen Kredit von mehr als EUR 50.000 über einen längeren Zeitraum als drei Jahre wird Ihnen kein:e Fremde:r gewähren, ohne entsprechende Sicherheiten zu fordern. Die GmbH darf also auch Ihrem:Ihrer Gesellschafter:in keine solchen Bedingungen einräumen, die sie fremden Dritten nicht einräumen würde. Damit ist die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung gebannt.

 

Fazit

 

Wir empfehlen eine vertragliche Vereinbarung, welche die fremdüblichen Rahmenbedingungen des gewährten Darlehens vertraglich festhält. Aspekte die Höhe des Kreditrahmens, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und hingegebene Sicherheiten sollten klar definiert sein. Wenn diese Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält und auch noch entsprechend eingehalten wird, kann die Gefahr einer verdeckten Ausschüttung minimiert werden.

 

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MMag. Isabell Krug

MMag. Isabell Krug

Partner Steuerberatung | Deloitte Tirol

Isabell Krug ist Partner im Bereich Steuerberatung bei Deloitte Österreich in Innsbruck. Ihr Aufgabengebiet umfasst die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des internationalen Steuerrechts, des Umsatzsteuerrechts, der Vereinsbesteuerung und im Verfahrensrecht. Des Weiteren ist sie als Fachvortragende am Management Center Innsbruck und anderen Bildungseinrichtungen tätig.