Posted: 04 Jul. 2024 6 min. read

VwGH: „Luxustangente“ und Strombezugsrecht bei E-Autos

Ertragsteuerliche Behandlung von E-Autos: „Luxustangente“ von EUR 40.000 als „Bruttogrenze“ und Qualifikation eines Gratisstrombezugsrechts als eigenständiges Wirtschaftsgut

Überblick

 

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der VwGH (20.3.2024, Ro 2022/15/0043) erkannt, dass die PKW-Angemessenheitsgrenze („Luxustangente“) iHv EUR 40.000 als „Bruttogrenze“ zu verstehen ist. Steht für die Nutzung eines E-Autos ein Vorsteuerabzug zu, sind daher (bei einem USt-Satz von 20%) ertragsteuerlich höchstens EUR 33.333,33 als Anschaffungskosten anzusetzen. Zudem hat der VwGH Kriterien aufgestellt, nach welchen zu beurteilen ist, ob ein miterworbenes Gratisstrombezugsrecht Teil der Anschaffungskosten eines E-Autos (und damit in die „Luxustangente“ miteinzubeziehen) ist.

 

Sachverhalt

 

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer erwarb für seinen betrieblichen Gebrauch einen PKW Tesla Model S zu einem Kaufpreis von EUR 79.960 inklusive 20% USt. Für die Lebensdauer des Fahrzeuges und die Zeit seines Erstbesitzes wurde dem Unternehmer zudem ein Gratisstrombezugsrecht an Tesla Superchargern (Ladestationen) eingeräumt. Das Recht auf Vorsteuerabzug iZm der Anschaffung des PKW stand unstrittig zu.

In seiner Einkommensteuererklärung legte der Unternehmer dem PKW steuerliche Anschaffungskosten iHv EUR 40.000 gemäß der PKW-Angemessenheitsverordnung („Luxustangente“) zugrunde. Im Rahmen der Veranlagung setzte das Finanzamt die angemessenen Anschaffungskosten hingegen mit EUR 33.333,33 fest. Der Betrag von EUR 40.000 in § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung sei nämlich als „Brutto-Grenze“ zu verstehen. Das bedeute für Fälle, bei denen - wie hier - ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werde, dass die „Brutto-Grenze“ von EUR 40.000 auf eine „Netto-Grenze“ (exklusive Umsatzsteuer) von EUR 33.333,33 umzurechnen sei. Die steuerlich anzuerkennende jährliche AfA unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Mindestnutzungsdauer von acht Jahren für Neu-PKW betrage daher nach der Angemessenheitsprüfung EUR 4.166,67 (nicht EUR 5.000,00).

Dagegen erhob der Unternehmer Beschwerde. Der Angemessenheitsprüfung sei auch bei einem Fahrzeug, das zum Vorsteuerabzug berechtige, der Betrag von EUR 40.000 zugrunde zu legen. Zudem brachte der Unternehmer vor, dass das miterworbene Gratisstrombezugsrecht ein eigenständiges Wirtschaftsgut und somit nicht in die Angemessenheitsgrenze mit einzuberechnen (daher eigenständig abzuschreiben) wäre.

Das BFG wies die Beschwerde im Punkt „Bruttogrenze“ als unbegründet ab, sah aber das Gratisstrombezugsrecht entgegen der Ansicht des Finanzamtes als eigenständiges Wirtschaftsgut an, woraufhin das Finanzamt ordentliche Amtsrevision an den VwGH erhob.

 

VwGH: „Luxustangente“ ist eine „Bruttogrenze“

 

Nach Ansicht des VwGH stellt der Betrag von EUR 40.000 in § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung auf den Bruttopreis ab; er ist daher als „Bruttogrenze“ zu verstehen. Steht für einen PKW das Recht auf Vorsteuerabzug zu, ist die Umsatzsteuer daher auch für Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit aus den Anschaffungskosten herauszurechnen. Bei vollem Vorsteuerabzug und einem Umsatzsteuersatz von 20% führt die Entscheidung des VwGH damit zu einer Angemessenheitsgrenze iHv EUR 33.333,33.

 

VwGH: Strombezugsrecht ist eigenes Wirtschaftsgut

 

Das gegenständliche Gratisstrombezugsrecht ist nach Ansicht des VwGH ein eigenständiges Wirtschaftsgut und damit nicht in die Anschaffungskostengrenze der PKW-Angemessenheitsverordnung einzuberechnen.

Dies begründet der VwGH wie folgt: Das Strombezugsrecht ist an sich ein getrennt bewertbares Wirtschaftsgut, da sein Erwerb für die Nutzung des Tesla nicht zwingend ist (der PKW kann auch an anderen Stromtankstellen, nicht nur an Tesla-Superchargern geladen werden). Gegen eine Einbeziehung des Strombezugsrechts in die Anschaffungskosten des PKW spricht nach Ansicht des VwGH außerdem, dass bei einem Weiterverkauf des PKW ein Erwerber für das gegenständliche Strombezugsrecht keinen Preis bezahlen würde, weil es - anders als die Nutzung des PKW selbst - auf den Ersterwerber beschränkt ist und die beiden Wirtschaftsgüter schon solcherart kein einheitliches rechtliches Schicksal teilen. Zudem würde eine Zurechnung des Strombezugsrechts (im Sinne einer „Vorauszahlung“ von Stromkosten) zu den Anschaffungskosten des PKW in Wiederspruch zu der VwGH-Rechtsprechung stehen, wonach auch Treibstoffkosten (Stromkosten) bei Luxusautos voll abzugsfähig sind, sofern sie nicht überproportional hoch sind.

Der Entscheidung ist damit auch zu entnehmen, dass es bei der Beurteilung, ob ein Gratisstrombezugsrecht Teil der Anschaffungskosten eines E-PKW und damit in die Angemessenheitsgrenze einzurechnen ist, auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall ankommt (zB Übertragbarkeit des Strombezugsrecht bei Weiterveräußerung des E-PKW, Nutzungsmöglichkeit des E-PKW ohne Strombezugsrecht).

 

Fazit

 

Die „Luxustangente“ iHv EUR 40.000 gemäß § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung stellt auf den Bruttopreis ab. Steht für einen PKW das Recht auf Vorsteuerabzug zu (insbesondere bei betrieblich genutzten E-Autos), ist die Grenze daher um den Umsatzsteueranteil zu reduzieren, womit sich bei einem Umsatzsteuersatz von 20% ein für die Berechnung der steuerlichen AfA maßgebliches Höchstausmaß ansetzbarer Anschaffungskosten von EUR 33.333,33 ergibt.

Ein dem Käufer eines E-Autos eingeräumtes Gratisstrombezugsrecht wird nach der gegenständlichen Entscheidung des VwGH regelmäßig als eigenständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren und damit nicht Teil der Anschaffungskosten des E-Autos sein. Die Ausgestaltung des Rechts im Einzelfall ist jedoch zu berücksichtigen.

 

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Florian Fiala, LL.M. (WU)

Florian Fiala, LL.M. (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Florian Fiala ist Berufsanwärter im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Wien. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Steuerverfahrensrecht. Er ist regelmäßig als Fachautor und Vortragender tätig.

MMag. Alexander Lang

MMag. Alexander Lang

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Alexander Lang ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie zertifizierter Finanzstrafexperte hat er sich auf Tax Litigation spezialisiert. Dabei vertritt er gemeinsam mit seinem Team Klienten im Bereich des Finanzstrafrechts und in komplexen Rechtsmittelverfahren. Seine weiteren Tätigkeitsschwerpunkte stellen die steuerliche Beratung von österreichischen und internationalen Unternehmen sowie die Besteuerung von Kapitalvermögen dar.