Posted: 23 May 2024 8 min. read

Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China

Ein Überblick über das Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit China

Überblick

 

Am 14.9.2023 haben Österreich und China ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Das ursprüngliche DBA Österreich-China stammt aus dem Jahr 1991 und entsprach daher nicht mehr den aktuellen internationalen OECD-Standards. Ferner erschien das Abkommen auch aus wirtschaftlicher Sicht verbesserungswürdig. Das nun beschlossene Abänderungsprotokoll soll diese Schwäche beseitigen. Im Rahmen des folgenden Beitrages sollen die wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden.

 

Allgemeine Aspekte

 

Das Abänderungsprotokoll dient der Umsetzung der OECD-Standards betreffend steuerliche Transparenz, Amtshilfebereitschaft sowie zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch. Denn obwohl das DBA Österreich-China durch das mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („MLI“) bereits in seinen Grundzügen dem OECD-Standard entsprach, konnte dieses aufgrund der Vorbehalte und Notifikationen seitens Österreichs und Chinas nicht vollumfänglich an den neuesten OECD-Standard angepasst werden.

Neben den vorgenannten Anpassungen an den OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfe enthält das Änderungsprotokoll zudem wesentliche materielle Änderungen wie unter anderem die Anpassung der Quellensteuersätze und des Methodenartikels.

 

Wesentliche Aspekte des Abänderungsprotokolls

 

  • Abkommensberechtigung und transparente Rechtsträger: Im Rahmen des Änderungsprotokolls haben sich Österreich und China darauf geeinigt, eine eigenständige (OECD-konforme) Regelung in Bezug auf transparente Rechtsträger im DBA vorzusehen. Dieser zufolge gelten Einkünfte, die durch oder über einen transparenten Rechtsträger (wie beispielsweise Personengesellschaften, aber auch Trusts und Investmentfonds) bezogen werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaaten ansässigen Person, soweit einer der beiden Vertragsstaaten die Einkünfte dem Gebilde selbst oder einer anderen in diesem Vertragsstaat ansässigen Person für Zwecke der Besteuerung zurechnet.
  • Doppelt-ansässige Körperschaften: Das DBA Österreich-China in der Fassung des Änderungsprotokolls sieht vor, dass die abkommensrechtliche Ansässigkeit doppelt ansässiger juristischer Personen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu bestimmen ist (sogenannte „Tie-Breaker-Regelung“). Die neu beschlossene Regelung folgt damit dem OECD-Musterabkommen 2017.
  • Verlängerung der Baubetriebsstättenfrist: Nach der bisher geltenden Betriebsstättenregelung umfasste der Begriff „Betriebsstätte“ unter anderem Bauausführungen oder Montagen (einschließlich damit zusammenhängender Aufsichtstätigkeiten), wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate überschritt. Diese sechsmonatige Betriebsstättenfrist, die aus dem UN-Musterabkommen stammt, wurde nun mit Abschluss des Änderungsprotokolls auf den üblichen zwölfmonatigen OECD-Standard ausgeweitet.
  • Reduktion der Quellensteuersätze auf Dividenden: Das DBA Österreich-China sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion des Quellensteuersatzes auf Dividenden vor. Mit Abschluss des Änderungsprotokolls wurden diese Quellensteuersätze nun zum Teil reduziert. So wurde der Quellensteuersatz auf Dividenden, die an eine unmittelbar zu mindest 25% beteiligte Gesellschaft gezahlt werden, von den bisher vorgesehenen 7 % auf 5 % gesenkt. Dasselbe gilt, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden die Regierung des anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften, die Zentralbank des anderen Vertragsstaates oder eine Rechtsträger, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaates gehört, ist.  
  • Anpassung des Zinsartikels: Mit dem Änderungsprotokoll wurde zudem der Zinsartikel adaptiert. Während der Quellensteuersatz auf Zinsen in Höhe von 10 % grundsätzlich beibehalten wird, sollen Zinsen, die aus Österreich/China stammen und an den jeweils anderen Vertragsstaat bzw eine Gebietskörperschaft, die jeweilige Zentralbank oder sonstige ausschließlich mittelbar/unmittelbar vom jeweiligen Vertragsstaat gehaltene Rechtsträger gezahlt werden, von der Quellenbesteuerung befreit sein. Durch den neu gefassten Art 11 Abs 4 wird zudem eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen normiert, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit gezahlt werden. Die Vorschriften über den Zinsbegriff sowie jene in Bezug auf die Bestimmung des Quellenstaats der Zinsen wurden durch das Protokoll OECD-konform angepasst.
  • Anpassung des Methodenartikels: Die bislang im Methodenartikel enthaltene Bestimmung, wonach die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene chinesische Steuer unabhängig von deren tatsächlichen Höhe in Österreich im Ausmaß von 10 % des Bruttobetrags der Dividenden/Zinsen bzw in Höhe von 20 % des Bruttobetrags der Lizenzzahlungen anzurechnen ist (sog „matching credit“), wird mit dem Änderungsprotokoll ersatzlos gestrichen. Zukünftig wird demnach in Österreich nur jene chinesische Steuer angerechnet werden können, die in China auch tatsächlich erhoben wurde. Darüber hinaus entfällt auch die in Art 24 Abs 2 lit d des DBA bisher vorgesehene Beteiligungsertragsbefreiung, da eine solche ohnehin bereits nach österreichischem nationalen Recht besteht (§ 10 KStG). China vermeidet die Doppelbesteuerung nach wie vor durch Anrechnung einer österreichischen Steuer.

 

Inkrafttreten und Anwendung des Abänderungsprotokolls

 

Das Abänderungsprotokoll wurde am 18.10.2023 vom Nationalrat genehmigt und tritt am 30. Tag nach Empfang der späteren Mitteilung, dass die gesetzlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten des Protokolls abgeschlossen wurden, in Kraft. Tatsächlich anwendbar sind die neuen Bestimmungen dann mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalender- bzw Steuerjahres. Soweit ersichtlich ist der Austausch der Mitteilungen noch nicht erfolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass das DBA Österreich-China in der Fassung des Abänderungsprotokolls frühestens auf Einkünfte, die nach dem 1.1.2025 bezogen werden, Anwendung findet.

 

Fazit

 

Mit dem unterzeichneten Abänderungsprotokoll wird das aus dem Jahr 1991 stammende DBA Österreich-China den aktuellen internationalen OECD-Standards angepasst. Beschlossen wurden dabei nicht nur übliche Modernisierungsmaßnahmen wie die Umsetzung des OECD-Standards betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfe, sondern auch wesentliche materielle Änderungen beiden Verteilungsnormen und der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das abgeänderte DBA findet wohl frühestens auf Einkünfte, die ab dem 1.1.2025 bezogen werden, Anwendung.

 

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Ihr Kontakt

Dr. Mario Riedl, MSc (WU) BSc LL.B. (WU)

Dr. Mario Riedl, MSc (WU) BSc LL.B. (WU)

Tax Consultant | Deloitte Österreich

Mario Riedl ist Berufsanwärter im Bereich Tax bei Deloitte Wien. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, Quellensteuern und internationales Steuerrecht. Er ist zudem regelmäßig als Fachautor und Fachvortragender tätig.

Dr. Daniel Blum, LLM. (NYU), BSc

Dr. Daniel Blum, LLM. (NYU), BSc

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Daniel Blum ist Senior Manager im Bereich Tax bei Deloitte Wien sowie Gastprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, Quellensteuern und internationales Steuerrecht. Daniel Blum ist zudem regelmäßig als Fachautor und Fachvortragender tätig.