Posted: 05 Aug. 2024 4 min. read

Verschärfung Nachweisverpflichtungen iZm Exporten und innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Italien

Änderungen mit 1. September 2024

Überblick

 

In Italien treten mit 1. September 2024 Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft, die für österreichische Gesellschaften mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten bzw im Fall von umsatzsteuerlichen Registrierungen in Italien von großer Relevanz sein können. Nachfolgend werden jene Anpassungen hervorgehoben, die sich auf Sanktionen für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen aus Italien beziehen.

 

Verlust der Steuerfreiheit und Verhängung von Strafen

 

Werden im Zusammenhang mit Ausfuhren aus Italien die gegenständlichen Waren nicht innerhalb von 90 Tagen von ausländischen Kunden:innen aus der Europäischen Union verbracht (Abholfall) und erhält der:die Lieferant:in daher auch keinen Transportnachweis von dem:der Kunden:in, so verliert die Ausfuhr aus Italien die Steuerbefreiung und der:die Lieferant:in hat italienische Umsatzsteuer zu fakturieren. Zusätzlich wird eine Strafe iHv 50 % - 100 % der aufgrund des Verlustes der Steuerfreiheit zu entrichtenden Umsatzsteuer festgesetzt und fällig, wenn die Umsatzsteuer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist entrichtet wird. Ab dem 1. September 2024 beträgt diese Strafe 50 % der zu entrichtenden Umsatzsteuer.

Selbiges gilt ab 1. September 2024 auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Italien, wenn die Waren von dem:der Kunden:in in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden (Abholfall), die Waren nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Bereitstellung in Italien in dem anderen EU-Mitgliedstaat empfangen worden sind und der:die Lieferant:in daher auch keinen Transportnachweis von dem:der Kunden:in erhält. Auch hier wird zusätzlich eine Strafe iHv 50 % der aufgrund des Verlustes der Steuerfreiheit zu entrichtenden Umsatzsteuer festgesetzt und fällig, wenn die Umsatzsteuer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist entrichtet wird.

Die Strafe von 50 % wird nicht festgesetzt und fällig, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist die (ursprüngliche) Rechnung korrigiert und die geschuldete Umsatzsteuer an die zuständige Behörde entrichtet wird.

Die aufgrund des Verlustes der Steuerfreiheit zu entrichtende Umsatzsteuer könnte jedoch unter Umständen wieder von der zuständigen Behörde zurückgefordert werden, wenn die Transportnachweise nachträglich dem:die Lieferanten:in übermittelt werden. Dies ist jedoch im jeweiligen Fall zu prüfen.

 

Fazit

 

Werden bei Exporten und innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Italien im Abholfall nicht innerhalb von 90 Tagen dem:der Lieferanten:in ein Transportnachweis übermittelt, so verlieren die Lieferungen die Steuerfreiheit. Zusätzlich kann eine Strafe iHv 50 % der hierdurch geschuldeten Umsatzsteuer dem:der Lieferanten:in festgesetzt werden, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist die Umsatzsteuer entrichtet wird. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, in Abholfällen aus Italien den Transportnachweis schnellstmöglich an den:die Lieferanten:in zu übermitteln, damit eine Steuerpflicht vermieden werden kann. Andernfalls kann der:die Lieferant:in die italienische Umsatzsteuer an den:die Kunden:in weiterverrechnen, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein kann und die daraus folgend zum Kostenfaktor auf Seiten des:der Kunden:in wird.

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Ihr Kontakt

Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software. 

Julian Kuderer MA

Julian Kuderer MA

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Julian Kuderer ist als Steuerberater und Senior Manager im Bereich Indirect Tax bei Deloitte Wien tätig. Er berät national und international tätige Klienten in sämtlichen Fragen des Umsatzsteuerrechts. Sein Schwerpunkt liegt ua in den Bereichen grenzüberschreitende Transaktionen und deren umsatzsteuerliche Auswirkungen, Digitalisierung und Telekommunikation sowie Kammerumlage 1. Weiters ist er auch im Knowledge Management tätig und beschäftigt sich mit den neuesten Entwicklungen im Bereich der Umsatzsteuer. Er ist zudem Fachvortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.