Posted: 18 Jan. 2024 4 min. read

Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland: Suspendierung nun auch von österreichischer Seite

Überblick

 

Am 8.8.2023 hat die russische Regierung im Rahmen einer Verbalnote die Doppelbesteuerungsabkommen mit über 30 Staaten einseitig suspendiert. Die Suspendierungen wurden als „notwendige Sofortmaßnahme“ im Zusammenhang mit „unfreundlichen Handlungen“ dieser Staaten gegenüber Russland begründet. Unter diesen war auch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Österreich und Russland. Vier Monate später, am 6.12.2023 reagierte nun die österreichische Bundesregierung mit der Kundmachung (BGBl III Nr. 2000/2023), dass auch von Seiten Österreichs das Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil suspendiert ist.

 

Folgende Bestimmungen sind von der Suspendierung betroffen:

 

  • Betriebstätte samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art 5)
  • Sämtliche Verteilungsnormen samt dazugehöriger Protokollbestimmungen (Art 6 – Art 22)
  • Gleichbehandlung (Art 24)
  • Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art 26.1)
  • Beschränkung von Vergünstigungen (Art 26.2)
  • Protokollbestimmung zu Art 25

 

Nicht von der Suspendierung betroffen sind hingegen folgende Bestimmungen:

 

  • Persönlicher Geltungsbereich samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art 1)
  • Unter das Abkommen fallende Steuern (Art 2)
  • Allgemeine Begriffsbestimmungen samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art 3)
  • Ansässige Person samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art 4)
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art 23)
  • Verständigungsverfahren (Art 25)
  • Informationsaustausch samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art 26)

 

Folgen der Suspendierung

 

Durch die Suspendierung der Verteilungsnormen des Doppelbesteuerungsabkommens (Art 6 – Art 22) erfolgt nun keine Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den beiden Staaten mehr. Dadurch können beide Staaten ungehindert nach ihrem jeweiligen nationalen Recht besteuern. Der Methodenartikel (Art 23 Abs 1 lit a bis e) wurde nicht suspendiert. Dieser sieht dem Grunde nach einer Verpflichtung des Ansässigkeitsstaats vor, die Einkünfte aus dem anderen Staat im Ansässigkeitsstaat freizustellen, oder die im anderen Staat anfallenden Steuer im Ansässigkeitsstaat anzurechnen. Er geht nunmehr ins Leere, weil die Einkünfte aufgrund der beidseitigen Suspendierung der Verteilungsnormen nicht aufgrund des Abkommens, sondern nach nationalem Recht besteuert werden. Dies kann in vielen Fällen zu einer Doppelbesteuerung führen.

Davon können ua die Besteuerung von Löhnen/Gehältern von Dienstnehmer:innen, die sowohl in Russland als auch in Österreich wohnhaft bzw tätig sind, die Besteuerung von Zinsen und Dividenden bzw die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen betroffen sein.

Zwar wurde der Artikel 25 (Verständigungsverfahren) nicht suspendiert, dennoch kann ein solches Verfahren mangels Einschränkung der Besteuerungsansprüche nicht mehr eingeleitet und geführt werden.

Außerdem wurde der Informationsaustausch iSd Doppelbesteuerungsabkommens (Art 26) ebenso nicht suspendiert, jedoch hat Österreich den Informationsaustausch bereits im März 2022 (sowohl iSd Doppelbesteuerungsabkommens als auch auf Grundlage des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. III Nr. 193/2014)) ausgesetzt.

 

Wie geht es weiter

 

Zukünftig stellt sich die Frage, inwiefern eine Doppelbesteuerung aufgrund der Suspendierung insbesondere der Verteilungsnormen gem Art 6 – Art 22 vermieden werden kann. Es wäre zu prüfen, ob eine Doppelbesteuerung durch die Anwendung der innerstaatlichen Regelungen in Österreich vermieden werden könnte (zB: § 48 BAO).

Sind Sie oder Ihr Unternehmen von der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens betroffen? Gerne können Sie sich an Deloitte Österreich wenden.

 

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Mag. Gisela Bogner

Mag. Gisela Bogner

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Gisela Bogner, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüfern, ist seit 2000 bei Deloitte tätig. Mit ihrem Team begleitet sie ihre Klient:innen beim ordnungsgemäßen Set-Up von In- und Outbound-Entsendungen betreffend Steuern und Sozialversicherung sowie bei der Durchführung von Compliance-Tätigkeiten im In- und Ausland. Gisela verfügt über langjährige Erfahrung in der Optimierung von steuerlichen Prozessen und der Implementierung adäquater IT und unterstützt damit ihre Mandanten bei der Reduktion steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Risiken. Sie ist Fachvortragende und Autorin.

Mag. Aziza Avizova, LLB.oec

Mag. Aziza Avizova, LLB.oec

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Aziza Avizova ist als Senior Consultant in der Steuerberatung bei Deloitte Wien tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beratung iZm dem internationalen Einsatz von Mitarbeitern.