Posted: 27 Jun. 2024 4 min. read

Technischer Schulterschluss bei Werkunternehmern

Haftung von mehreren Werkunternehmern: Präventive Maßnahmen für eine rechtssichere Ausführung

Überblick

 

In der Baubranche und anderen wirtschaftlichen Sektoren sind Werkunternehmer:innen regelmäßig mit Haftungsfragen konfrontiert. Um rechtlichen Risiken vorzubeugen und unliebsame Haftungsansprüche zu vermeiden, sind vorbeugende Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. In der Praxis treten häufig mehrere Werkunternehmer:innen nebeneinander auf, ohne dass zwischen ihnen ein Rechtsverhältnis besteht. Vielmehr treffen die Werkunternehmer:innen eine Reihe von Kooperationspflichten, welche unter dem Begriff des „technischen Schulterschlusses“ fallen. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Maßnahmen vermieden werden sollen, die potenziell zu einer Beeinträchtigung des Werkes führen könnten.

 

Mehrere Werkunternehmer: _wer haftet für den Schaden?

 

Der OGH befasst sich in einer Entscheidung vom 4.7.2023 (5 Ob 26/23v) mit der Frage, welcher der vielen Werkunternehmer:innen für die Herstellung eines Werkes haftet. Im Ausgangsfall beauftragte die Klägerin die Erstbeklagte mit umfangreichen Ingenieurleistungen für eine Beschneiungsanlage sowie zusätzlich die Zweitbeklagte mit Erd- und Baumeisterarbeiten für die Errichtung eines Speicherbeckens. Nach Fertigstellung des Speicherbeckens stellte sich allerdings heraus, dass es erhebliche Abweichungen von den genehmigten Plänen gab. Die Klägerin verlangte von beiden Beklagten den Ersatz der Sanierungskosten sowie die Feststellung ihrer solidarischen Haftung. Folglich war das Verhältnis der beiden Werkunternehmern zueinander zu bewerten. Es musste festgestellt werden, ob die Zweitbeklagte aufgrund der Vorgaben der Erstbeklagten die Werkleistung ausübte, und ob die Zweitbeklagte zumindest wegen des Fachwissens etwaige Fehler der Erstbeklagten erkennen hätte müssen.

Der OGH entschied, dass bei der Herstellung desselben Werks eine Pflicht besteht, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die den Erfolg des Werks gefährden könnten, selbst wenn keiner der beauftragten Werkunternehmern als Generalunternehmer eingesetzt wurde. – Stichwort: „technischer Schulterschluss" Das bedeutet, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Schutz- und Sorgfaltspflichten von Kooperationsverpflichtungen ausgeht, welche auch gegenseitige Warn-, Aufklärungs- und Kontrollpflichten umfassen. Hinsichtlich der Solidarhaftung folgt der OGH in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung. Soweit die Anteile am Schaden nicht bestimmt werden können, kommt die Solidarhaftung zur Anwendung. Die genaue Haftung der Zweitbeklagten, die für die Errichtung des Speicherbeckens verantwortlich war, wurde noch nicht beurteilt. Jedenfalls wurde eine Warnpflichtverletzung bejaht, da die Klägerin weder von der Erstbeklagten noch von der Zweitbeklagten auf die Herstellungsabweichungen hingewiesen wurde. Der OGH betonte, dass bei fehlender Bestimmbarkeit der Anteile beide Werkunternehmer solidarisch haften würden.

 

Empfehlung / Fazit       

 

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bei gleichzeitigem Tätigwerden mehrerer Werkunternehmer:innen auf derselben Baustelle diese eine Kooperationspflicht trifft, die auch eine gemeinsame Warn- und Aufklärungspflicht umfasst. Die Bemessungsgrundlage der Schadenersatzpflicht, richtet sich nach den konkret feststellbaren Anteilen am Schaden, wobei bei fehlender Feststellbarkeit eine Solidarhaftung besteht.

Für Unternehmen wäre es empfehlenswert, Schnittstellen gut abzusichern und im Zweifelsfall zu warnen sowie ausreichend zu dokumentieren, um nicht in unliebsame Haftungen zu schlittern. Es empfiehlt sich daher, bei der Formulierung von Klauseln besondere Sorgfalt walten zu lassen, um den Spielraum für Interpretationen möglichst gering zu halten.

 

Checkliste:

 

  1. Detaillierte Verträge und klare Vereinbarungen –  bezüglich der Leistungen, Qualitätsstandards, Zeitpläne und Haftungsausschlüsse
  2. Technischer Schulterschluss und Zusammenarbeit – Stichwort: Regelmäßige Kommunikation, Koordination und der Austausch von relevanten Informationen
  3. Transparente Dokumentation – detaillierte Dokumentation aller Arbeitsprozesse, Entscheidungen und Kommunikationen
  4. Frühzeitige Identifikation und Meldung von Abweichungen

 

 

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Mag. Gabriele Etzl

Mag. Gabriele Etzl

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Gabriele Etzl ist Partnerin bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal, und leitet die Praxisgruppe Real Estate. Zuvor war sie 14 Jahre lang Partnerin im Immobilienbereich einer der größten Anwaltskanzleien Österreichs. Sie ist Expertin für Immobilienrecht mit dem Schwerpunkt nationale und internationale Immobilientransaktionen, Immobilienfinanzierung, Immobilienrestrukturierung, gewerbliches und privates Miet- und Wohnrecht, Bauträgervertragsrecht, sowie öffentliches Immobilienrecht. Sie spricht fließend Deutsch und Englisch und verfügt über Grundkenntnisse der spanischen und französischen Sprache. Gabriele Etzl ist Lehrbeauftragte für Immobilienrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Wien und Autorin mehrerer immobilienbezogener Publikationen, insbesondere auch zu Immobilienrecht und Immobilienfinanzierungen in Österreich und CEE.