Posted: 11 Jun. 2024 5 min. read

Gebührenbefreiung für Hotelpachtverträge?

BFG sieht Befreiungsbestimmung für Wohnraummiete anwendbar!

Überblick

 

Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom 29.11.2023 (RV/7104160/2019) ausgesprochen, dass bei Hotelpachtverträgen die Gebührenbefreiung für Wohnraummiete zur Anwendung gelangt, wenn das Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient.   

 

Relevante Rechtsnorm

 

Gemäß § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge grundsätzlich einer Gebühr iHv 1 %. Gebührenbefreit sind hingegen Verträge über die Miete von Wohnräumen.

 

Sachverhalt

 

Im vorliegenden Fall wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Verpächterin ein Vertrag über die Verpachtung eines Apartmenthotels abgeschlossen. Das Finanzamt setzte hierfür eine Bestandsvertragsgebühr iHv 1 % fest. Die Beschwerdeführerin brachte eine Beschwerde gegen den ergangenen Gebührenbescheid ein und führte darin aus, dass es sich bei dem relevanten Pachtgegenstand um ein Gebäude handelt, das überwiegend für Wohnzwecke genutzt wird und demnach die für Wohnraummiete geltende Gebührenbefreiung Anwendung finden müsse.

 

Entscheidung des BFG

 

Das BFG beschäftigte sich zur Klärung der Frage, ob der Hotelpachtvertrag der Gebührenbefreiung für Wohnraummieten unterliegt in erster Linie mit der Auslegung der Norm und des Begriffs „Wohnräume“. Bei historischer Interpretation der Regelung geht hervor, dass die Befreiung uA dem Zweck dient, eine Belastung des Fremdenverkehrs durch Gebühren aus Verträgen zu vermeiden. Dem BFG zufolge waren Verträge über die Vermietung von Hotel-, Pensions-, Appartement- oder ähnlichen Nächtigungsmöglichkeiten schon seit jeher gebührenrechtlich als Vermietung von Wohnraum zu qualifizieren und damit von der Gebührenbefreiung umfasst. Dies entspreche auch der bisherigen Judikatur des VwGH, der bei der Interpretation von „Wohnräumen“ auf die Begriffe „Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“ aus der alten Fassung der Norm zurückgreift und ihnen einen Wohnzweck zuspricht, wenn sie „dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigungen, zu ermöglichen“ (VwGH 29.06.2022, Ro 2021/16/0005).

Das BFG sah die für die Einstufung als Wohnraum notwendigen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall als erfüllt an. Auch das Angebot von untergeordneten Zusatzleistungen (zB tägliche Reinigung, Verköstigung etc) schade der Qualifikation als Wohnraum im gebührenrechtlichen Sinne nicht.

Zudem ist nach Ansicht des BFG für die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich. Dass das Bestandsobjekt nicht unmittelbar dem:der Bestandnehmer:in, sondern erst dessen:deren weiteren Vertragspartnern:innen zur Erfüllung deren Wohnzwecke dient, sei somit irrelevant. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung zum Hotelbetrieb sei die Wohnraumnutzung jedenfalls gegeben und der Vertrag daher von der Gebührenbefreiung umfasst. Das BFG hob den angefochtenen Bescheid mit Verweis auf die Gebührenbefreiung für Wohnraumzwecke auf. Mangels entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur wurde die ordentliche Revision zugelassen und auch zwischenzeitig Amtsrevision erhoben.

 

Fazit

 

Die Gebührenbefreiung für Wohnraummiete ist nach BFG-Rechtsprechung auch für Hotelpachtverträge anwendbar. Es kommt auf die sachliche Bestimmung des Bestandsobjekts an. Der Umstand, dass der Pachtvertrag nicht unmittelbar dem:der Bestandnehmer:in, sondern erst dessen:deren Vertragspartner:innen zur Befriedung eines persönlichen Wohnbedürfnisses dient, ist für die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung nach Ansicht des BFG nicht von Bedeutung. Wie der VwGH im vorliegenden Fall final entscheidet, bleibt jedoch abzuwarten.

 

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Christoph Tikale LL.B. (WU)

Christoph Tikale LL.B. (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Christoph Tikale ist als Consultant bei Deloitte Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.