Posted: 25 Jan. 2024 5 min. read

Novellierung der EU-Verordnung zu De-minimis-Beihilfen: Positive Änderungen zugunsten geförderter Unternehmen

EU-Kommission beschließt neue Vorschriften für geringfügige staatliche Beihilfen mit Wirkung ab 2024

Beihilfen, welche unter die De-minimis-Verordnung fallen und aufgrund dieser dem EU-Beihilfenverbot prinzipiell nicht entgegenstehen, sind Finanzierungsbeträge, die einem Unternehmen bzw einer Gruppe verbundener Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren zugesagt werden und mit Wirkung ab 1.1.2024 während dieses Dreijahreszeitraumes EUR 300.000,- nicht übersteigen dürfen (davor betrug die maßgebliche Grenze EUR 200.000,-). Bei jeder Gewährung einer neuen, unter der De-minimis-Regelung zulässigen Beihilfe oder Förderung ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen maßgeblich. Der Betrag der Beihilfen umfasst dabei alle Arten von öffentlichen Zuwendungen (zB Zuschüsse, geförderte Kredite, Haftungen, Nachlässe etc), die als De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

 

Was versteht man unter De-minimis-Beihilfen?

 

Für De-minimis-Beihilfen gelten vereinfachte Anforderungen und Kontrollmechanismen der Europäischen Union (zB kein Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission), da aufgrund der Geringfügigkeit angenommen wird, dass durch diese weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden, weshalb sie nicht alle kumulativ erforderlichen Merkmale für das Vorliegen einer "staatlichen Beihilfe" erfüllen. De-minimis-Förderungen können sowohl von Bundesförderungsstellen (zB AWS, FFG, KPC, AMS, Ministerien etc), Landesförderungsstellen als auch von Gemeinden vergeben werden.

Prinzipiell kann jedes Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt - sei es eine natürliche oder eine juristische Person -, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, De-minimis-Beihilfen erhalten. Wichtig ist hierbei, dass für diese Zwecke alle miteinander verbundenen Unternehmen als ein „einziges Unternehmen“ zu klassifizieren sind.

Unternehmen, die direkt oder über mehrere Ebenen aufgrund von Mehrheitsverhältnissen oder anderen definierten Kontrolltatbeständen verbunden sind, werden für Zwecke der De-minimis-Verordnung als „einziges Unternehmen“ betrachtet. Als wesentliche Konsequenz daraus ergibt sich, dass für das „einzige Unternehmen“ und somit den Unternehmensverbund die für De-minimis Beihilfen maßgebliche Höchstgrenze gesamthaft nur einmal je Mitgliedsstaat ausgenutzt werden darf.

Um die Einhaltung des Höchstbetrags überprüfen zu können, besteht bei der Beantragung von unter der De-minimis Regelung gewährten Beihilfen für das antragstellende Unternehmen prinzipiell die Verpflichtung, alle De-minimis-Förderungen bekannt zu geben, die ihm bzw der dem Unternehmensverbund im relevanten Zeitraum von österreichischen Förderungsstellen (bzw solcher im jeweils maßgeblichen Mitgliedstaat) gewährt wurden. Bei Fusion bzw Übernahme von Unternehmen müssen alle bereits gewährten De-minimis-Beihilfen der beteiligten Unternehmen bei der Ermittlung des Höchstbetrags herangezogen werden. Im Fall von Abspaltungen sind die De-minimis-Förderungen jenem Unternehmen zuzurechnen, das den finanzierten Geschäftsbereich übernommen hat.

 

Welche Änderungen hinsichtlich der De-minimis-Beihilfen sind aufgrund der überarbeiteten EU-Verordnung zu beachten?

 

Die bisherige De-minimis-Verordnung der EU-Kommission lief mit 31.12.2023 aus. Im Einklang mit dem Ergebnis der in 2020 von der Kommission durchgeführten Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften sowie der Konsultation des überarbeiteten Verordnungsentwurfs wurde die Novellierung der De-minimis Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für De-minimis-Beihilfen schließlich mit 13.12.2023 erlassen. Die neue De-minimis-Verordnung ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31.12.2030.

Die für Unternehmen wichtigsten Änderungen der Novellierung der Verordnung sind im Überblick:

  • die Anhebung des Höchstbetrags an De-minimis Beihilfen pro Unternehmen bzw Gruppe verbundener Unternehmen über drei Steuerjahre von (dem seit 2008 geltenden Höchstbetrag) EUR 200.000,- auf EUR 300.000,- (auch um der Inflation Rechnung zu tragen);
  • die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen und öffentlich zugänglichen Register zu erfassen, wodurch Berichts- und Informationspflichten für Unternehmen verringert werden;
  • die Einführung von „Safe Harbours“ für Finanzintermediäre, um Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien weiter zu erleichtern, wobei die Vorteile nicht mehr vollständig von den Finanzintermediären an die Endbegünstigten weitergegeben werden müssen.

 

Darüber hinaus wurde neben der De-minimis Verordnung auch die DAWI-De-minimis-Verordnung mit Wirkung ab 1.1.2024 novelliert, in der festgelegt ist, bis zu welcher Höhe ein Ausgleich für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (zB.öffentlicher Verkehr, Gesundheitsvorsorge) als beihilfefrei und von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen gilt. Auch für derartige Beihilfen wurde der zulässige Höchstbetrag von EUR 500.000,- auf EUR 750.000,- im Dreijahreszeitraum erhöht und vorgesehen, dass auch diese ab 2026 im zentralen Register zu erfassen sind.

 

Fazit

 

Mit der novellierten De-minimis-Verordnung wird die Freistellungsobergrenze ab 2024 auf EUR 300.000,- für drei Steuerjahre angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen. Zusätzlich wird durch die überarbeiteten Vorschriften ein zentrales Register geschaffen, das die Kontrolle der De-minimis-Höchstbeträge wesentlich vereinfacht und Unternehmen in der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften entlasten soll. Gleichzeitig stellen die erneuerten Vorschriften sicher, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht durch Verfälschungen beeinträchtigt wird. All diese Änderungen ermöglichen nunmehr eine einfachere und schnellere als auch betraglich höhere Gewährung geringfügiger Beihilfen. 

 

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

Denise Rosenitsch, BSc (WU)

Denise Rosenitsch, BSc (WU)

Consultant | Deloitte Österreich

Denise Rosenitsch ist als Förderexpertin im Bereich Global Investment & Innovation Incentives zuständig für indirekte und direkte, nationale Förderungen. Sie begleitet Unternehmen bei der Beantragung von Förderungen für F&E- und Investitionsprojekte sowie der österreichischen Forschungsprämie. Während Ihres Studiums im Bereich der internationalen Betriebswirtschaft war sie in einer mittleren Steuerberatungskanzlei tätig, wo sie vor allem für die Abwicklung der Investitionsprämie zuständig war.

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Partner | Deloitte Österreich

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.