Posted: 15 Feb. 2024 4 min. read

Digitalisierung der Anzeige für Umgründungen

Mit dem AbgÄG 2023 wurde ab dem 1.1.2024 eine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Anzeige gem § 43 Abs 1 UmgrStG eingeführt. Schriftliche Anzeigen sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Es können kombinierte (gemeinsame) Anzeigen für mehrere Umgründungspartner übermittelt werden. 

 

Bisherige Rechtslage

 

Schon bisher bestand eine Anzeigepflicht gem § 43 Abs 1 UmgrStG für jeden, der durch eine Umgründung Vermögen überträgt oder übernimmt. Bislang waren jedoch weder Form noch Inhalt näher geregelt, es war entsprechend der Richtlinienmeinung der Finanzverwaltung lediglich die Rechtsgrundlage, dh der anwendbare Artikel des UmgrStG, anzugeben.

 

Änderungen im Rahmen des AbgÄG 2023

 

Für Umgründungen, welche nach dem 31.12.2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, besteht nunmehr eine Verpflichtung die Anzeige elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Dafür wurde eine eigene Eingabemaske unter „Weitere Services“ im Menüpunkt „Anzeige der Umgründung gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG“ geschaffen.

In der Eingabemaske ist in einem ersten Schritt eine Anzeigenreferenznummer zu vergeben und es sind allgemeine Angaben zum initial Anzeigenden (Übertragender/Übernehmender) zu machen. Weiters müssen Angaben zum übertragenen/übernommenen Vermögen gemacht werden, wobei Mehrfachnennungen möglich sind. Auch für weitere beteiligte Umgründungspartner sind Daten zu erfassen, unabhängig davon, ob eine kombinierte (gemeinsame) Anzeige erfolgt (siehe dazu unten).

Die Eingabemaske beinhaltet zudem eine Reihe weiterer Eingabefelder, darunter bspw Angaben über das Vorliegen eines Auskunftsbescheides gem § 118 BAO, Auswirkungen auf Arbeitgeber- und Unternehmenereigenschaft, Angaben zu einer Steuergruppe oder das Vorliegen eines Mehrfachzuges iSd § 43 UmgrStG. Die Mehrzahl der enthaltenden Fehlder sind keine Pflichtfelder und können gegebenenfalls leer bleiben. Das BMF hat als Hilfestellung auch ein Handbuch zur elektronischen Anzeige veröffentlicht.

 

Schriftliche Anzeige mittels amtlichen Formulars „Umgr 1“

 

Lediglich in Fällen, in denen ein Umgründungspartner im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder vertraglichen Unterfertigung der Umgründung über keine inländische Steuernummer verfügt, ist eine Anzeige im Papierformat weiterhin zulässig. Hierfür wurde das amtliche Formular „Umgr 1“, welches inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der elektronischen Eingabemaske ist, veröffentlicht. Für das Formular „Umgr 1“ wurde auch eine Ausfüllhilfe veröffentlicht.

 

Gemeinsame (kombinierte) Anzeige

 

Grundsätzlich trifft die Anzeigepflicht jeden Umgründungspartner gesondert. Als Erleichterung wurde jedoch die Möglichkeit einer gemeinsamen (kombinierten) Anzeige geschaffen, bei der ein initial Anzeigender die Anzeigepflicht auch für andere Umgründungspartner miterfüllt. Hierfür müssen die anderen Umgründungspartner den initial Anzeigenden bevollmächtigen.

Somit kann eine elektronische Anzeige auch in Fällen erfolgen, in denen weiterhin eine schriftliche Anzeige zulässig ist, weil ein Umgründungspartner über keine inländische Steuernummer verfügt, wenn dieser einen Umgründungspartner mit inländischer Steuernummer zur (elektronischen) Anzeige bevollmächtigt. Der umgekehrte Fall – eine schriftliche Anzeige für einen zur elektronischen Anzeige verpflichteten Umgründungspartner mittels gemeinsamer schriftlicher Anzeige – ist nicht zulässig. Eine gemeinsame schriftliche Anzeige für mehrere Umgründungspartner, die mangels inländischer Steuernummer nicht zur elektronischen Anzeige verpflichtet sind, ist zulässig. 

 

Verhältnis zur Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG

 

Für Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit besteht das Erfordernis einer Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG (die Meldung stellt anders als die Anzeige keine reine Ordnungsvorschrift dar). Die Verpflichtung zur Meldung wird von der Anzeigepflicht gem § 43 Abs 1 UmgrStG nicht berührt.

Für die Meldung nach § 13 Abs 1 UmgrStG wurde im Rahmen des AbgÄG 2023 eine Verordnungsermächtigung geschaffen, durch die eine verpflichtende elektronische Meldung, Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) und auch der Entfall einer gesonderten Anzeige vorgesehen werden kann. Von der Verordnungsermächtigung wurde bis dato nicht Gebrauch gemacht.

Nach aktueller Rechtslage besteht für Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit daher eine (in der Regel elektronische) Anzeigepflicht, sowieso eine zusätzliche Meldepflicht. Erst bei zukünftiger Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung könnte im Rahmen einer (elektronischen) Meldung die Verpflichtung zu einer gesonderte Anzeige entfallen.

 

Sonstiges

 

Unverändert liegt im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht nach § 43 UmgrStG weiterhin eine Verletzung einer bloßen Formvorschrift vor, die die Anwendbarkeit des UmgrStG und auch die Rückwirkung nicht berührt (jedoch eine Finanzordnungswidrigkeit begründen kann).

Die Anzeige ist weiterhin innerhalb der 9-Monats Frist ab dem Umgründungsstichtag vorzunehmen.

 

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Ihr Kontakt

Mag. Clemens Prinz, BSc (WU)

Mag. Clemens Prinz, BSc (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Clemens Prinz ist Steuerberater bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, M&A und Umgründungssteuerrecht.

Dr. Stefan Hübner

Dr. Stefan Hübner

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Dr. Stefan Hübner ist Partner bei Deloitte Österreich. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater liegen seine Beratungsschwerpunkte in den Bereichen Körperschaftsteuer, Restrukturierungen und internationales Steuerrecht. SeineTätigkeitsschwerpunkte sind die steuerliche Forschungsförderung. Seine Branchenschwerpunkte liegen in den Bereichen Pharma & Life Sciences sowie Immobilien. Er ist Mitglied das Fachsenats für Steuerrecht und als Fachautor und Fachvortragender tätig.