Die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung von Anteilen an Mitarbeiter:innen unterliegt als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis grundsätzlich dem progressiven Einkommensteuertarif (gegebenenfalls mit Lohnsteuerabzug) und der Sozialversicherung. Dadurch werden mitunter hohe Steuerzahlungen fällig, obwohl kein tatsächlicher Geldfluss stattfindet (sog „Dry-Income-Problematik“). Vor allem bei Start-ups werden Mitarbeiter:innen oftmals mit in der Praxis verschieden ausgestalteten Instrumenten am Unternehmen tatsächlich oder schuldrechtlich (sog „virtuelle Beteiligungen“) beteiligt.
Mit der kürzlich beschlossenen Regierungsvorlage des „Start-Up-Förderungsgesetz“ wird beginnend ab dem 1.1.2024 in § 67a EStG eine abgabenrechtliche Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von Start-Ups eingeführt. Zweck der Begünstigung ist es Start-Ups und junge KMUs bei der Bindung hochqualifizierter Mitarbeiter:innen zu unterstützen und Standortnachteile im internationalen Wettbewerb zu beseitigen. Durch die Neuregelung kommt es im Wesentlichen zu einem Steueraufschub für den Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe der Anteile bis zum Zeitpunkt der Veräußerung (oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände) und zu einer tariflichen Begünstigung. Im Folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der neuen Begünstigung gegeben werden.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung muss eine sog „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ mit folgenden kumulativen Voraussetzungen vorliegen:
Einer der wesentlichen Vorteile der Neuregelung ist der spätere Zuflusszeitpunkt, wodurch eine Steuerstundung bewirkt wird. Der Zufluss gilt insbesondere als erfolgt (dh eine Besteuerung erfolgt erst), wenn der:die Arbeitnehmer:in die Anteile veräußert oder das Dienstverhältnis beendet wird. Der Zufluss kann trotz Beendigung des Dienstverhältnisses für Anteile, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (insbesondere Unternehmenswertanteile), hinausgeschoben werden. Der:die Arbeitgeber:in hat in diesem Fall jedoch in bestimmten Fällen den späteren Zufluss dem Finanzamt mitzuteilen und haftet zudem für die Einkommensteuer.
Schließlich kommt es auch bei Aufhebung der Vinkulierung, Liquidation des:der Arbeitgeber:in, Tod des:der Arbeitnehmer:in oder wenn der:die Arbeitgeber:in bestimmte lohnsteuerlichen Pflichten nicht mehr wahrnimmt zu einem Zufluss.
Kommt es zu einem den Zufluss auslösenden Ereignis wird der geldwerten Vorteil begünstigt besteuert. 75 % des geldwerten Vorteils sind als sonstiger Bezug mit einem festen Steuersatz von 27,5 % zu versteuern, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe erfolgt ist. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kommt es nur auf die 2-jährige Dauer des Dienstverhältnisses an. Bei Tod des:der Arbeitnehmer:in sind diese Fristen nicht maßgeblich. Die restlichen 25 % sind mit dem regulären progressiven Steuertarif zu versteuern. Als geldwerter Vorteil wird der Veräußerungserlös oder der gemeine Wert abzüglich Gegenleistungen bis zur Höhe des Nennwerts herangezogen.
Auch in der Sozialversicherung werden die Begünstigungen weitgehend nachvollzogen, indem die Beitragspflicht ebenso aufgeschoben wird. Der Aufschub beschränkt sich jedoch auf die Dauer des Dienstverhältnisses.
Im Bereich der Lohnnebenkosten ist jener Anteil, der mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert wird, von der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) befreit.
Die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung ist eine begrüssenswerte Neuregelung zur Bindung von qualifizierten Mitarbeiter:innen bei Start-Ups und jungen KMUs. Es kommt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer – schon lange von der Startup-Community geforderten – Entschärfung der „Dry-Income-Problematik“ durch eine Verschiebung des Zuflusszeitpunktes und durch eine begünstige Besteuerung. Insbesondere der Auschluss der Anwendbarkeit bei Beteiligung von in einen Konzernabschluss einbezogenen Gesellschafter:innen ab einer Beteiligungshöhe von über 25 % erscheint fragwürdig und könnte den Anwendungsbereich in der Praxis deutlich einschränken. Darüber hinaus werden leider auch viele Scale-Ups aufgrund der Obergrenzen bei Mitarbeiteranzahl und Umsatzerlösen nicht von der Neuregelung profitieren können.
Clemens Prinz ist Steuerberater bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, M&A und Umgründungssteuerrecht.
Mag. Stephan Karigl, Steuerberater, ist seit 2006 bei Deloitte beschäftigt. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der Beratung und umfassenden steuerlichen Betreuung (Compliance) nationaler und internationaler Unternehmen sowie der Beratung im Bereich nationaler (UGB) und internationaler (IFRS) Rechnungslegungsstandards. Daneben hat er sich insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer spezialisiert.