Der VwGH hat über die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen aus Kurssicherungsgeschäften, die üblicherweise abgeschlossen werden, um das Konzerneigenkapital vor potenziellen Währungsrisiken abzusichern, positiv entschieden und ist damit der Ansicht des BFG gefolgt (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0149).
Schwankungen des Konzerneigenkapitals können entstehen, wenn ausländische Eigenkapitalbestände, gehalten von ausländischen verbundenen Unternehmen in lokaler Währung, für den konsolidierten Abschluss in eine Konzernwährung (üblicherweise Euro) umgerechnet werden müssen.
Der VwGH hat entschieden: Die durch Kurssicherungsgeschäfte entstandenen Zinsaufwendungen sowie auch Kursgewinne und -verluste aus einer zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommenen Verbindlichkeit stehen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen bzw der Änderung von Beteiligungswerten und fallen somit auch nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG.
Eine inländische Holdinggesellschaft schloss iZm ausländischen Tochtergesellschaften diverse Kurssicherungsgeschäfte ab, um sich gegen ein etwaiges Währungsrisiko resultierend aus den jeweils in lokalen Währungen geführten Eigenkapitalbeständen der Tochtergesellschaften abzusichern. Ziel der Kurssicherungsgeschäfte war die Absicherung vor Kursschwankungen (durch die Umrechnung der lokalen Eigenkapitalbestände in Euro als Konzernwährung für den Konzernabschluss), um das Konzerneigenkapital möglichst konstant zu halten.
Grundkonstrukt der Absicherung war die Aufnahme von Darlehen in der jeweiligen Fremdwährung, welches in Euro konvertiert und sodann weiter veranlagt wurde. Folglich entstanden Zinsaufwendungen aus dem Darlehen sowie Zinserträge aus den Veranlagungen. In mehreren Jahren überwogen die Zinsaufwendungen (negativer Zinssaldo).
Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass dieser negative Saldo in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungen stehe, für die nicht gemäß § 10 Abs 3 KStG zur Steuerpflicht optiert wurde und der somit nach § 12 Abs 2 KStG steuerlich nicht abzugsfähig sei. Nach § 12 Abs 2 KStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Das Finanzamt folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und erließ entsprechende Bescheide, wogegen Beschwerde beim BFG eingelegt wurde.
Das BFG gab der Beschwerde statt und führte aus, dass Zweck der Absicherungsgeschäfte die Absicherung des Konzerneigenkapitals sei und nicht die Absicherung der Beteiligungsbuchwerte an den ausländischen Tochtergesellschaften selbst. Mangels eines objektiv nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen den angefallenen Zinsaufwendungen und den Beteiligungsbuchwerten bzw deren Veränderung unterliegen die Zinsen nicht dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 2 KStG.
Das Finanzamt erhob beim Verwaltungsgerichtshof Revision gegen dieses Erkenntnis.
Der VwGH entschied, dass die Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht iZm der Anschaffung von Beteiligungen stehen, sondern der Absicherung des bei der Holdinggesellschaft erfassten Eigenkapitals der Auslandsbeteiligungen (zusammengefasst zum Konzerneigenkapital) dienen und somit nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG unterliegen.
Weiters bestätigte der VwGH, dass sowohl durch Absicherungsgeschäfte angefallene Zinsaufwendungen und -erträge als auch Kursgewinne und -verluste im steuerlichen Ergebnis zu berücksichtigen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind selbst Kursgewinne und Kursverluste iZm der Anschaffung von internationalen Schachtelbeteiligungen steuerwirksam zu erfassen.
Die Realisation von Kursdifferenzen tritt erst mit Tilgung oder Konvertierung der Fremdwährungsverbindlichkeiten in Euro ein. Da das BFG im zu beurteilenden Fall keine Feststellungen zur konkreten steuerlichen Berücksichtigung der Kursgewinne bzw -verluste getroffen hatte, konnte der VwGH dies im Detail auch nicht beurteilen und das angefochtene Erkenntnis erweist sich insoweit als rechtswidrig.
Der VwGH bestätigte die Abzugsfähigkeit von Zinsen zur Absicherung des im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals vor Kursschwankungen. Diese Zinsen stehen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Beteiligungen und sind somit nicht vom Abzugsverbot gemäß § 12 Abs 2 KStG erfasst, unabhängig davon, ob die Option zur Steuerpflicht gemäß § 10 Abs 3 KStG ausgeübt wurde oder nicht.
Im Zeitpunkt der Tilgung oder bei Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in Euro sind außerdem Kursgewinne bzw -verluste zu realisieren und in der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die Verbindlichkeit ursprünglich aufgenommen wurde.
Sonja Zeiler ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Haupttätigkeit bezieht sich auf die steuerliche Complianceberatung von nationalen und internationalen Klient:innen. Vorwiegend betreut sie österreichische Banken in den Bereichen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Außerdem verfügt sie über Erfahrung in der Beratung von Privatpersonen und Privatstiftungen.
Nina Gindl ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist als Senior Managerin im FSI Tax Services Team tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der steuerlichen Beratung von nationalen und multinationalen Unternehmen, insbesondere Banken und Versicherungen.