Posted: 02 May 2023 5 min. read

VwGH: Kein Vertrauensschutz für die Firmenwertabschreibung bei Aufwertungseinbringungen

Überblick

 

Der VwGH verneinte in seinem Erkenntnis vom 17.11.2022 (Ro 2022/15/0023) die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregel für Firmenwertabschreibungen im Zusammenhang mit einem einbringungsbedingten Beteiligungserwerb unter Ansatz des gemeinen Wertes.

 

Ausgangslage

 

Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung (§ 9 Abs 7 KStG) abgeschafft. Für Beteiligungserwerbe vor dem 1.3.2014 wurde in § 26c Z 47 KStG eine Vertrauensschutzregelung geschaffen, wonach noch offene Fünfzehntel nur dann weiter berücksichtigt werden können, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerber einer Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte und die Einbeziehung der Körperschaft in die Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr erfolgte, das im Kalenderjahr 2015 endet. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Frage, ob die Vertrauensschutzregel auch bei einem Beteiligungserwerb mittels einer Aufwertungseinbringung anwendbar sei.

 

Sachverhalt und Verfahrensgang

 

Im Ausgangsfall brachte eine deutsche Körperschaft ihre österreichische Tochter, die AP-GmbH, in eine andere österreichische Konzerngesellschaft, die N Holding GmbH, unter Aufwertung auf den gemeinen Wert gemäß § 17 Abs 2 Z 1 UmgrStG ein. Die übernehmende österreichische N Holding GmbH bzw deren Rechtsnachfolgerin machte anschließend die Firmenwertabschreibung unter Anwendung der Vertrauensschutzregelung für Folgejahre – erstmals ab dem Jahr 2007 – geltend. Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der AP-GmbH wurde ein Bewertungsgutachten erstellt, in dem die AP-GmbH unter der „Stand-Alone“ Annahme bewertet wurde.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 wurde die Firmenwertabschreibung steuerlich nicht anerkannt, wogegen Beschwerde erhoben wurde.  

Das BFG wies die Beschwerde ab, da weder ein Einfluss der Firmenwertabschreibung auf den gemeinen Wert nachgewiesen werden noch ein Vertrauensschaden bei der einbringenden deutschen Konzerngesellschaft für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung entstanden sein konnte. Gegen diese Entscheidung wurde Revision erhoben.

 

Entscheidung des VwGH

 

Der VwGH bestätigte die Entscheidung des BFG und wies die Revision ab. Der VwGH führte an, dass sich als Voraussetzung für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung zumindest abstrakt auf die Höhe der Gegenleistung auswirken können muss. Allerdings ist der gemeine Wert ein objektivierter Wertmaßstab, auf den sich die steuerlichen Vorteile aus einer Firmenwertabschreibung beim Erwerber nicht auswirken können. Eine Aufwertungseinbringung verfolgt in erster Linie den Zweck, bis zur Einbringung entstandene stille Reserven nicht in die Steuerpflicht miteinzubeziehen. Es könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aussichten auf steuerliche Vorteile aus einer Firmenwertabschreibung für die Entscheidung zur Aufwertung eine Rolle gespielt hätten. Zudem würden aus der Aufwertungseinbringung der übernehmenden N Holding GmbH keine Belastungen erwachsen; eine Kapitalerhöhung stellt ebenso wenig wie die Einstellung einer Kapitalrücklage eine Belastung für die übernehmende Körperschaft dar. Außerdem stellt die Übergangsvorschrift aussichtlich auf die Sicht des Erwerbers der Beteilung ab, ein etwaiger Vertrauensschaden bei der übertragenden (einbringenden) Körperschaft sei unerheblich. Nicht eingegangen wurde durch den VwGH auf die Frage, ob gegenständlich ein schädlicher Konzernerwerb vorgelegen sei.

 

Fazit

 

Das Erkenntnis des VwGH stellt klar, dass der Vertrauensschutztatbestand des § 26c Z 47 KStG nicht greift, wenn die Firmenwertabschreibung auf eine Aufwertungseinbringung zurückzuführen ist. Folglich können Firmenwertabschreibungen, die aufgrund von einbringungsbedingten Beteiligungserwerben unter Aufwertung auf den gemeinen Wert zurückzuführen sind, nach dem 1.3.2014 steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können. 

 

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Mag. Clemens Prinz, BSc (WU)

Mag. Clemens Prinz, BSc (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Clemens Prinz ist Steuerberater bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, M&A und Umgründungssteuerrecht.

Carmen Castillo Robayo, LL.B. oec.

Carmen Castillo Robayo, LL.B. oec.

Associate Steuerberatung | Deloitte Österreich

Carmen Castillo Robayo ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, M&A und Umgründungssteuerrecht.