Posted: 24 Jun. 2024 5 min. read

Homeoffice wird zu Telearbeit: Was ändert sich?

Einleitung

 

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde im April 2021 das Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 geschaffen. Die rasant fortschreitende Digitalisierung und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Pandemie hatten eine gesetzliche Regelung der Rahmenbedingungen der Arbeit im Homeoffice dringend erforderlich gemacht. Schnell zeigte sich in der Praxis aber, dass die damals normierten Gesetzesänderungen bzw. -anpassungen nicht ausreichten, um die sich im Arbeitsalltag ergebenden Varianten des mobilen Arbeitens abschließend rechtssicher zu regeln. Dem will der Gesetzgeber nun entgegentreten und hat sich auf eine Novellierung des Homeofficegesetzes in der Form des Telearbeitsgesetzes geeinigt. Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten.

 

Neuerungen im Überblick

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen

 

Bisher war die Arbeit im Homeoffice iSd Gesetzes als regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung in der Privatwohnung oder der Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährtin bzw Lebensgefährten der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers definiert. Nunmehr soll der Begriff Homeoffice durch Telearbeit ersetzt werden. Telearbeit soll demnach die regelmäßige Arbeitsleistungen von Arbeitnehmer:innen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der Privatwohnung oder in einer selbst gewählten, nicht zum Unternehmen des:der Arbeitgeber:in gehörenden Örtlichkeit umfassen. Neben der eigenen Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz und der Wohnung von Familienangehörigen können demnach nunmehr auch Coworking-Spaces oder andere Orte mit Internetzugang als Arbeitsumgebung genutzt werden. Die Wahl des Arbeitsortes erfährt demnach eine weitere Flexibilisierung.

 

Gesetzliche Unfallversicherung

 

Der bislang auf das Homeoffice beschränkte gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfällen wird auf Arbeitsunfälle während der Telearbeit ausgeweitet. In diesem Zusammenhang soll nunmehr aber zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden werden.

 

Telearbeit im engeren Sinn liegt vor, wenn der:die Arbeitnehmer:in

  • an ihrem:seinem Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz
  • in der Wohnung eines:einer nahen Angehörigen oder
  • in einem von dem:der Arbeitnehmer:in angemieteten Coworking Space arbeitet.

 

Für die Anerkennung von Telearbeit im engeren Sinn ist die tatsächliche Nähe zum Wohnort der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers maßgeblich. Die Entfernung sollte den üblichen Arbeitsweg zum Arbeitsort nicht deutlich übersteigen.

Telearbeit im weiteren Sinn hingegen umfasst die Erbringung von Arbeitsleistungen an von dem:der Arbeitnehmer:in frei gewählten Orten, die nicht der Wohnung, dem Wohnort eines:einer nahen Angehörigen oder einem Coworking-Space entsprechen. In Frage kommen in diesem Zusammenhang bspw die Erbringung der Arbeitsleistung in Parks, Kaffeehäusern oder Ferienunterkünften im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts. Bei Telearbeit im weiteren Sinn besteht nur für die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst Unfallsversicherungsschutz, nicht jedoch für den Weg zum und vom gewählten Arbeitsort. Dies gilt insbesondere bei längeren Wegstrecken oder der Wahl eines Ortes, bei der private Interessen im Vordergrund stehen.

 

Was bleibt gleich?

 

Gleicht bleibt, dass Telearbeit wie bisher auch die Arbeit im Homeoffice Vereinbarungssache ist und der:die Arbeitnehmer:in keinen Anspruch darauf hat.

Wie bisher muss auch die Telearbeit regelmäßig, also in wiederkehrenden Zeitabständen, erbracht werden, um der gesetzlichen Definition zu entsprechen. Arbeitsleistungen, die nur ausnahmsweise außerhalb des Unternehmens des:der Arbeitgeber:in erfolgen, sind nicht vom Begriff der Telearbeit umfasst.

Ebenso bleiben die bisher geltenden Regelungen hinsichtlich der Bereitstellung der Arbeitsmittel und der Beendigungsmöglichkeiten von Homeoffice bzw Telearbeit bestehen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Datenschutz. Auch die Möglichkeit der Auszahlung einer Homeofficepauschale (künftig "Telearbeitspauschale") soll weiterhin bestehen. Zu beachten ist, dass für die Inanspruchnahme künftig jedenfalls die Telearbeitstage des:der Arbeitgeber:in am Lohnzettel zu erfassen sind.

 

Fazit

 

Der Gesetzgeber gibt mit der geplanten Novellierung den Arbeitgeber:innen ein weiteres Werkzeug in die Hand, die Arbeitsbedingungen für seine:ihre Arbeitnehmer:innen zu flexibilisieren und schafft gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für bislang bestehende Graubereiche im Rahmen der mobilen Arbeit.

 

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Mag. Friederike Hollmann

Mag. Friederike Hollmann

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Friederike Hollmann ist Rechtsanwältin bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal und Mitglied des Praxisteams Employment Law. Ihre Tätigkeitssschwerpunkte liegen in den Bereichen Arbeitsrecht und Litigation. Sie verfügt über langjährige Beratungspraxis und vetritt Mandanten regelmäßig vor Gerichten und Behörden.