Mit Urteil vom 25.6.2024 zu 4 Ob 46/24d erging eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) für all jene, die Schiedsklauseln in ihren Verträgen verwenden. Das Urteil unterstreicht, dass staatliche Gerichte nicht befugt sind, über die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen aufgrund eines Feststellungsbegehr zu entscheiden – eine Klarstellung, die erhebliche Auswirkungen auf den Umgang mit Schiedsklauseln und Streitigkeiten im Rahmen von Schiedsverfahren hat.
In dem verhandelten Fall beantragte der Kläger die Feststellung, dass eine zwischen den Parteien geschlossene Schiedsklausel unwirksam sei. Der Beklagte entgegnete jedoch, dass eine solche Feststellungsklage vor staatlichen Gerichten unzulässig sei. Die Vorinstanzen folgten dieser Ansicht und der OGH bestätigte diese Auffassung: Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsklausel oder einer Schiedsvereinbarung ist vor einem ordentlichen Gericht nicht zulässig.
Der OGH stellte klar, dass nach § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO) staatliche Gerichte in Schiedsangelegenheiten nur dann tätig werden dürfen, wenn dies explizit durch das Gesetz vorgesehen ist. Eine konkrete Kompetenz des ordentlichen Gerichts mit Bezug auf Schiedsverfahren liegt dann vor, wenn die Beurteilung der Schiedsklausel im Fall einer Schiedseinrede notwendig wird. Eine Feststellungsklage zur Existenz oder Nichtexistenz einer Schiedsklausel gehört nicht zu diesen zulässigen Handlungen.
Prüfung einer Schiedsklausel: Schiedseinrede vs. Feststellungsklage
Die Entscheidung hebt einen wesentlichen Unterschied zwischen der Prüfung einer Schiedsklausel im Rahmen einer Schiedseinrede und einer Feststellungsklage hervor.
Warum ist diese Entscheidung von Bedeutung?
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Schiedsvereinbarungen und Schiedsklauseln eine besondere Rechtsnatur haben und großen Einfluss auf den Verlauf eines potenziellen Rechtsstreits nehmen können. Einmal vereinbart, entziehen sie viele Aspekte des Streits der staatlichen Gerichtsbarkeit und verlagern diese in den Rahmen eines Schiedsverfahrens, was erhebliche Konsequenzen für die Streitbeilegung, insbesondere im Hinblick auf Aufwand, Zeit und Kosten hat. Anstatt unklar formulierte Schiedsvereinbarungen oder Schiedsklauseln gerichtlich mittels Feststellungsklage vorab prüfen zu lassen, kann dies nurmehr nur durch die Einleitung eines Gerichtsverfahrens in der Sache selbst erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass trotz Anhängigkeit eines solchen Verfahrens bei Gericht dennoch ein Schiedsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen kann.
Fazit: Prävention ist besser als Nachbesserung
Diese OGH-Entscheidung ist eine Erinnerung daran, wie wichtig die sorgfältige Gestaltung von Schiedsklauseln ist. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Vertragsklauseln rechtlich einwandfrei sind, um spätere Konflikte und kostspielige Verfahren zu vermeiden.
Darüber hinaus soll die vorliegende oberstgerichtliche Entscheidung Signalwirkung im internationalen Kontext haben, indem der Umfang von richterlichen Eingriffen in alternative Streitbeilegungsverfahren beschränkt und damit Österreich als Schiedsort gestärkt wird.
Bojana Vareskic ist Partnerin und leitet den Fachbereich Dispute Resolution. Sie berät Mandanten in zivilrechtlichen Belangen und vertritt Mandanten in komplexen Gerichtsverfahren, regelmäßig mit grenzüberschreitendem Bezug. Ihre Schwerpunkte sind streitige Auseinandersetzungen betreffend wirtschaftsbezogene Themen, Vollstreckung von ausländischen Urteilen und in- und ausländischen Schiedssprüchen sowie alle Arten des kollektiven Rechtsschutzes.