Posted: 12 Aug. 2024 7 min. read

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Der VwGH konkretisiert in zwei aktuellen Entscheidungen die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein innerhalb und außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer

Überblick

 

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abzugsfähig. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit ist zu unterscheiden, ob sich das Arbeitszimmer innerhalb oder außerhalb eines Wohnungsverbandes befindet. Aufwendungen für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist und (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Die bloße Lagerung von Privatgegenständen in einem häuslichen Arbeitszimmer steht der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht entgegen.

 

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/15/0047)

 

Der Steuerpflichtige war im Revisionszeitraum als nicht selbstständiger IT-Techniker tätig. Im Betrieb des Arbeitgebers stand dem IT-Techniker ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Nach Absprache mit seinem Arbeitgeber, errichtete er sich in einem Raum seines Wohnhauses ein zusätzliches „Hardware-Labor“, das aus mehreren Laptops, PCs und Speichermedien bestand. Das „Hardware-Labor“ bildete eine Test- und Evaluierungsumgebung ab, in dem schadhafte Dateien getrennt vom IT-Netzwerk des Arbeitgebers überprüft, repariert oder entsorgt wurden. Das Arbeitszimmer befand sich in den Kellerräumen des Einfamilienhauses und war durch einen eigenen Eingang von außen zugänglich. Der IT-Techniker machte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in seinen Einkommensteuererklärungen geltend, welche vom Finanzamt nicht anerkannt wurden. Das BFG gab der erhobenen Beschwerde Folge. Der VwGH nahm auf Basis der Sachverhaltsdarstellung des BFG an, dass es sich hierbei um ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes handelt und demnach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG zum innerhalb gelegenen Arbeitzimmer nicht anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes nur dann als steuerliche Abzugsposten geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werden und sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lassen. Des Weiteren sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes nur dann abzugsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind. Ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit reicht nicht aus, vielmehr muss eine „unbedingte“ Notwendigkeit vorliegen. Im vorliegenden Sachverhalt kann eine berufliche Verwendung und damit ein Veranlassungszusammenhang abgeleitet werden, allerdings keine unbedingte Notwendigkeit. Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

 

 

Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes (VwGH 6.10.2023, Ra 2021/13/0079)

 

Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Teleworker. Aufgrund seiner 90%igen Geheinschränkung arbeitete der Steuerpflichtige aus einem Arbeitszimmer innerhalb seines Wohnungsverbandes. Das Finanzamt führte eine Nachschau in den Wohnräumlichkeiten des Steuerpflichtigen durch und stellte dabei fest, dass dieser Privatgegenstände innerhalb des Arbeitszimmers lagerte und die Terrasse der Wohnung nur über das Arbeitszimmer erreichbar war. Das Finanzamt verweigerte die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass ein erweitertes Wohnzimmer vorliegt und keine ausschließliche berufliche Verwendung des Arbeitszimmers gegeben war. Das BFG änderte die Bescheide zugunsten des Beteiligten mit der Begründung ab, dass das rund 23 m2 große Arbeitszimmer, zwar nicht ausschließlich, jedoch nahezu ausschließlich beruflich verwendet werde, auch wenn entlang einer Zimmerwand einige Privatgegenstände gelagert sind. Der Umstand, dass die Terrasse nur über das Arbeitszimmer erreichbar ist, steht der Beurteilung des Raumes als Arbeitszimmer nicht entgegen. Das Finanzamt erhob gegen dieses BFG-Erkenntnis Revision und begründete, dass das BFG zu Unrecht eine nahezu ausschließliche Verwendung angenommen hat, obwohl im Arbeitszimmer in einem nicht unerheblichen Ausmaß Privatgegenstände gelagert wurden. Der VwGH hält fest, dass eine Revision, die sich gegen die Beweiswürdigung wendet, dem VwGH nur bei grob fehlerhafter Beweiswürdigung des BFG zugänglich ist, welche im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist. Aus diesem Grund war die Amtsrevision des Finanzamtes zurückzuweisen. Als Nachsatz fügte der VwGH an, dass von der Revision nicht aufgezeigt wurde, dass die bloße Lagerung von Privatgegenständen im Arbeitszimmer einer nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung entgegensteht.

 

Fazit

 

In seinem Erkenntnis vom 16.11.2023, Ra 2023/15/0047 konkretisiert der VwGH die Kriterien der Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines Arbeitszimmers außerhalb eines Wohnungsverbandes (unbedingten Notwendigkeit und (nahezu) ausschließlichen berufliche Nutzung) und gleicht damit die Kriterien weitgehend dem Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes an. Des Weiteren hält der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6.10.2023, Ra 2021/13/0079 fest, dass die bloße Lagerung von privaten Gegenständen in einem Arbeitszimmer innerhalb eines Wohnungsverbandes für die Erfüllung des Kriteriums „(nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung“ nicht schädlich ist. 

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Kim Fischer LL.M. (WU)

Kim Fischer LL.M. (WU)

Associate | Tax

Kim ist Associate und Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Transfer Pricing sowie im Internationalen Steuerrecht.  

Wolfgang Prehal, MA

Wolfgang Prehal, MA

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Wolfgang Prehal ist Steuerberater bei Deloitte Wien. Sein Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Konzernen. Als Teil des Verrechnungspreis Teams unterstützt er zudem in der Beratung von multinational agierenden österreichischen Unternehmen und österreichischen Geschäftseinheiten ausländischer Unternehmensgruppen.