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Taxonomieverordnung

Mit der Taxonomieverordnung als Kernstück des Sustainable-Finance-Aktionsplans will die EU Anreize schaffen, Kapitalflüsse in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten umzuleiten. Auf Unternehmen, die bereits unter die NFI-Richtlinie fallen, kommen mit 01.01.2022 neue Offenlegungspflichten zu, da jene Anteile an Umsätzen, Investitions- und Betriebskosten offengelegt werden müssen, die nachhaltig im Sinne der TaxonomieVO sind (Art. 8).

Die Taxonomieverordnung bringt ein einheitliches Klassifizierungssystem mit sich, mit welchem wirtschaftliche Aktivitäten als nachhaltig oder nicht nachhaltig im Sinne der TaxonomieVO eingestuft werden können. Nachhaltige Aktivitäten müssen dabei zu einem von 6 Umweltzielen beitragen:

Ab 01.01.2022

1) Klimaschutz

2) Anpassung an den Klimawandel

Ab 01.01.2023

3) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Gleichzeitig dürfen die wirtschaftlichen Aktivitäten keines der anderen Ziele beeinträchtigen (“Do No Significant Harm”-Kriterium) und einen Mindestschutz an Menschen- und Arbeitnehmerrechten einhalten.

Damit eine Aktivität zu einem Umweltziel beitragen kann, müssen zudem die technischen Bewertungskriterien erfüllt sein, welche die EU in delegierten Rechtsakten zur TaxonomieVO veröffentlicht.

Ob Sie direkt von Art. 8 der Taxonomieverordnung betroffen sind oder indirekt Datenanforderungen Ihrer Banken oder Investoren, Deloitte unterstützt Sie bei der Umsetzung der Erfordernisse aus der TaxonomieVO und bei der taxonomiekonformen Berechnung der benötigten KPIs