Posted: 03 Oct. 2024 3 min. read

Abwicklung der COFAG – Übertragung von Aufgaben auf die Finanzverwaltung

Mit dem COFAG-Neuordnung- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) wurde die Abwicklung der COFAG und die Übernahme ihrer Aufgaben durch die Finanzverwaltung beschlossen.

Überblick

Nachdem der VfGH im Oktober 2023 die Ausgliederung der COVID-19-Förderungsvergabe auf die COFAG als verfassungswidrig erkannt hat, wurde die Abwicklung der COFAG notwendig. Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) wurde nunmehr die Übernahme der bisherigen Aufgaben der COFAG durch die Finanzverwaltung mit 1.8.2024 beschlossen. Während über die – wohl wenigen – noch offenen Förderanträge das Finanzamt für Großbetriebe, allerdings weiterhin privatrechtsförmig, zu entscheiden hat, sind Rückforderungsansprüche betreffend zu Unrecht gewährter Förderungen grundsätzlich hoheitlich (durch Bescheid) durch die zuständige Abgabenbehörde geltend zu machen.

Übertragung der COVID-19-Föderungsansprüche auf den Bund

Alle Ansprüche in Zusammenhang mit COVID-19-Förderanträgen sowie alle Rückforderungsansprüche aufgrund zu Unrecht gewährter Förderungen gingen mit 1.8.2024 von der COFAG auf den Bund über. Der Bund trat auch in allen zu diesem Stichtag offenen gerichtlichen Verfahren, die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder diesbezügliche Rückforderungen betreffen, an die Stelle der COFAG. Organisatorisch ist nunmehr ausschließlich die Finanzverwaltung zuständig.

Entscheidung über noch unerledigte Förderanträge

Über noch unerledigte Förderanträge ist - weiterhin privatwirtschaftlich - vom Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle zu entscheiden. Dieser hat durch den Organisationserlass zum COFAG-NoAG das Finanzamt für Großbetriebe mit der Abwicklung der noch offenen Förderanträge beauftragt. Strittige Förderansprüche sind vom:von der Förderwerber:in weiterhin – nunmehr gegen den Bund - im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wirtschaftstreuhänder:innen (Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen) wurden ausdrücklich zur Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des COFAG-NoAG – somit auch zur Vertretung in privatrechtsförmigen Verfahren betreffend noch unerledigte Förderanträge – berechtigt.

Rückforderung zu Unrecht gewährter COVID-19-Förderungen

Rückforderungsansprüche gegenüber Förderungsnehmer:innen betreffend zu Unrecht gewährter COVID-19-Förderungen gingen mit 1.8.2024 auf den Bund über. Diese Ansprüche werden grundsätzlich in öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche umgewandelt, welche von der zuständigen Abgabenbehörde mit Bescheid geltend zu machen sind. Ausnahmen gelten (aus Zweckmäßigkeitsgründen) für Rückforderungsansprüche, die (i) bereits vor dem 31.7.2024 von der COFAG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurden, für die (ii) ein Exekutionstitel nach der Exekutionsordnung vorliegt sowie (iii) wenn vor dem 1.8.2024 eine zivilrechtliche Vereinbarung über den Anspruch (etwa eine Stundungsvereinbarung) getroffen wurde. Diesfalls bleibt der zivilrechtliche Anspruch bestehen. Erst nach dem 31.7.2024 entstandene Rückerstattungsansprüche entstehen bereits als öffentlich-rechtliche Ansprüche.

Das COFAG-NoAG unterscheidet grundsätzlich drei Fälle, in denen ein Rückerstattungsanspruch besteht:

  • Dem:der Fördernehmer:in sind die Leistungen nach den für den Fördervertrag geltenden Förderrichtlinien nicht zugestanden.
  • Die Leistung verstößt gegen das unionsrechtliche Beihilferecht.
  • Die Leistung steht nach § 3 Wohlverhaltensgesetz nicht zu (dh im Wesentlichen bei festgestelltem Missbrauch iSd § 22 BAO oder bei Änderungen der Steuerbemessungsgrundlage von über EUR 100.000 aufgrund von näher bezeichneten Abzugsverboten bzw Regelungen des KStG in den letztveranlagten drei bzw fünf Kalenderjahren).

Der Rückerstattungsanspruch entstand für Auszahlungen, die vor dem 1.8.2024 erfolgt sind, mit 1.8.2024. Für alle späteren Auszahlungen entsteht der Rückerstattungsanspruch mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Rückforderungsbescheid fällig. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.

Zuständig für die Rückforderung ist jedes Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, bzw – falls der:die Fördernehmer:in nicht Unternehmer:in iSd UStG ist – bei gegebener Unternehmereigenschaft zuständig wäre.

Zumal der Rückerstattungsanspruch als Abgabe iSd Bundesabgabenordnung (BAO) gilt, ist das gesamte Verfahrensrecht der BAO anwendbar. Gegen den Rückerstattungsbescheid steht daher das Rechtsmittel der Beschwerde an das BFG offen. Ebenso ist eine Anfechtung des Rückerstattungsbescheids mit anderen Rechtsbehelfen der BAO möglich, so etwa mit Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit innerhalb Jahresfrist nach Bescheiderlassung.

Der Rückerstattungsanspruch ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Rückerstattungsbescheids mit derzeit 5,88 %, in Fällen der Rückforderung aus beihilferechtlichen Gründen mit derzeit 4,88 %, verzinst (der Zinssatz ist variabel und richtet sich nach dem Basiszinssatz der EZB).

Fazit

Die Aufgaben der COFAG wurden mit 1.8.2024 von der Finanzverwaltung übernommen. Neben der Entscheidung über noch offene Förderanträge – welche weiterhin in Privatrechtsverwaltung, nun aber durch das Finanzamt für Großbetriebe zu treffen ist – wird die verbliebene Hauptaufgabe in der Rückforderung zu Unrecht gewährter COVID-19-Förderungen gesehen. Diese Rückforderungen erfolgen grundsätzlich hoheitlich – durch Bescheid – im Abgabenverfahren. Die Finanzverwaltung hat zur Geltendmachung dieser Ansprüche aufgrund einer großzügigen Verjährungsregelung bis mindestens 31.7.2034 Zeit.

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Florian Fiala, LL.M. (WU)

Florian Fiala, LL.M. (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Florian Fiala ist Berufsanwärter im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Wien. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Steuerverfahrensrecht. Er ist regelmäßig als Fachautor und Vortragender tätig.

Mag. Robert Rzeszut

Mag. Robert Rzeszut

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Robert Rzeszut ist Steuerberater und Partner im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.Als stv. Leiter der Arbeitsgruppe Verfahrensrecht im Fachsenat für Steuer- und Sozialrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist Mag. Rzeszut bestens mit akteullen Entwicklungen in seinen Spezialgebieten betraut. Darüber hinaus ist Mag. Rzeszut Herausgeber des KSW-Leitfadens für Betriebsprüfungen sowie des großen „Stoll“-Kommentars zur Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist Mag. Rzeszut Autor zahlreicher Fachpublikationen im Steuerrecht und als Fachvortragender tätig. Als solcher leitet er den renommierten Lehrgang zum Verfahrensrecht auf der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.