Posted: 15 Jan. 2024 5 min. read

Veröffentlichung der Quotenregelungsverordnung (QuRV)

Übersicht zur Neuregelung der - nunmehr gesetzlich geregelten - Quotenregelung für Parteienvertreter

Überblick

 

Am 12.12.2023 wurde die Quotenregelungsverordnung (QuRV), womit die seit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 in § 134a BAO gesetzlich geregelte automationsunterstützte Quotenregelung für Parteienvertreter konkretisiert wird, veröffentlicht. Die Verordnung trat – wie die gesetzliche Quotenregelung in § 134a BAO – mit 1.1.2024 in Kraft und ist erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen anzuwenden.

Im nachfolgenden Beitrag werden die wichtigsten Informationen, die in der QuRV geregelt sind (insbesondere wie die An- und Abmeldung zur Quotenregelung erfolgt; die prozentuelle Einreichung der Quotenerklärungen und deren Abgabetermine; allfällige Konsequenzen, wenn die Abgabetermine nicht eingehalten werden etc), zusammengefasst dargestellt.

 

Anwendungsbereich

 

Die automationsunterstützte Quotenregelung können berufsmäßige Parteienvertreter, somit eingetragene Berufsberechtigte der KSW (Zweigstellen eines Berufsberechtigten gelten als eigenständige Parteienvertreter), eingetragene Notare, eingetragene Rechtsanwälte (und eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften) und berechtigte Revisionsverbände in Anspruch nehmen.

Von der Quotenregelung umfasst sind Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen sowie Abgabenerklärungen für die Feststellung von Einkünften (wobei hierfür hinsichtlich betrieblicher Einkünfte teilweise Sondervorschriften gelten). Darüber hinaus wurde die Regelung zuletzt auf die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe ausgeweitet. Dahingegen stellen jedenfalls Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen sind, erklärt werden, keine Quotenerklärungen dar.

 

An- und Abmeldung von der Quotenregelung

 

Die betroffene Steuernummer ist bis zum 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch in FinanzOnline zur Quotenregelung anzumelden. Anders als bisher erfolgt kein Dauervermerk der Quote, sondern diese ist jährlich bekanntzugeben, wobei bereits angemeldete Steuernummern im Folgejahr automatisiert in FinanzOnline vorgeschlagen werden sollen. Eine nachträgliche Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30.6. kann nur in besonderen Fällen, die explizit in der QuRV normiert sind (§ 3 Abs 2 QuRV: zB Vertreterwechsel; Erteilung einer Steuernummer nach dem 30.6.) vorgenommen werden.

Die Abmeldung kann jederzeit elektronisch über FinanzOnline vorgenommen werden.

 

Prozentuelles Einreichen und Abgabetermine

 

Bundesweit wird es künftig nur mehr zwei Quoten, eine beim Finanzamt Österreich und eine beim Finanzamt für Großbetriebe geben. Die Grundlage für die Berechnung der Quote ist die Summe der für einen Veranlagungszeitraum beim zuständigen Finanzamt angemeldeten Steuernummern (auf die zum 30.9. des Folgejahres noch offenen Quotenfälle wird nicht mehr abgestellt!).

Die Abgabenerklärungen (ausgenommen Feststellungserklärungen betrieblicher Einkünfte) sind – zu je einem Fünftel – zu folgenden Terminen einzureichen:

  • 1. Abgabetermin: 31.10. im auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr – 20 %
  • 2. Abgabetermin: 30.11. im auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr – 40 %
  • 3. Abgabetermin: 31.1. im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 60 %
  • 4. Abgabetermin: Letzter Tag im Februar im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 80 %
  • 5. Abgabetermin: 31.3. im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 100 %

Abweichend davon sind Abgabenerklärungen, welche die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, in folgendem Umfang und zu folgenden Terminen einzureichen:

  • 2. Abgabetermin: 30.11. im auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahr – 50 %
  • 3. Abgabetermin: 31.1. im auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr – 100 %

 

Folgen der Nichteinhaltung der Abgabetermine

 

Mit welchen (Rechts-)Folgen gerechnet werden muss, wenn die Abgabetermine nicht eingehalten werden, hängt davon ab, zum wievielten Mal in Folge die jeweilige Quote zum Abgabetermin nicht erfüllt worden ist. Wird die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Zwischentermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen. Wird die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Zwischentermin nicht erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch nicht eingereichten Fälle anzudrohen. Wird die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Zwischentermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen mit Frist zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann eine einmalige Zwangsstrafe gegen den Vertreter angedroht werden, wobei im Falle einer danach erfolgten Abmeldung von der Quote keine Zwangsstrafe verhängt wird. Wenn die Quote zum fünften Abgabetermin (31.3. des zweitfolgenden Kalenderjahres) nicht zu 100 % erfüllt wurde, hat das Finanzamt eine angemessene Nachfrist (bis maximal 30.6.) für alle noch nicht eingebrachten Abgabenerklärungen dieses Vertreters zu setzen. Alle Abgabenerklärungen, die nicht bis zum Ablauf der verlängerten Frist eingereicht werden, sind abzuberufen.

Abweichendes gilt für Abgabenerklärungen, die die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten: Wurde zum zweiten Abgabetermin (30.11.) nicht 50 % der Quote erfüllt, hat das Finanzamt noch alle offenen Abgabenerklärungen bis zum dritten Abgabetermin (31.1.) abzuberufen und kann eine Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen. Wurde die Quote zum dritten Abgabetermin (31.1.) nicht zu 100 % erfüllt, erfolgt entweder ein Ausscheiden von der Quotenregelung, wenn die Quote beim vorherigen Veranlagungszeitraum nicht eingehalten wurde, oder eine Abberufung zum vierten Abgabetermin (Ende Februar) sowie die Androhung einer Zwangsstrafe.

 

Anlassbezogene Abberufung und Ausschluss von der Quotenregelung

 

Zusätzlich zur Abberufung der Quotenerklärung bei Nichteinhaltung der Quoten zu den Abgabeterminen kann auch bei Vorliegen einer in der Verordnung taxativ aufgezählten Amtshandlung (zB bei einer Außenprüfung nach § 147 BAO; bei Nachschauen; oder bei Prüfungen iSd § 99 Abs 2 FinStrG) eine sog anlassbezogene Abberufung erfolgen. In diesen Fällen kann die Abgabenbehörde unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Monaten die Quotenerklärung abberufen. Die abberufene Steuernummer bleibt in der Quotenregelung enthalten und die infolge der Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung des Quotenerfüllungsstandes zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sieht die QuRV auch Sanktionen in Form von Quotenausschlüssen vor. Wird die Quote zum 5. Abgabetermin (31.3. des zweitfolgenden Kalenderjahres) bzw im Fall der Gewährung einer Nachfrist zum 30.6. des zweitfolgenden Kalenderjahres nicht zu 100 % erfüllt – war sie aber im vorangegangenen Veranlagungszeitraum erfüllt – hat das Finanzamt auf die mögliche Konsequenz eines Ausschlusses hinzuweisen. Ein tatsächlicher Ausschluss von der Quotenregelung kann insbesondere dann tatsächlich erfolgen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren eine Nachfrist bis zum 30.6. gewährt wurde und in beiden Jahren die Quote bis zum Ablauf der Nachfrist nicht zu 100 % erfüllt wurde. Dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen (i) eine oder (ii) keine Nachfrist gewährt wurde und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Quote zur (ii) Nachfrist und zum 5. Abgabetermin bzw (ii) zum 5. Abgabetermin nicht erfüllt wurde.

 

Fazit

 

Ganz allgemein ist es sehr zu begrüßen, dass seit 1.1.2024 eine gesetzlich geregelte und in der QuRV näher konkretisierte automationsunterstützte Quotenregelung in Kraft getreten ist und bereits ab Veranlagungszeiträume, die das Jahr 2023 betreffen, anzuwenden ist. Jede Neuerung birgt auch neue Herausforderungen mit sich, welche die Abgabepflichtigen gemeinsam mit deren steuerlichen Vertretern zu bewältigen haben. Insbesondere der Umstand, dass für Feststellungserklärungen betreffend betriebliche Einkünfte frühere Abgabefristen als für die übrigen Quotenerklärungen gelten und daher vorgelagert einzureichen sind, wird eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Abgabepflichtige und steuerliche Vertreter erforderlich machen.

 

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Mag. Robert Rzeszut

Mag. Robert Rzeszut

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Robert Rzeszut ist Steuerberater und Partner im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.Als stv. Leiter der Arbeitsgruppe Verfahrensrecht im Fachsenat für Steuer- und Sozialrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist Mag. Rzeszut bestens mit akteullen Entwicklungen in seinen Spezialgebieten betraut. Darüber hinaus ist Mag. Rzeszut Herausgeber des KSW-Leitfadens für Betriebsprüfungen sowie des großen „Stoll“-Kommentars zur Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist Mag. Rzeszut Autor zahlreicher Fachpublikationen im Steuerrecht und als Fachvortragender tätig. Als solcher leitet er den renommierten Lehrgang zum Verfahrensrecht auf der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.

Philip Predota, LL.M. (WU)

Philip Predota, LL.M. (WU)

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Philip Predota ist Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht, Rechtsmittelverfahren und Finanzstrafrecht.