Posted: 03 Jul. 2024 6 min. read

VwGH zu Auflösungskosten bei einem nicht ausgenützten Kredit

Auflösungskosten eines Kredits sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der geplante Beteiligungserwerb schlussendlich nicht fremdfinanziert wird.

Überblick

 

Geldbeschaffungs- und Nebenkosten in Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital für den Erwerb von Beteiligungen gelten als steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Dies ist verknüpft mit dem allgemeinen Abzugsverbot für Aufwendungen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen vorliegt (§ 12 Abs 2 KStG). Hingegen dürfen Zinsen zum Abzug gebracht werden, wenn diese als unmittelbare Gegenleistung für die Überlassung von Fremdkapital entrichtet werden. Vor dem Hintergrund dieser vielseitigen Abzugsbeschränkungen ging es in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (Ro 2022/15/0029) um die Frage, wie Auflösungskosten (und sonstige Nebengebühren) im Rahmen eines nicht in Anspruch genommenen Kredits steuerlich zu behandeln sind. 

 

Sachverhalt und Verfahrensgang

 

Der Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Revisionserwerberin war eine österreichische Holdinggesellschaft, die in geschäftsleitender Funktion Beteiligungen an anderen österreichischen GmbHs hielt. Zwecks Finanzierung eines weiteren Beteiligungserwerbs schloss die Gesellschaft einen Kreditvertrag mit einer Bank ab, der den Abruf des Kreditbetrags innerhalb einer festgelegten Frist vorsah. Da die Beteiligung schließlich ohne Fremdfinanzierung erworben wurde, musste der vereinbarte Kredit nicht in Anspruch genommen werden und dementsprechend wurde der Kreditvertrag aufgelöst. Aufgrund des nicht in Anspruch genommenen Kredites stellte die Bank der Revisionserwerberin Auflösungskosten (nebst einer Bereitstellungsgebühr) in Rechnung, die sich aus den für die Bank entgangenen Zinsen errechneten.

Das Finanzamt erkannte die Abzugsfähigkeit der Auflösungskosten aufgrund eines behaupteten unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Erträgen (§ 12 Abs 2 KStG) nicht an und sah in den Auflösungskosten aufgrund des nicht abgerufenen Kredites auch keine Zinsen.

Das Bundesfinanzgericht (RV 5100833/2021) wies die Beschwerde im weiteren Verfahren als unbegründet ab und qualifizierte die Auflösungskosten als eine Art Schadenersatz und damit als (nicht abzugsfähige) Geldbeschaffungs- und Nebenkosten im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb. Das Gericht führte weiter aus, dass es sich mangels Inanspruchnahme eines Kredits (und damit mangels einer erfolgten Kapitalüberlassung) um keine Zinsen handeln könne. Aufgrund der Nichtausnützung des Kredits lag nach Ansicht des BFG im Ergebnis somit lediglich eine Art Schadenersatz vor, der gegenständlich als nicht abzugsfähig beurteilt wurde. Eine Revision an den VwGH wurde aufgrund fehlender gesicherter Rechtsprechung zu dieser Frage allerdings als zulässig erachtet.

 

Entscheidung des VwGH

 

Der VwGH prüfte zunächst, ob die Auflösungskosten als (abzugsfähige) Zinsen angesehen werden können und verwies dabei auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach Zinsen als Entgelt für die Nutzung von überlassenem Kapital anzusehen sind. Demnach sei es erforderlich, dass es sich um Aufwendungen handle, die für die (tatsächlich erfolgte) Überlassung von Kapital gezahlt werden. Mangels letztendlicher Kapitalüberlassung lagen für den VwGH folglich keine Zinsen vor.

Ebenso verwarf der VwGH allerdings die Beurteilung, dass die Auflösungskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen stünden. Der VwGH verneinte dies mit der Begründung, dass der Erwerb letztlich nicht fremdfinanziert wurde. Durch die Eigenkapitalfinanzierung der Beteiligungen sah das Höchstgericht den Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Beteiligung als durchbrochen. Aus diesem Grund konnten die Auflösungskosten (samt Bereitstellungsentgelt) nicht zum Erwerb der Anteile gedient haben und somit nicht vom generellen Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG umfasst sein.

 

Fazit

 

Der VwGH qualifiziert die Auflösungskosten für einen nicht ausgenützten Kredit zwar nicht als Zinsen, davon unabhängig liegen aber dennoch Betriebsausgaben vor, die nicht von einem steuerlichen Abzugsverbot umfasst sind. Eine Klassifizierung als Zinsen erfordere nach Ansicht des VwGH eine tatsächliche Überlassung von Fremdkapital an den Kreditnehmer und es ist demnach nicht ausreichend, wenn bloß ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welche Auffassungsunterschiede im Zusammenhang mit der Einordnung von Kostenelementen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben verbundenen Krediten bestehen können. So kam gegenständlich sowohl eine Einordnung als (abzugsfähiger) Zinsaufwand als auch eine Einordnung als (nicht abzugsfähige) Geldbeschaffungskosten in Frage. Gerade der Umstand, dass die Auflösungskosten auf Basis von entgangenen Zinsen errechnet wurden, hätte für eine Einordnung als Zinsaufwand sprechen können. Der VwGH sah allerdings in seiner Entscheidung die Auflösungskosten nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Beteiligungserwerb  und gestand die steuerliche Abzugsfähigkeit zu.

 

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

LLB.oec. Sophie Thumfart

LLB.oec. Sophie Thumfart

Tax Associate | Deloitte Österreich

Sophie Thumfart ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von nationalen & internationalen Unternehmen und Konzernen in den Bereichen M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence.

Samir Kovacevic, LLM.

Samir Kovacevic, LLM.

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Samir Kovacevic ist Senior Manager Steuerberater im M&A Tax Team und seit 2015 bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen M&A Tax, dem internationalen Steuerrecht und dem Konzernsteuerrecht. Als Teil des M&A Tax-Teams zeichnet er für die erfolgreiche Durchführung von zahlreichen M&A-Projekten verantwortlich.