Mit Erkenntnis vom 22.2.2023 (Ro 2021/15/0006) entschied der VwGH, dass Kosten, welche im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechten zum Abbau von Bodenschätzen anfallen, als Anschaffungskosten zu aktivieren sind und in weiterer Folge der Absetzung für Substanzverringerung unterliegen. Steht das Grundstück im Eigentum eines Unternehmens, so ist der Bodenschatz als ein vom Grundstück getrenntes Wirtschaftsgut zu betrachten und die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen sind daher zu aktivieren. Abbaurechte auf fremdem Grund stellen nicht aktivierungsfähige, immaterielle Wirtschaftsgüter dar und die angemessenen Abbauentgelte sind Nutzungsentgelt (sofort abzugsfähige Betriebsausgabe). Darüberhinausgehende Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes Abbaurechts (bspw zur Erlangung der behördlichen Genehmigung) sind zu aktivieren.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Abbauunternehmen, welches Quarzkies und Quarzschotter gewinnt. Rund 12 % der vom Abbau betroffenen Liegenschaften stehen im Eigentum des Unternehmens, für die restlichen Grundstücke wurden Abbauverträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümer:innen abgeschlossen.
Nach einer Außenprüfung wurden neue Feststellungsbescheide erlassen, gegen welche Beschwerde erhoben wurde. Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin eine außerordentliche Revision erhoben wurde, welche der VwGH mit Beschluss mangels rechtswirksamer Erledigung des BFG als unzulässig zurückwies. Das BFG wies die Beschwerde wiederum ab und führte aus, dass es strittig sei, ob es sich bei den Abbaurechten um Wirtschaftsgüter handle, auf welche die im Zusammenhang mit dem Abbau anfallenden Kosten zu aktivieren seien, oder ob die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Abbaurechte wurden käuflich erworben und seien daher laut BFG bewertbar und aktivierungspflichtig. Weiters stellte sich die Frage, ob die Abbaurechte der Absetzung für Substanzverringerung gem § 8 Abs 5 EStG unterliegen. Dies sei laut BFG zu bejahen, da diese in einem engen Zusammenhang mit der Abbaufläche und dem abbaubaren Material stehen. Ist kein abbaubares Material mehr vorhanden, so verliere das Abbaurecht seinen Wert. Das BFG erklärte eine Revision für zulässig.
Der VwGH bestätigte die Entscheidung des BFG und wies die Revision ab. Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes gehören die Aufwendungen, welche geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und allfällige Aufwendungen, um es nutzen zu können. Daher gehören auch die Kosten, welche im Zusammenhang mit der behördlichen Genehmigung anfallen, zu den Anschaffungskosten. Steht das Grundstück im Eigentum eines Unternehmens, so ist aus steuerlicher Sicht eine getrennte Betrachtung der Anschaffungskosten von Grund und Boden und des Bodenschatzes vorzunehmen. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, welche getätigt wurden, um das Wirtschaftsgut nutzen zu können, einschließlich der Kosten für die behördlichen Verfahren. Jene Anschaffungskosten, welche im Zusammenhang mit dem Bodenschatz stehen, unterliegen der Absetzung für Substanzverringerung gem § 8 Abs 5 EStG. Die Rechte für den Abbau auf fremdem Grund sind aus einkommensteuerlicher Sicht als Pachtrechte einzuordnen. Das angemessene Entgelt für den Abbau (Gebrauchsentgelt) an Dritte ist Nutzungsentgelt und als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig. Darüberhinausgehende Aufwendungen hingegen stellen zu aktivierende Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes Abbaurecht dar.
Der VwGH hält hiermit fest, dass es sich bei den Abbaurechten um aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter handelt, da diese käuflich erworben wurden sowie bewertbar sind und der Absetzung für Substanzverringerung unterliegen. Handelt es sich um Abbaurechte auf fremdem Grund, so ist das angemessene Gebrauchsentgelt an Dritte Nutzungsentgelt und als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig. Nur darüberhinausgehende Aufwendungen sind zu aktivierende Anschaffungskosten. Das Abbaurecht verliert seinen Wert, wenn keinerlei abbaubare Substanz mehr vorhanden ist.
Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.
Viktoria Hamminger ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerlicher Restrukturierung.