Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird eine zusätzliche Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen eingeführt. Damit sollen derartige Spenden steuerlich begünstigt und gleichzeitig eine sinnvolle Verwendung von noch genießbaren Lebensmitteln gefördert werden.
Nach bisheriger Rechtslage stellen Lebensmittelspenden (zB von Supermärkten) nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme dar, während die Vernichtung bzw Entsorgung von abgelaufenen Lebensmitteln keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat. Aus steuerlicher Sicht ist es für ein Unternehmen daher günstiger, abgelaufene Lebensmittel zu vernichten, anstatt diese zu spenden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nunmehr eine zusätzliche Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden eingeführt, welche mit 1.1.2025 in Kraft tritt. Zukünftig sind Lebensmittelspenden an bestimmte mildtätige Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung schließt auch das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, dh es kommt zu keiner (rückwirkenden) Vorsteuerkorrektur.
Umsatzsteuerbefreit sind Lebensmittelspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 2024 soll aus Praktikabilitäts-, Rechtssicherheits- und Transparenzgründen auf die durch Bescheid spendenbegünstigten Einrichtungen abgestellt werden. Durch die umfassende Reform der Spendenbegünstigung im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wurde der Zugang zur Spendenbegünstigung erleichtert, sodass nunmehr potenziell auch mehr Organisationen die Begünstigung beantragen und in der Folge umsatzsteuerbefreite Lebensmittelspenden erhalten können.
Von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind alle in Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz 1994 aufgelisteten Lebensmittel. Das sind jene Lebensmittel, auf welche der begünstigte Steuersatz von 10 % anwendbar ist.
Zusätzlich sind auch nichtalkoholische Getränke von der Befreiung umfasst. Als nichtalkoholische Getränke gelten Getränke mit einem Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent. Nicht befreit sind somit beispielsweise die Spende von Bier, Wein, Spirituosen oder alkoholischen Mischgetränken.
Begleitend zur Einführung der Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden werden auch die ertragsteuerlichen Regelungen für derartige Spenden angepasst. Werden Lebensmittel im Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung gespendet, so ist an Stelle des grundsätzlich vorgesehenen gemeinen Wertes (Marktwertes) der Buchwert der Lebensmittel als Betriebsausgabe anzusetzen. Damit soll im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung vermieden werden, dass der gemeine Wert der gespendeten Lebensmittel ermittelt werden muss.
Die neu eingeführte Umsatzsteuerbefreiung von Lebensmittelspenden ist jedenfalls zu begrüßen. Die Spende von nicht mehr für den Verkauf geeigneten Lebensmitteln ist sowohl aus sozialer als auch aus ökologischer Hinsicht sinnvoll und nachhaltig. Durch die nunmehrige Umsatzsteuerbefreiung soll diese Vorgehensweise steuerlich nicht mehr schlechter gestellt werden als die Vernichtung von noch genießbaren Lebensmitteln.
Christoph Hofer ist Director in der Steuerberatung bei Deloitte in Salzburg. Als Steuerberater liegen seine Schwerpunkte im Bereich Steuer-Compliance von Kapitalgesellschaften. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts und der Vereinsbesteuerung. Er verfügt über Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Vereinen.