Posted: 12 Mar. 2024 4 min. read

Update zum Informationsschreiben des EU-Meldepflichtgesetz

Das BMF veröffentlicht ein Update zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetz, welches in Österreich zur Umsetzung der DAC 6-Richtlinie (2018/822) im Jahr 2019 verabschiedet wurde

Überblick

 

Das am 12.9.2023 seitens des BMF veröffentlichte Informationsschreiben ersetzt das bisherige Informationsschreiben vom 21.10.2020 und beinhaltet einige inhaltliche Änderungen und Klarstellungen.

 

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Informationsschreibens erläutert:

 

  • Ein Steuervorteil iSd EU-Meldepflichtgesetz liegt vor, wenn aufgrund einer meldepflichtigen Gestaltung die Entstehung des Abgabenanspruches verhindert wird oder ganz oder teilweise in einen anderen Besteuerungszeitraum verschoben wird, sich die Bemessungsgrundlage oder der Abgabenanspruch ganz oder teilweise verringert oder eine Abgabe ganz oder teilweise erstattet oder vergütet wird. In diesem Zusammenhang hat das BMF ergänzt, dass die Steuerlast, die ohne die Gestaltung bestehen würde, mit jener Steuerersparnis zu vergleichen ist, die sich durch die Gestaltung ergibt.
  • In Bezug auf die Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor Regeln nutzen, wurde klargestellt, dass die Anwendung von Pauschalsätzen im innerstaatlichen Recht als unilaterale Safe-Harbor Regel zu qualifizieren ist, sofern dadurch vom Fremdvergleichsgrundsatz und den international anerkannten OECD-Grundsätzen abgewichen wird.
  • Betreffend die Übertragung schwer bewertbarer immaterieller Vermögenswerte wurde konkretisiert, dass auch eine Meldepflicht besteht, wenn der schwer bewertbare immaterielle Vermögenswert im Rahmen einer größeren Transaktion übertragen wird und nur einen kleinen Anteil dieser Gesamttransaktion darstellt.
  • Hinsichtlich Verrechnungspreisgestaltungen mit Absinken des EBIT wurde ausgeführt, dass die Bewertung anhand zweier Prognoserechnungen zu erfolgen hat: Die erste Bewertung umfasst den 3-Jahres-Zeitraum ohne Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Übertragung der Funktionen, Risiken und Vermögenswerten. Bei der zweiten Bewertung wird die (geplante) grenzüberschreitende Übertragung berücksichtigt. Weiters wird vom BMF konkretisiert, dass innerhalb einer Vereinbarung mit mehreren Elementen nur grenzüberschreitende Übertragungen berücksichtigt werden. Fallen mehrere grenzüberschreitende Übertragungen an, so sind diese kumuliert zu betrachten.

    Das BMF stellt zudem klar, dass Verrechnungspreisgestaltungen mit Absinken des EBIT auch Situationen, in denen einzelne Funktionen, Risiken und Vermögenswerte aufgegeben worden sind, umfasst. Denn in diesen Fällen können auch größere Transaktionen zu einer erheblichen Veränderung des EBITs führen. Bereits liquidierte Unternehmen bzw Unternehmen mit negativen EBIT sind ebenso davon umfasst.
  • Bezüglich des Main Benefit-Test, der bei den bedingt meldepflichtigen Gestaltungen als Bedingung für die Meldepflicht zusätzlich erfüllt sein muss, wird ergänzt, dass ein Indiz für das Vorliegen eines Hauptvorteils der Umstand ist, dass die Gestaltung ohne den Steuervorteil nicht oder zumindest nicht in derselben Art und Weise bereitgestellt bzw umgesetzt wird. Das BMF präzisiert, dass neben steuerlichen auch andere Vorteile (zB unternehmensrechtliche, arbeitsrechtliche) vom Main Benefit-Test umfasst sind, solange ein Steuervorteil zumindest einer der Hauptvorteile darstellt. Weiters betont das BMF, dass weder ein Gesetzesverstoß noch eine Steuervermeidung durch die Gestaltung Voraussetzung für den Main Benefit-Test ist.
  • Bezüglich der Umwandlung von Einkünften wird seitens des BMF ausgeführt, dass der Begriff „Einkünfte“ weit auszulegen ist und etwa auch Gehaltszahlungen sowie Kapitalerträge umfasst. Das BMF fügt weiters hinzu, dass es hinsichtlich der Beurteilung, ob eine dem Grunde nach meldepflichtige Umwandlung vorliegt, unwesentlich ist, ob die Umwandlung aus Perspektive des Zahlers, des Zahlungsempfängers oder beider eintritt.
  • Aufgrund des EuGH-Urteils C-694/20, Orde van Vlaamse Balies, ist die Verpflichtung zur Informationen anderer - im Inland bzw innerhalb der EU - beteiligter Intermediäre über die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs unanwendbar.
  • Zum Inhalt der Meldung hat das BMF ausgeführt, dass hierbei der Gesamtwert der Gestaltung und nicht der Wert des Steuervorteils zu erfassen ist. Sollte eine Gestaltung mehrere Transaktionen umfassen, ist der kumulierte Wert der Transaktionen heranzuziehen.

 

Fazit

 

Das BMF-Update konkretisiert in seinem aktualisierten Informationsschreiben unter anderem die Begriffe Steuervorteil und Main Benefit-Test. Darüber hinaus gibt es weitere Aussagen zu einzelnen meldepflichtigen Gestaltungen und dem Inhalt der Meldung selbst, welche bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu beachten sind. 

 

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Sonja Zeiler, BSc (WU)

Sonja Zeiler, BSc (WU)

Tax Consultant | Deloitte Österreich

Sonja Zeiler ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Haupttätigkeit bezieht sich auf die steuerliche Complianceberatung von nationalen und internationalen Klient:innen. Vorwiegend betreut sie österreichische Banken in den Bereichen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Außerdem verfügt sie über Erfahrung in der Beratung von Privatpersonen und Privatstiftungen.

Mag. Claudia Wehinger-Malang

Mag. Claudia Wehinger-Malang

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Claudia Wehinger-Malang ist Partner im Bereich Steuerberatung bei Deloitte Österreich. Sie hat ihren Branchenschwerpunkt im Bankensektor und berät große österreichische Finanzdienstleister zu Themen wie Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Transfer Pricing sowie Stabilitätsabgaben.