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Analysen

NaDiVeG Monitoring 2018

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Fokus: Umsetzung der Berichtspflicht im ATX-20 im Vergleich zum DAX-30

Inhalte und Vorgehen des NaDiveG Monitoring und

Ein Jahr nach Veröffentlichung des NaDiVeG zieht Deloitte erstmals ein Resümee zu dessen Umsetzung. Dafür wurden die mit 12.10.2018 online verfügbaren Berichte der ATX-Unternehmen ausgewertet. Insgesamt wurden so 18 Berichte analysiert. Aufgrund der ähnlichen Gesetzeslage wurden die Ergebnisse dann in weiterer Folge den Ergebnissen einer ähnlichen Analyse von Deloitte Deutschland gegenübergestellt, in der die Nachhaltigkeitsberichte der DAX-Unternehmen untersucht wurden. Laut NaDiVeG ist es zwar erforderlich, ein Diversitätskonzept in den Corporate-Governance-Bericht aufzunehmen. Dieses ist aber nicht Gegenstand unserer Analyse.

Die vorliegende Analyse konzentriert sich ausschließlich auf die nichtfinanziellen Erklärungen beziehungsweise auf die nichtfinanziellen Berichte. In den nichtfinanziellen Berichten bzw. Erklärungen finden sich aber auch viele Angaben und Beschreibungen der Diversitätskonzepte, da das Thema eng mit Sozial- und Mitarbeiterbelangen verwoben ist.

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Zum Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz

Am 17. Jänner 2017 wurde im Bundesgesetzblatt das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) veröffentlicht. Mit diesem Bundesgesetz wird die sogenannte NFI-Richtlinie 2014/95/EU durch Änderungen im UGB in das österreichische Recht umgesetzt. Betroffen von der Angabepflicht nichtfinanzieller Informationen sind große Kapitalgesellschaften, die von öffentlichem Interesse sind und am Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 243b UGB). Es handelt sich dabei um Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Sie müssen auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bezug nehmen (§ 243b Abs 2 UGB).

Die nichtfinanziellen Informationen können anstelle der Angaben gem § 243 Abs 5 UGB entweder im Lagebericht als eigener Abschnitt „Nichtfinanzielle Erklärung“ oder in einem gesonderten Bericht („Nichtfinanzieller Bericht“) angeführt werden. Ein nichtfinanzieller Bericht ist von den gesetzlichen Vertretern aufzustellen, von diesen zu unterfertigen und gemeinsam mit dem Lagebericht offenzulegen (§ 243b Abs 6 UGB). Üblicherweise wird ein nichtfinanzieller Bericht auch als Nachhaltigkeitsbericht oder Corporate-Responsibility-Bericht bezeichnet. Im Rahmen der Abschlussprüfung wird geprüft, ob eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht oder ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht aufgestellt worden ist. Eine inhaltliche Prüfungspflicht der nichtfinanziellen Informationen besteht aktuell nicht. Der Abschlussprüfer hat darüber im Prüfungsbericht gem § 273 Abs 1 Satz 2 UGB zu berichten, nicht jedoch im Bestätigungsvermerk. Damit gehen die Regelungen konform mit jenen zum Corporate-Governance-Bericht.

Wie Deloitte Sie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen kann, erfahren Sie in unserer NaDiVeG Servicebeschreibung.

Wie Deloitte Sie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen kann, erfahren Sie in unserer NaDiVeG Servicebeschreibung.

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