Im Rahmen des Amount B soll nach Ansicht der OECD künftig die fremdübliche Bepreisung von konzerninternen Marketing- und Vertriebsleistungen vereinfacht werden. Während die Umsetzung des Amount B grundsätzlich im Ermessen der einzelnen Staaten liegt, haben sich die Staaten des „Inclusive Frameworks“, darunter auch Österreich, dazu bereit erklärt, die Anwendung durch bestimmte Staaten mit geringem oder mittlerem Einkommen („Covered Jurisdictions“) zu akzeptieren. Die OECD hat nun eine Liste dieser Staaten veröffentlicht.
Ziel der OECD bei den Überlegungen zu Amount B ist die vereinfachte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für bestimmte Routinetätigkeiten im Bereich Marketing und Vertrieb, um hierdurch den administrativen Aufwand zu senken und Rechtssicherheit für Steuerpflichtige zu erhöhen. Diese Vereinfachung soll durch eine standardisierte Bepreisung (“fixe EBIT-Margen”) von Vertriebsgesellschaften umgesetzt werden.
Implementiert wurde Amount B als Anhang zu Kapitel IV der OECD-TP Guidelines 2022, sowie durch Anpassung des Musterkommentars zu Art 25 OECD-MA. Die österreichische Umsetzung ist allerdings derzeit noch fraglich, wobei von der OECD eine optionale oder verpflichtende Anwendbarkeit für die jeweiligen Staaten ab 1.1.2025 vorgesehen wäre.
Grundsätzlich ist Amount B - unabhängig von der Unternehmensgröße – auf alle grenzüberschreitend tätigen Unternehmen anwendbar. Die von Amount B umfassten Tätigkeiten umfassen allerdings ausschließlich routinemäßige Vertriebs- und Marketingaktivitäten (sog „baseline marketing and distribution activities) iZm materiellen (körperlichen) Wirtschaftsgütern (ausgenommen Rohstoffe), die anhand einseitiger Verrechnungspreismethoden bepreist werden können.
Ausgeschlossen von der Anwendung des Amount B sind Vertriebsgesellschaften, welche mehr als 20 % ihrer Nettoumsätze mit dem Vertrieb an Endverbraucher erzielen, sowie Unternehmen, deren OPEX („Operating Expaneses“) im Verhältnis zu den Umsätzen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten.
Für die Ermittlung der Vergütung wurde von der OECD eine weltweite Datenbankstudie für Vertriebsaktivitäten erstellt. In dieser werden auf einer Achse unterschiedliche Industriegruppen, auf der anderen Achse Gruppierungen auf Basis von Kennzahlen – zu berechnen für die einzelne Vertriebsgesellschaft – dargestellt und jede Kombination aus Industriegruppe und Kennzahlengruppe die jeweilige fremdübliche EBIT-Marge innerhalb der ermittelten Bandbreiten dargestellt. Die von der OECD verwendeten Kennzahlen zur Einordnung der Vertriebsgesellschaften sind einerseits die Vermögensintensität („OAS“) und andererseits die OPEX-Intensität („OES“).
Ausgehend von der auf diese Weise ermittelten EBIT-Marge ist entsprechend den Regelungen zum Amount B die fremdübliche Bandbreite durch Abzug und Hinzurechnung von jeweils 0,5 % zu ermitteln.
Das auf diese Weise ermittelte fremdübliche Ergebnis einer Vertriebsgesellschaft ist in weiterer Folge einem Operating Expense Cross-Check zu unterziehen. Hierbei wird überprüft, ob sich das wie oben beschrieben ermittelte EBIT/OPEX-Verhältnis innerhalb bestimmter Korridore bewegt und bei Bedarf noch korrigiert, um in diese Korridore zu fallen. Diese Korridore sind wiederum abhängig vom Ansässigkeitsstaat und der OAS der Vertriebsgesellschaft.
Im finalen Schritt ist die aus den obigen Schritten abgeleitete EBIT-Marge noch um einen Risikoaufschlag anzupassen, wenn die Vertriebsgesellschaft in einem Land ansässig ist, dessen Länderrating BBB unterschreitet und das in der weltweiten Datenbankstudie nicht oder nicht in ausreichendem Umfang enthalten ist.
Grundsätzlich steht es den Staaten frei Amount B umzusetzen. Staaten, die wie Österreich dem „Inclusive Framework“ angehören, haben sich allerdings in einem „Political Commitment“ dazu bereit erklärt, die Anwendung des Amount B durch bestimmte „Covered Jurisdictions“ anzuerkennen. Diese Anerkennung soll eine potenzielle Doppelbesteuerung vermeiden und international mehr Steuerrechtssicherheit schaffen.
Covered Jurisdictions sind bestimmte Staaten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Eine Liste dieser Staaten wurde nun von der OECD veröffentlicht und soll alle 5 Jahre überarbeitet werden. Auf dieser Liste finden sich derzeit 66 Staaten , wobei erfahrungsgemäß aus der Sicht österreichischer Konzerne wohl insbesondere Albanien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Mexiko, Serbien und Ukraine wichtige Länder auf dieser Liste sein könnten.
Mit der Veröffentlichung der Liste der Covered Jurisdictions ist nun auch das letzte noch fehlende Element der OECD zum Amount B veröffentlicht. Wie die konkrete Umsetzung des Amount B auf nationaler Ebene in Österreich aber auch in anderen Ländern aussehen soll, ist derzeit noch nicht bekannt. Bisher gibt es lediglich das Political Commitment bestimmter Länder – darunter Österreich – die Anwendung des Amount B durch bestimmte Staaten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen zu akzeptieren. Entsprechende Umsetzungsmaßnahmen der Länder werden mit Spannung erwartet, wenn diese mit 1.1.2025 wirksam werden sollten.
Selen ist als Tax Associate in der Steuerberatung bei Deloitte Wien tätig. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich des Transfer Pricing und International Tax.
Daniel Gloser ist seit 2017 Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Deloitte. Als Teil des Verrechnungspreis Teams unterstützt er in der Beratung von multinational agierenden österreichischen Unternehmen und österreichischen Geschäftseinheiten ausländischer Unternehmensgruppen. Der Tätigkeitsumfang reicht hierbei von der Erstellung über die Dokumentation bis hin zur Verteidigung von Verrechnungspreissystemen in Außenprüfungen.