Das BMF veröffentlichte am 3.5.2024 den Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 („AbgÄG 2024“) zur Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 17.5.2024. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen durch das AbgÄG 2024 dargestellt.
Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft.
Spiegelbildlich zur Überführung von Wirtschaftsgütern des Privat- oder Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft sieht die Änderung des § 32 Abs 3 Z 2 ESTG vor, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einen Entnahme- und einen Veräußerungstatbestand aufzuspalten ist. Hinsichtlich der „Fremdquote“ (Vermögen ist den übrigen Gesellschaftern nachfolgend steuerlich nicht mehr zuzurechnen) kommt es im Rahmen der Tauschbesteuerung zu einem Veräußerungsgewinn. Im Ausmaß der sog „Eigenquote“, dh insoweit das begünstigte Vermögen dem Übernehmenden vor wie nach der Übertragung weiterhin steuerlich zuzurechnen ist, soll es zur Buchwertfortführung kommen (steuerneutrale Entnahme bzw steuerneutraler Vorgang).
Analog soll in § 24 Abs 7 ESTG klargestellt werden, dass es künftig auch bei sog „verunglückten“ Realteilungen (Realteilungen, die nicht unter das UmgrSTG fallen) nur noch zu einer anteiligen Realisierung hinsichtlich der in der „Fremdquote“ enthaltenen stillen Reserven kommen soll.
Die Versteuerung eines (anteiligen) Veräußerungs- bzw Entnahmegewinnes hat bei jenen Gesellschaftern zu erfolgen, denen die Wirtschaftsgüter nicht mehr zugerechnet werden können („Fremdquote“).
Die Regelungen sollen erstmalig für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden sein.
Steuerneutraler Umstieg auf Start-Up Mitarbeiterbeteiligungen
Wenn Arbeitnehmer eines Start-Up anstatt eingeräumter virtueller Anteile („Phantom Shares“) unter § 67a EStG fallende Kapitalanteile erhalten sollen, hätte eine Bewertung und eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Einlösung der virtuellen Anteile zu erfolgen.
Im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 soll die Möglichkeit eines „Wechsels“ von Phantom Shares in eine Start-Up Mitarbeiterbeteiligung gem. § 67a EStG bestehen, ohne dass es zu einer sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteiles kommt. Sämtliche Voraussetzungen des § 67a Abs 2 EStG müssen dabei erfüllt sein.
Beschränkung der Verlustverrechnung bei „Hochziehen“ der Unternehmensgruppe
Vorgruppenverluste des (neuen) Gruppenträgers können nicht mehr verrechnet werden, soweit in diesen Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung bereits einer anderen Unternehmensgruppe angehört haben. Dies gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG. Durch die Neuregelung soll entsprechend der EB das innerhalb von Unternehmensgruppen geltende Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten künftig nicht mehr durch eine gezielte Erweiterung der Unternehmensgruppe nach oben umgangen werden können.
Die Neuregelung soll unmittelbar mit Veröffentlichung in Kraft treten und erstmals für Unternehmensgruppen anzuwenden sein, für die ein Gruppenantrag nach dem 3.5.2024 gestellt wird.
Zurechnungsverzicht von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder
Das AbgÄG 2024 sieht eine Verzichtsmöglichkeit für die Zurechnung der Verluste ausländischer Gruppenmitglieder vor. Der Verzicht soll für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden können und bezieht sich auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Der Verzicht auf die Zurechnung soll erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 möglich sein. Wird auf die Zurechnung nicht verzichtet, ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der bestehenden Vorschriften.
Relevant kann der Zurechnungsverzicht insbesondere für unter den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes fallende Unternehmensgruppen sein.
Digitale Gruppenanträge
Künftig kann der Gruppenantrag (auch) elektronisch in FinanzOnline eingebracht werden. Die amtlichen Vordrucke sind dabei von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterfertigen und vom Gruppenträger unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion hochzuladen. Die Neuregelung soll mit 1.1.2025 in Kraft treten.
Beurteilung einer Niedrigbesteuerung iSd § 10a bzw. § 12 Abs 1 Z 10 KStG
Der Entwurf des AbgÄG 2024 sieht vor, dass für die Beurteilung, ob eine Niedrigbesteuerung iSd § 10a bzw. § 12 Abs 1 Z 10 KStG beim ausländischen Empfänger vorliegt, künftig auch die im Rahmen des Mindestbesteuerungsgesetzes zu erhebenden anerkannten nationalen Ergänzungssteuern zu berücksichtigen sind.
Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden
Künftig soll die Spende von Lebensmittel (Anlage 1 zum UStG) an per Bescheid spendenbegünstigte, mildtätige Einrichtungen unter Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug von der Umsatzsteuer befreit sein. Für ertragsteuerliche Zwecke ist der Restbuchwert der gespendeten Lebensmittel eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Änderungen sollen ab dem 1.1.2025 in Kraft treten.
Ausdehnung der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmergrenze soll betragsmäßig auf Umsätze iHv EUR 42.000 (anstatt bisher EUR 35.000) angehoben werden.
Weiters soll ab 2025 auch für in Österreich ansässig Unternehmen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelgung in anderen Mitgliedsstaaten möglich sein. Umgekehrt soll auf Antrag für in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Unternehmer auch im Inland die Kleinunternehmerbefreiung anwendbar sein. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr EUR 100.000 nicht überschritten hat.
Verfahrensrechtliche Änderungens bei doppelansässigen Körperschaften
Bei Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland sind künftig Erledigungen an die doppelansässige Körperschaft selbst zu richten. Dies gilt, soweit diese nach den Abgabenvorschriften Abgabenschuldner ist und die für juristische Personen geltenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Körperschaft nach den Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
Ist der Sitz der Körperschaft in einem Drittstaat (zB britische Limited), besteht künftig eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die (inländischen) Abgabenschulden.
Fristverlängerungsanträge für Abgabenerklärungen
Anträge auf Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen konnten bisher innerhalb offener Frist unbegrenzt gestellt werden. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt und bei einer Abweisung eines Fristverlängerungsantrages zur Abgabe einer Abgabenerklärung soll lediglich eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche gewährt werden.
Umsatzsteuer-Gutschriftsverzinsung
In Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung wurde die Umsatzsteuerverzinsung eingeführt. Wurden die zugrundeliegenden „Vorsollbeträge“ jedoch nicht entrichtet (zB aufgrund einer aufrechten Aussetzung der Einhebung), soll künftig keine Verzinsung von Unterschiedsbeträgen zu Gunsten des Steuerpflichtigen erfolgen.
Das AbgÄG 2024 enthält aus der Perspektive von Steuerpflichtigen durchaus positive Änderungen, aber bringt im Bereich der Gruppenbesteuerung Verschärfungen, die bereits ab 2024 gelten sollen. Mit der Beschlussfassung des AbgÄG durch das Parlament wird wohl noch vor der Sommerpause gerechnet werden können.
Viktoria Hamminger ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerlicher Restrukturierung.
Magdalena Lenz ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und der steuerlichen Betreuung von Sonderprojekten, insbesondere in den Bereichen M&A, Restrukturierungen und Umgründungen.