Posted: 23 Feb. 2024 3 min. read

Aufwandersatz im Home-Office

Überblick

 

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der OGH (27.9.2023, 9 ObA 31/23h) mit dem Ersatz von Aufwendungen bei Arbeit im Home-Office. Konkret ging es um eine Klage einer Dienstnehmerin gegen ihre Dienstgeberin aufgrund der dauerhaften Versetzung bzw Tätigkeit im Home-Office und der damit verbundenen Kostentragung.

 

Sachverhalt

 

Die Dienstnehmerin ist seit 2006 als Angestellte und Mitglied des Betriebsrats im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche beschäftigt. Bis zu Beginn des ersten Lockdowns im Zuge der COVID-19 Pandemie arbeitete die Dienstnehmerin in den Büroräumlichkeiten der Dienstgeberin.

Infolge des Lockdowns war die Dienstnehmerin ab 16.3.2020 über Anweisung der Dienstgeberin von zuhause aus tätig. Während der Arbeitszeiten der Dienstnehmerin konnte das Wohnzimmer durch die restlichen Familienmitglieder nicht benutzt werden. Für ihre Tätigkeit im Home-Office bekam die Dienstnehmerin seitens der Dienstgeberin einen Laptop, ein Firmenhandy sowie einen Bürosessel zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Standortschließung der Arbeitsstätte der Dienstgeberin musste die Dienstnehmerin ihre Arbeitsleistung ab April 2020 dauerhaft in Form von Home-Office erbringen. Von 16.3.2020 bis 15.8.2021 arbeitete die Dienstnehmerin durchgehend im Home-Office. Seit 15.8.2021 befindet sich die Dienstnehmerin im Krankenstand.

Die Dienstnehmerin forderte aufgrund der geschilderten Umstände einen Aufwandssatz in Höhe von EUR 5.000 netto sowie die Feststellung über das Zustehen eines monatlichen Aufwandersatzes in Höhe von EUR 250 netto für die Zukunft. Der Aufwandersatz ergebe sich daraus, dass die Dienstnehmerin stets arbeitsbereit gewesen sei und ihren Wohnungsbereich für Betriebszwecke zur Verfügung gestellt habe.

 

Entscheidung des OGH

 

Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an und sprach der Dienstnehmerin EUR 2.227,50 netto zu. Außerdem erachtete das Höchstgericht einen monatlichen Aufwandersatz in Höhe von EUR 135 netto als angemessen.

Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass für den Fall, dass der:die Dienstnehmer:in selbst Betriebsmittel zur Verfügung stellt, einen Aufwandersatzanspruch gegen den:die Dienstgeber:in hat. Dabei ist charakteristisch, dass die Leistungen des:der Dienstgebers:in nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes des:der Dienstnehmers:in gebühren. Der Aufwandersatz dient grundsätzlich dazu, dem:der Dienstnehmer:in einen durch das Dienstverhältnis tatsächlich verursachten Mehraufwand auszugleichen. Im Zusammenhang mit Home-Office beschränkt sich der Aufwandersatz dabei nicht allein auf die durch das Home-Office verursachten Mehrkosten, sondern bezieht sich auch auf anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil der Miete des:der Dienstnehmers:in. Ein derartiger Aufwandersatz während eines Krankenstandes steht grundsätzlich nicht zu.

 

Fazit

 

Die dargestellte Entscheidung wirft zahlreiche Fragen im Hinblick auf den Ersatz von Aufwendungen bei Arbeit in Home-Office auf. Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur einen Aufwandersatz für Kosten für digitale Arbeitsmittel (erforderliche IT-Hardware und -Software, Datenverbindung bzw Diensthandy) regelt. Ob ein Aufwandersatz für andere Kosten, wie beispielsweise einen Arbeitstisch, einen Arbeitsstuhl oder anteilige Betriebs- sowie Mietkosten zusteht, ergibt sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und ist stets im Einzelfall zu prüfen. Dienstgeber:innen sind daher gut beraten, in einer Home-Office Vereinbarung eine klare Aufteilung der Kostentragung zu regeln.

 

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Ihr Kontakt

Dr. Stefan Zischka

Dr. Stefan Zischka

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht (Litigation). Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Stefan Zischka als Rechtsanwalt in einer der größten Rechtsanwaltkanzleien Österreichs (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte) und als Legal Counsel in der Erste Bank tätig.

Mag. Maximilian Walka

Mag. Maximilian Walka

Associate I Deloitte Legal

Maximilian Walka ist Rechtsanwaltsanwärter bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal und Mitglied des Praxisteams Arbeitsrecht. Seine Tätigkeitssschwerpunkte liegen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialrecht und Insolvenzrecht.