Posted: 22 Mar. 2024 3 min. read

BFG zur Zwischensteuer bei Zuwendungen an ausländische Begünstigte

BFG erklärt in zwei aktuellen Erkenntnissen (RV/4100535/2016 sowie RV/6100676/2016) die Nichtentlastung von der Zwischensteuer bei Zuwendungen an ausländische Begünstigte für unionsrechtswidrig.

Überblick

 

Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung von Privatstiftungen unterliegen in Österreich einer besonderen Besteuerungsart, der sogenannten Zwischensteuer. Die Summe der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte kann grundsätzlich um die im selben Veranlagungsjahr getätigten Zuwendungen reduziert werden, jedoch nach geltender Rechtslage nur insoweit, als die Zuwendungen endgültig mit österreichischer Kapitalertragsteuer (KESt) belastet wurden. Werden Zuwendungen an ausländische Begünstigte beispielsweise nur mit 15 % inländischer KESt belastet (zB lt DBA Deutschland-Österreich, ds 54,54 % der österreichischen KESt iHv 27,5 %), können nur 54,54 % der Zuwendungen mit der Zwischensteuerbemessungsgrundlage verrechnet werden.

Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) in Kraft gesetzte aktuelle Rechtslage war als Reaktion auf das EuGH-Urteil 17.9.2015, C-589/13 entstanden, wonach die Ungleichbehandlung von Zuwendungen an inländische und ausländische Begünstigte eine verbotene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt und einen Liquiditätsnachteil für Stiftungen mit ausländischen Begünstigten nach sich zieht. Zuvor konnten Zuwendungen an ausländische Begünstigte gar nur dann mit zwischensteuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden, soweit keine (auch keine teilweise) Entlastung der Zuwendungen von der KESt erfolgte.

Das BFG hat nunmehr aber auch die aktuelle Rechtslage für unionsrechtswidrig erklärt.

 

Sachverhalt(e)

 

In beiden Fällen wurden vollständig (bzw teilweise) von der KESt entlastete Zuwendungen an nicht in Österreich ansässige Begünstigte getätigt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH wurde die vollständige Verrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte mit der Zwischensteuerbemessungsgrundlage begehrt. Beide Fälle haben Veranlagungszeiträume vor dem AbgÄG 2015 betroffen.

Die Abgabenbehörde hat daraufhin in einem Fall neue Bescheide unter Berücksichtigung der Gesetzeslage nach AbgÄG 2015 erlassen. Es wurden demnach Zuwendungen an ausländische Begünstigte insoweit mit zwischensteuerpflichtigen Einkünften verrechnet, als diese mit KESt belastet waren. Eine vollständige Verrechnung der Zuwendungen an ausländische Begünstigte führte die Abgabenbehörde allerdings nicht durch. Im zweiten Fall, in dem nur die Verrechnung vollständig von der KESt entlasteter Zuwendungen begehrt wurde, wurde der Antrag der Stiftung als unbegründet abgewiesen. Wiederum mit Hinweis auf die Rechtslage nach AbgÄG 2015.

Strittig und vom BFG zu klären war nunmehr die Frage, ob die Verrechnung von nicht mit österreichischer KESt belasteter Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte mit der (österreichischen) Zwischensteuer rechtmäßig ist.

 

Entscheidung des BFG

 

Das BFG kam in beiden Fällen mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 zum Schluss, dass auch die aktuelle Rechtslage gegen Unionsrecht verstößt und dieser Verstoß nicht gerechtfertigt ist. Daher wurde die Verrechnung sämtlicher Zuwendungen mit zwischensteuerpflichtigen Einkünften in beiden Fällen zugelassen, und zwar ausdrücklich auch aller Zuwendungen an ausländische Begünstigte, die nicht oder nur teilweise der KESt unterlagen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des primären Gemeinschaftsrechts sei das nationale Recht nicht anzuwenden.

Das BFG stützt sich in seiner Beurteilung auf die bereits vom EuGH vorgebrachten Argumente und führt unter anderem aus, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verboten sind. Da unter den EU-rechtlichen Begriff „Kapitalverkehr“ auch Auszahlungen von Vermögen einer Privatstiftung an ihre Begünstigten fallen, bleibe auch in der mit AbgÄG 2015 überarbeiteten Fassung des § 13 Abs 3 letzter Satz KStG die vom EuGH ausgesprochene Unvereinbarkeit mit dem EU-Primärrecht bestehen. Durch die Ungleichbehandlung von Zuwendungen an in Österreich ansässige Begünstigte und Zuwendungen an nicht in Österreich ansässige Begünstigte komme es weiterhin zu einem Liquiditätsnachteil der Privatstiftung, was dem Grundgedanken des freien Kapitalverkehrs entgegensteht.

Beachtlich ist, dass das BFG in beiden Fällen von einer offenkundigen Europarechtswidrigkeit ausgeht und über die zu beurteilende Rechtsfrage selbst erkannt hat. Zu einer Vorlage an den EuGH sei es nicht verpflichtet gewesen, da es kein Höchstgericht sei und die Revision für zulässig erklärt wurde.

Mittlerweile ist gegen eines der beiden Erkenntnisse des BFG eine Amtsrevision beim VwGH anhängig. Es ist damit zu rechnen, dass auch gegen das zweite Erkenntnis Amtsrevision erhoben wird.

 

Fazit

 

Nach Ansicht des BFG führen auch (vollständig oder teilweise) von der KESt entlastete Zuwendungen an ausländische Begünstigte zur Entlastung von der Zwischensteuer. Konsequent zu Ende gedacht müsste die Verrechenbarkeit wohl auch bei (Sach-)Zuwendung von zwischensteuerverfangenem Vermögen an im Ausland ansässige Begünstigte gegeben sein.

Abzuwarten bleibt, ob der VwGH die Ansicht des BFG teilt und wie der österreichische Gesetzgeber auf diese Entwicklungen reagiert.

 

 

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

Lisa-Marie Lenzhofer BA

Lisa-Marie Lenzhofer BA

Senior Managerin | Deloitte Österreich / Rabel & Partner

Lisa-Marie Lenzhofer ist Senior Managerin/Steuerberaterin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Familienunternehmen, Privatstiftungen und Private Clients, mit Fokus auf Real Estate, Kapitalvermögensbesteuerung und Umgründungsberatung.